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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1974, Az.: 3 StR 1/74

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ; Mitwirken beim Absatz betrügerisch erlangter Stahlwaren in Holland; Möglichkeit der Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen Betruges oder (gewerbsmäßiger) Hehlerei ; Rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit; Unterschiedliche Wertung der beiden Strafvorschriften als Verbrechen und Vergehen ; Erfordernis der Unmöglichkeit einer eindeutigen Feststellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1974
Aktenzeichen
3 StR 1/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 24.08.1973

Fundstellen

  • MDR 1974, 502 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei

Prozessführer

Heizer Karl-Heinz K. aus S., dort geboren am ... 1932

Amtlicher Leitsatz

Eine Verurteilung auf der wahldeutigen Tatsachengrundlage "Betrug oder Hehlerei" ist zulässig.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte in den Fällen I (K.) und II (P.-Werk) der Urteilsgründe beim Absatz betrügerisch erlangter Stahlwaren in Holland mitgewirkt. Die Lieferfirmen hatten die Waren an den Mitangeklagten H. - das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt - geliefert. Das Landgericht läßt offen, wer von den beiden Angeklagten die mit wahrheitswidrigen Angaben verbundenen Bestellungen aufgegeben hat (UA S. 5, 6). Es geht jedoch davon aus, dies sei H. gewesen (UA S. 10). Zu der darin liegenden Unterstellung glaubt es sich in der nicht näher erläuterten Annahme berechtigt, sie wirke sich zugunsten des Angeklagten aus. Das trifft indes nicht zu. Denn die Unterstellung führte zur Verurteilung des Angeklagten auf Grund eines schwereren Strafgesetzes, nämlich wegen zweier Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB). Hätte sich der Angeklagte als Mittäter an der betrügerischen Erlangung der Waren beteiligt, so wäre er demgegenüber insoweit - nur - zweier Vergehen des gemeinschaftlichen Betruges (§ 263 StGB) schuldig. Eine Bestrafung auch wegen Hehlerei käme nicht in Betracht (BGHSt 7, 134, 137). Obwohl die Strafkammer dem Angeklagten für die gewerbsmäßige Hehlerei mildernde Umstände zugebilligt hat (§ 260 Abs. 2 StGB), droht die von ihr angewendete Vorschrift im Hinblick auf das höhere Mindestmaß schwerere Strafe an als § 263 StGB. Schon aus diesem Gründe steht die Verurteilung des Angeklagten nach § 260 StGB auf Grund der Unterstellung der Strafkammer nicht im Einklang mit dem Gesetz.

3

2.

Die Feststellungen der Strafkammer legen die Frage nahe, ob der Angeklagte in den Fällen I und II auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen Betruges oder (gewerbsmäßiger) Hehlerei verurteilt werden kann.

4

Über die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Betrug und Hehlerei hat die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Im Anschluß an den Beschluß der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Wahlfeststellung grundsätzlich anerkannt, wenn die in Betracht kommenden Vorschriften rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 9, 390, 393). Als gleichwertig in diesem Sinne hat er vor allem die Vorschriften über Diebstahl und Hehlerei angesehen, die beide einen vorsätzlichen Angriff auf fremdes Eigentum mit Strafe bedrohen (BGHSt 1, 327). Zu einem ähnlichen Ergebnis führt auch der Vergleich zwischen Betrug und Hehlerei. Das durch die Betrugsvorschrift geschützte Rechtsgut ist zwar nicht das Eigentum an einem bestimmten Vermögensgegenstand, sondern das Vermögen insgesamt. In den Fällen, in denen eine Wahlfeststellung in Betracht kommt, hat der als möglich angesehene Angriff des Täters auf das Vermögen eines anderen aber dazu geführt, daß dem Geschädigten ein bestimmter Vermögensgegenstand entzogen worden ist, in Bezug auf den der Täter sich durch die zweite für möglich gehaltene Handlung der Hehlerei schuldig gemacht haben kann. Sowohl dann, wenn die Vortat ein Diebstahl ist, als auch dann, wenn ein Betrug in Betracht kommt, besteht also die damit zu vergleichende zweite Handlungsweise, deren sich der Täter schuldig gemacht haben kann, in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand. Auch in der Art der sittlichen Bewertung stehen sich Betrug und Hehlerei nahe. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, die beiden Fälle hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wahlfeststellung gleichwohl unterschiedlich zu behandeln. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es an der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit von Diebstahl und Betrug fehle. Auch wenn eine Wahlfeststellung zwischen diesen Vorschriften nicht zulässig sein sollte (so OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57), sagt das nichts für die Frage der Vergleichbarkeit jeder von ihnen mit der Hehlereivorschrift; auf sie allein kommt es hier an.

