Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1994, Az.: 2 StR 336/94
Veränderung der Anklage; Rechtlicher Hinweis; Allein- und Mittäterschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 247 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Es muß rechtlich darauf hingewiesen werden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten nicht mehr Alleintäterschaft, sondern Mttäterschaft vorwirft.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Der Angeklagte war von Ende 1988 bis September 1990 für die Firma K. GmbH tätig, die H. als Firmenmantel erworben hatte. Die Gesellschaft, in deren Geschäfte der Angeklagte von Anfang an eingebunden war, tätigte unter anderem An- und Verkäufe in der Computer- und Edelsteinbranche. In dem Zeitraum Januar 1989 bis Juli 1990 bestellte der Angeklagte in den der Verurteilung zugrundeliegenden 36 Fällen bei verschiedenen Firmen Waren oder Dienstleistungen, wobei "er von Anfang an die Nichterfüllung der Verbindlichkeit bewußt in Kauf nahm und diese zumindest auch billigte." Dem Angeklagten ging es dabei "in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Zeugen H. jedoch nur darum, schnelle Geschäfte abzuschließen und letztendlich mehr oder weniger, in die eigene Tasche, zu wirtschaften." In allen 36 Fällen erteilte der Angeklagte im Namen der GmbH die Aufträge; zumeist gab er die Bestellungen telefonisch auf und bestätigte sie anschließend per Telefax. Die gelieferten Waren wurden veräußert, und zwar in zehn Fällen weit unter dem Einkaufspreis. Von den aus den 36 Aufträgen entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse im März 1991 zwangsgelöscht wurde, blieben rund 1.930.000 DM offen.
Zwischen dem Angeklagten und H. bestand "eine Arbeits- und Aufgabenteilung". Der Angeklagte war im Bürobereich tätig. Er war unter anderem Ansprechpartner des Steuerberaters der Firma in Fragen der Finanzbuchhaltung, des Finanzbeamten, der eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchführte, und des Gerichtsvollziehers, der seit Mitte 1989 insgesamt 155 Vollstreckungsaufträge gegen die GmbH durchführte bzw. durchzuführen versuchte. Im übrigen war er im Bereich des An- und Verkaufs von Waren tätig, während H. auch in anderen Bereichen der Firma (Verkaufsstände, Videothek, Bistro) tätig war. Insoweit hat das Landgericht auf entsprechende Beweisanträge des Angeklagten eine Vielzahl von "Tätigkeiten (des H.) in der Gesellschaft und der Anbahnung, Führung und Abwicklung der Geschäfte", in den Fällen 2, 10 und 13 der Urteilsgründe die Veräußerung ausgelieferter Ware durch H. und in den Fällen 1 und 8 der Urteilsgründe seine Mitwirkung bei der Erlangung eines Zahlungsaufschubes als wahr unterstellt.
"Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse und Transaktionen" hat das Landgericht unter anderem Geldentnahmen des H. in Höhe von insgesamt 1.048.445 DM sowie folgende Beweisbehauptung des Angeklagten als wahr unterstellt:
"Zur Zahlungseinstellung kam es nur, weil H. durch seine hohen Geldentnahmen von März 1989 bis April 1990 der Firma die finanziellen Mittel entzog."
II. Die nach Rücknahme einer weiteren, unzulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Rüge verbliebenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der gerügte Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO liegt vor. Der Angeklagte ist in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren jeweils als Alleintäter angeklagt worden und hätte deshalb gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die beabsichtigte Verurteilung wegen Mittäterschaft hingewiesen werden müssen (st. Rspr., vgl. BGHSt 11, 18, 19; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 7). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
Beim Wechsel vom Vorwurf der Alleintäterschaft zum Vorwurf der Mittäterschaft beruht eine Verurteilung zwar regelmäßig dann auf dem Fehlen eines rechtlichen Hinweises, wenn dem Angeklagten die eigenhändige Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht nachgewiesen werden kann und daher zur Feststellung seiner (Mit)Täterschaft die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB herangezogen wird. Es liegt nahe, daß sich der Angeklagte hiergegen anders verteidigen kann, als gegen den Vorwurf, alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt zu haben (vgl. BGHR StPO§ 265 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 7).
So liegt es hier aber nicht.
