Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2025, Az.: B 2 U 19/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280825BB2U1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 19.07.2022 - AZ: S 22 U 177/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 11.06.2025 - AZ: L 3 U 121/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) hat der Kläger am 23.7.2025 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).