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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1954, Az.: BVerwG II B 254.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1954
Aktenzeichen
BVerwG II B 254.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.11.1953 - AZ: 3 K 37.53

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
am 7. April 1954
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1953 - 3 K 37.53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 12. Mai 1951 wies das Arbeitsministerium Württemberg-Baden eine Beschwerde des Rudolf D..., Sohnes der Klägerin, wegen der nach seiner Ansicht verzögerlichen Bearbeitung eines KB-Rentenantrages seiner verstorbenen Schwester zurück. Durch eine an das Arbeitsministerium gerichtete Eingabe vom 16. Mai 1951 verwahrte sich Rudolf D... dagegen, daß das Arbeitsministerium ihm in den vorerwähnten Bescheid u.a. mitgeteilt hatte, er könne nicht erwarten, daß es sich noch weiter mit der in dem Bescheid erörterten Angelegenheit beschäftige. Gleichzeitig beantragte er erneut, daß das Arbeitsministerium ein Untersuchungsverfahren gegen die Beamten der Karlsruher Landesversicherungsanstalt M... und S... sowie gegen die Vorsitzende der Spruchkammer VIII des Oberversicherungsamts Karlsruhe Dr. D... einleite, die er beschuldigte, ein dienstliches Verfahren fahrlässig und absichtlich verschleppt zu haben. Diesen Antrag hat das Arbeitsministerium nach dem Vortrag des Rudolf D... nicht beschieden. Hiergegen und gegen den Bescheid des Arbeitsministeriums vom 12. Mai 1951 richtet sich die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Klage. Die Klägerin macht geltend, sie sei durch den Bescheid vom 12. Mai 1951 und durch die Nichtbescheidung der Eingabe ihres Sohnes vom 16. Mai 1951 in ihren Rechten beeinträchtigt.

2

Der Württemberg-Badische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 6. November 1953 abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der angefochtene Bescheid vom 12. Mai 1951 sei weder ein Verwaltungsakt, weil er nicht im Einzelfall bestimme, was für die Klägerin Rechtens sei, noch eine Beschwerdeentscheidung im Sinne von § 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Württemberg-Baden vom 16. Oktober 1946 (Reg. Bl. S. 221) - VGG -, weil keiner der Fälle vorliege, in denen die Beschwerde an die Stelle des sonst erforderlichen Einspruchs getreten sei. Es handele sich vielmehr um eine im Dienstaufsichtswege abgegebene Erklärung der der Landesversicherungsanstalt und dem Oberversicherungsamt übergeordneten Behörde, daß die Beanstandungen, die der Sohn der Klägerin gegenüber der Tätigkeit und Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt und des Oberversicherungsamts erhoben hatte, keine Veranlassung zu einem aufsichtlichen Einschreiten gegeben hätten. Sine solche eine Dienstaufsichtsbeschwerde zurückweisende Entscheidung sei kein selbständig beschwerender und mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt. Sie könne daher nicht im Verwaltungsrechtswege aufgehoben werden. Der angefochtene Bescheid könne auch nicht geändert werden, weil dem Gericht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - die Möglichkeit versagt sei, die von der Verwaltungsbehörde abgelehnte Amtshandlung selbst vorzunehmen. Schließlich könne die Klage auch bei Umdeutung des Klageantrages auf Änderung des angefochtenen Bescheides in einen Antrag des Inhalts dem Arbeitsministerium die Verpflichtung zum Einschreiten aufzuerlegen, keinen Erfolg haben, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den schon erörterten Gründen nicht erfolgen könne und weil - unabhängig davon - der Einzelne kein Recht auf aufsichtliches Einschreiten habe. Daß das Arbeitsministerium auf die Eingabe vom 16. Mai 1951, die mit der dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1951 zugrunde liegenden Eingabe im wesentlichen übereinstimme, nicht eingegangen sei, könne in Übereinstimmung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen nicht beanstandet werden. Daher sei auch der von der Klägerin sinngemäß gestellte Antrag, das Arbeitsministerium zu verpflichten, die Eingabe vom 16. Mai 1951 positiv, zumindest aber überhaupt zu bescheiden, abzuweisen.

3

Die Revision ist in dem Urteil vom 6. November 1953, das der Klägerin am 25. November 1953 zugestellt worden ist, nicht zugelassen. Am 14. Dezember 1953 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

4

Im Hinblick auf die §§ 51 Abs. 1, 215 Abs. 9 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1239) war zunächst die Frage zu beantworten, ob das vorliegende Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung betrifft, über die seit dem 1. Januar 1954 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden haben. Diese Frage hat der Senat verneint. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind Streitigkeiten zwischen den Kriegsopfern oder ihren Hinterbliebenen und den Versorgungsbehörden über die Versorgung als solche. Demgemäß hat nur das Verfahren, auf das sich die dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsministeriums vom 12. Mai 1951 zugrunde liegende Dienstaufsichtsbeschwerde des Sohnes der Klägerin bezieht, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegs Opferversorgung zum Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zuständig geblieben.

