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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.11.2006, Az.: 8 AZR 350/06

Übergang eines Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und hilfsweise Wiedereinstellung anlässlich eines Betriebsübergangs; Anpassung eines Aufhebungsvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB an die veränderten Verhältnisse; Die Stilllegung eines Betriebes als Geschäftsgrundlage einer Aufhebungsvereinbarung ; Unzumutbarkeit des Festhaltens am Aufhebungsvertrag für eine Arbeitnehmerin wegen einer schwerwiegenden Veränderung durch einen späteren Betriebsübergang; Kein Schutz vor einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund durch § 613a BGB; Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft nur zum Schein als Umgehung des Schutzes des § 613a BGB

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.11.2006
Aktenzeichen
8 AZR 350/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 30855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Neuruppin - 17.02.2005 - AZ: 6 Ca 2384/04
LAG Brandenburg - 02.02.2006 - AZ: 9 Sa 329/05
nachfolgend
BAG - 23.11.2006 - AZ: 8 AZR 423/06

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 2. Februar 2006 -9 Sa 329/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Hauck
Dr. Wittek
Laux
Dr. Vesper
Schuckmann