Das Landgericht hat zur Ausfüllung des hier in Rede stehenden Straftatbestandes des Betruges keine anderen als die bereits in der Anklage bezeichneten Tatsachen verwendet. In allen der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen hat der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt. Gegen den Vorwurf, die Betrugstaten als Alleintäter begangen zu haben, hat sich der Angeklagte mit der Einlassung verteidigt, "er sei nur ausführendes, gutgläubiges Werkzeug des Zeugen H. gewesen und habe nur in einigen Fällen Bestellschreiben unterzeichnet." Er habe sämtliche Geschäfte im Auftrag des H. durchgeführt, der von vornherein alles vorgegeben habe. Das äußere Zusammenwirken mit H. hat er also eingeräumt. Mit seinen auf entsprechende Beweisanträge als wahr unterstellten Behauptungen zu den finanziellen Transaktionen, den Barentnahmen und dem Umfang der Einflußnahme des H. auf die Geschäfte der Gesellschaft hat er in erster Linie seine Behauptung stützen wollen, er sei gutgläubiges Werkzeug des H. gewesen. Daneben war sein Verteidigungsverhalten darauf ausgerichtet, den - für jeden Täter besonders zu bestimmenden - Schuldgehalt der Tat möglichst gering erscheinen zu lassen und H. das größere Maß an Schuld zuzuweisen.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte bei Erteilung des rechtlich gebotenen Hinweises angesichts der Beweislage nach der Vernehmung von Zeugen und Verlesung von Urkunden zu den Einzeltaten anders als geschehen hätte verteidigen können.
Es kann dahinstehen, ob die Hinweispflichten nach § 265 StPO, wie die Revision meint, dem Angeklagten auch ermöglichen sollen, "den Ernst der Lage" zu erkennen und ein Geständnis abzulegen. Im vorliegenden Fall hätte es hierzu - auch bei Annahme einer so weitgehenden Fürsorgepflicht des Gerichts - eines Hinweises schon deshalb nicht bedurft, weil der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit seiner Verurteilung rechnen mußte und weil er sein Verteidigungsverhalten, wie seine zahlreichen Beweisanträge zum Maß der Mitverantwortung des H. belegen, auch darauf eingerichtet hat. Auch die Revision hat im übrigen nicht aufgezeigt, welche Verteidigungsmöglichkeiten dem Angeklagten bei Abgabe eines Geständnisses darüber hinaus zur Verfügung gestanden hätten.
2. Die Revision macht geltend, die Behandlung der Wahrunterstellungen in der Beweiswürdigung verstoße gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Landgericht habe in vielfacher Hinsicht Wahrunterstellungen zu Lasten des Angeklagten verwertet und damit gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 16) verstoßen.
Das Landgericht hat sich mit den zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellten Behauptungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Verwendung zumindest mißverständlicher Formulierungen auseinandergesetzt. Ob diese Formulierungen auf eine Verwertung lediglich als wahr unterstellter Tatsachen zu Lasten des Angeklagten deuten, oder ob auch insoweit das Landgericht, wie etwa bei der Auseinandersetzung mit der zu Fall 1 der Urteilsgründe (UA S. 50/51) getroffenen Wahrunterstellung, lediglich hat ausführen wollen, daß die als wahr unterstellten Tatsachen "zu den getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen", kann dahinstehen, weil das Urteil jedenfalls nicht auf der beanstandeten Verwertung der Wahrunterstellungen beruht.
Im Anschluß an die Würdigung der zur finanziellen Situation der Gesellschaft, der Einbindung des Angeklagten in den Geschäftsbetrieb und zu seinem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit H. erhobenen Beweise hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
"Unabhängig von dem bereits geschilderten Ergebnis der Beweisaufnahme und der sich darauf stützenden festen Überzeugung der Kammer begründet auch allein eine Gesamtschau der Aussagen der zu den einzelnen Fällen vernommenen Zeugen in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang verlesenen und in Augenschein genommenen Schriftstücken die sichere Überzeugung der Kammer von der täterschaftlichen Eingebundenheit des Angeklagten in die Geschäfte der Firma (im allgemeinen und im Hinblick auf die einzelnen Bestellvorgänge einschließlich der Unterschriftsleistung), von seinem Wissen um deren finanziellen Stand und von seinem Willen, für die Firma eingegangene Verbindlichkeiten nicht zu begleichen."
Der aus dem so festgestellten äußeren Tatgeschehen der Einzeltaten gezogene Schluß, der Angeklagte habe in allen Fällen mit Betrugsvorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt, ist möglich. Er war insbesondere im Hinblick auf die Tatfrequenz, sowie im Hinblick darauf, daß der Angeklagte die geforderten Preise sogleich akzeptierte und in zehn der Fälle gelieferte Ware zeitnah, in einigen Fällen am selben Tage, weit unter dem Einkaufspreis veräußerte, auch naheliegend. Bei dieser Beweislage ist auszuschließen, daß sich der behauptete Rechtsfehler auf den Schuld- oder Strafausspruch ausgewirkt hat.
III. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.