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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1971, Az.: IV ZR 135/69

Transportgefahr; Risiken; Ruhender Zustand; Juwelierversicherung; Sorgfalt; Ordentlicher Kaufmann; Obliegenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1971
Aktenzeichen
IV ZR 135/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1972, 219 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 85-86 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine Versicherung, die außer der. Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier; Juwelier-, Reise- und WarenlagerVersicherung).

2. Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.