5

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken, auch nicht im Hinblick auf § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, der bestimmt, daß im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Besollmächtigte und Beistände nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zugelassen sind. § 24 Abs. 4 BVerwGG bezieht sich, wie der erkennende Senat durchBeschluß vom 3. März 1954 - II B 115.53 - mit eingehender Begründung und seither wiederholt entschieden hat, nicht auf das in § 53 Abs. 3 bis 5 BVerwGG geregelte Beschwerdeverfahren. Die Klägerin konnte sich somit im Beschwerdeverfahren durch ihren Sohn vertreten lassen.

6

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

7

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG - die zu § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG angeführten Zulassungsgründe scheiden ohne weiteres aus - ist die Revision zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Der vorliegende Rechtsstreit enthält jedoch keine ungeklärten grundsätzlichen Rechtsfragen.

8

Daß die eine Aufsichtsbeschwerde lediglich zurückweisende Entscheidung einer Aufsichtsbehörde, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ist, kein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt ist, weil ihr das Begriffsmerkmal der Regelung des Einzelfalles fehlt, ist von der Rechtsprechung und im Schrifttum längst geklärt und bedarf mithin keiner Klärung mehr.

9

Der Hinweis der Klägerin auf den vom Verwaltungsgerichtshof angeblich rechtsirrtümlich angewendeten § 48 VGG gibt ebenfalls keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Die Klägerin hat die Erwähnung des § 48 VGG in dem angefochtenen Urteil anscheinend mißverstanden. Sie meint offenbar, der Verwaltungsgerichtshof habe ausführen wollen, daß es an dem erförderlichen Vorverfahren (Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren) fehle. Der Verwaltungsgerichtshof hat indessen ausgeführt, daß der auf die Aufsichtsbeschwerde ergangene Aufsichtsbescheid keine auf eine Beschwerde im Sinne des § 48 VGG ergangene, im Verwaltungsrechtsweg angreifbare Beschwerdeentscheidung sei. Auch diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind frei von Rechtsirrtum und bieten zur Klärung einer grundsätzlichen-Rechtsfrage keinen Anlaß.

10

Ferner kann an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß es den Verwaltungsgerichten grundsätzlich versagt sei, die von einer Verwaltungsbehörde vorzunehmende Amtshandlung selbst vorzunehmen, ein ernsthafter Zweifel, der zur Klärung Anlaß geben könnte, nicht bestehen. - Dasselbe gilt für die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Einzeine kein Recht auf ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde habe. Darüber besteht in Judikatur und Schrifttum längst eine einhellige, mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs übereinstimmende Meinung, die dem erkennenden Senat keinen Anlaß zu Beanstandungen oder Zweifeln an ihrer Richtigkeit gibt. Daß in dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit den vorerwähnten Ausführungen Entscheidungen anderer Gerichte angeführt sind, in denen eine mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils übereinstimmende Rechtsauffassung zum Ausdruck gelangt ist, wird von der Klägerin zu Unrecht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet mit dem Bemerken, das Gericht hätte sie früher auf diese Entscheidungen hinweisen müssen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch genügt, daß der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und bei deren Vorbereitung die Gelegenheit gegeben war, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalles zu äußern. Es ist nicht erforderlich, daß ein Gericht die Beteiligten eines Rechtsstreits auf Entscheidungen anderer Gerichte, die sich mit denselben Rechtsfragen befaßt haben, hinweist mit dem Anheimgeben, sich hierzu zu äußern. Auch dies ist anerkannten Rechtes und bedarf keiner Klärung.

11

Schließlich besteht auch im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrages, das Arbeitsministerium zur Entscheidung der Eingabe vom 16. Mai 1951 zu verpflichten, kein Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, nachdem das Bundesverfassungsgericht durchBeschluß vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - (veröffentlicht in "Die Öffentliche Verwaltung" 1953 S. 374) entschieden und damit geklärt hat, daß derjenige, der auf eine zulässige Eingabe ordnungsmäßig beschieden worden ist, grundsätzlich dann keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung hat, wenn er eine Eingabe mit gleichem Inhalt nochmals bei derselben Stelle anbringt. An die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Eingabe vom 16. Mai 1951 mit der dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1951 zugrunde liegenden Eingabe im wesentlichen übereinstimmt, ist das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden.

12

Nach alledem ist die Zulassung der Revision mit Recht versagt worden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert, zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Dr. Zinser
Schmitt