5

Für die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Betrug und Hehlerei spricht ferner, daß die Rechtsprechung nach der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 sie stets auch zwischen Hinterziehung und Hehlerei von Zöllen oder Steuern anerkannt hat (RG HRR 1936 Nr. 248; BGHSt 4, 128; BayObLGSt 1951, 592; 1953, 177, 179). Die Hinterziehung von Zöllen und Steuern ähnelt dem Betrug in ihrer inneren Struktur so sehr, daß sie auch als Steuerbetrug bezeichnet wird (Schönke/Schröder, StGB, 17. Aufl. § 263 Rn 142); sie steht zu ihm regelmäßig im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz (Schönke/Schröder a.a.O.; Dreher, StGB, 34. Aufl. § 263 Anm. 12 B a, jeweils mit Nachweisen). Die nahe Verwandtschaft der Hehlereivorschriften in § 259 StGB und § 398 AO ergibt sich schon aus der Wortwahl bei der Beschreibung des strafbaren Verhaltens. Auch aus diesen Gründen wäre eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen in Bezug auf die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung nicht einzusehen.

6

Einer Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und Betrug würde schließlich auch nicht die unterschiedliche Wertung der beiden Strafvorschriften als Verbrechen und Vergehen im Wege stehen. Es würde genügen, wenn der gegenüber dem Grundtatbestand der Hehlerei in § 259 StGB straferhöhende Umstand des gewerbsmäßigen Handelns für den Fall, daß der Angeklagte einen Betrug begangen hat, ebenfalls festgestellt und strafschärfend berücksichtigt werden könnte. Darauf, daß gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug nicht als straf- erhöhendes Tatbestandsmerkmal verwertet worden ist, kommt es nicht an (BGHSt 11, 26 für das Verhältnis der §§ 242, 260 StGB).

7

Der Senat braucht die Frage, ob eine Wahlfeststellung zwischen Betrug und Hehlerei zulässig ist, jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob die Strafkammer alle ihr zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen ausge- schöpft hat, bevor sie ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die Unterstellung zugrunde legte, nicht der Angeklagte, sondern H. habe die Lieferung der in Holland weiterverkauften Ware veranlaßt. Eine Wahlfeststellung darf nur getroffen werden, wenn eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist (BGHSt 12, 386, 388; 21, 152). Die knappen Ausführungen im Urteil lassen besorgen, daß eine nähere Aufklärung nur deshalb unterblieben ist, weil die Strafkammer glaubte, den Angeklagten durch die Unterstellung zu begünstigen. Unter diesen Umständen ist die Unmöglichkeit einer eindeutigen Feststellung und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung nicht dargetan. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt daher nicht in Betracht.

8

3.

In den Fällen III (Sc.) und IV (P.) bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259 StGB) keine Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer ihre Auffassung, der Angeklagte habe gewerbsmäßig i.S. des § 260 StGB gehandelt, lediglich mit einer Wiedergabe der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit begründet (UA S. 13). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie § 260 StGB nur deshalb angewendet hat, weil der Angeklagte nach ihrer Ansicht in kurzer Zeit viermal eine Hehlerei beging. Da die Verurteilung in zwei Fällen keinen Bestand hat, würde diese Begründung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit möglicherweise entfallen. Das Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth