Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.11.2006, Az.: 8 AZR 350/06
Übergang eines Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und hilfsweise Wiedereinstellung anlässlich eines Betriebsübergangs; Anpassung eines Aufhebungsvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB an die veränderten Verhältnisse; Die Stilllegung eines Betriebes als Geschäftsgrundlage einer Aufhebungsvereinbarung ; Unzumutbarkeit des Festhaltens am Aufhebungsvertrag für eine Arbeitnehmerin wegen einer schwerwiegenden Veränderung durch einen späteren Betriebsübergang; Kein Schutz vor einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund durch § 613a BGB; Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft nur zum Schein als Umgehung des Schutzes des § 613a BGB
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.11.2006
- Aktenzeichen
- 8 AZR 350/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 30855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Neuruppin - 17.02.2005 - AZ: 6 Ca 2384/04
- LAG Brandenburg - 02.02.2006 - AZ: 9 Sa 329/05
- nachfolgend
- BAG - 23.11.2006 - AZ: 8 AZR 423/06
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 2. Februar 2006 -9 Sa 329/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Dr. Wittek
Laux
Dr. Vesper
Schuckmann