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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1985, Az.: II ZR 258/84

Auflösung einer Gesellschaft zum Großhandel mit Baumschulgehölzern; Bestehen von Vergütungsansprüchen, die vor der Auflösung einer Gesellschaft entstanden sind; Geltendmachung eines Mindestauseinandersetzungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1985
Aktenzeichen
II ZR 258/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 07.11.1984

Prozessführer

Paul D., Baumschulkaufmann, S. Straße 90, W.

Prozessgegner

Wilfried G., Baumschulbesitzer, Gartenbauzentrum, B.-H.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1984 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien, der Kläger als Baumschulkaufmann und der Beklagte als Inhaber einer Baumschule, errichteten durch Vertrag vom 1. Oktober 1970 eine "Gesellschaft" zum Großhandel mit Baumschulgehölzen. Die im Rahmen dieses Gesellschaftsverhältnisses im Namen und für Rechnung des Klägers eingekauften Pflanzen sollten bis zur Weiterveräußerung dessen Eigentum bleiben und in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten von diesem "treuhänderisch verwaltet" sowie fachgerecht versorgt und betreut werden. Der Beklagte hatte auch den Versand vorzunehmen, während "der finanzielle Teil sowie das Management des Ein- und Verkaufs" dem Kläger oblagen. Gewinn und Verlust waren hälftig zu teilen. Die Parteien sind darüber einig, daß dieses Gesellschaftsverhältnis seit dem 30. September 1971 aufgelöst ist.

2

Der Kläger hat in zwei Vorprozessen Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, und zwar in 8 O 127/72 in Höhe von 36.042,58 DM und in 8 O 348/73 in Höhe von 50.000 DM. Beide Zahlungsklagen hatten vor dem Landgericht keinen Erfolg. In 8 O 127/72 hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 15. April 1975 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision hat der Senat durch Urteil vom 3. Mai 1976 - II ZR 92/75 = WM 1976, 789 die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann die beiden Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dem neuen Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Mindestauseinandersetzungsguthabens von 100.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Durch Urteil vom 9. Mai 1978 hat das Berufungsgericht beide Berufungen des Klägers zurückgewiesen. Seine dagegen eingelegte Revision hat der Senat nicht angenommen.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger 50.000 DM. Er errechnet sich ein Auseinandersetzungsguthaben von 176.009,18 DM. Selbst wenn man die von ihm - in bestimmter Reihenfolge - geltend gemachten Einzelforderungen als Rechnungsposten der noch nicht erstellten Auseinandersetzungsrechnung betrachte und davon ausgehe, daß sein Anspruch auf ein Mindestauseinandersetzungsguthaben in Höhe von 100.000 DM rechtskräftig abgewiesen sei, so könne er die jetzt verlangten 50.000 DM als weiteren Teil dessen fordern, was ihm aus der Auseinandersetzung mindestens noch zustehe. Wäre er durch die Abweisung seiner Klage in den Vorprozessen gänzlich gehindert, noch einen Mindestauseinandersetzungsanspruch geltend zu machen, so berufe er sich - hilfsweise - darauf, daß der Beklagte das letzte Berufungsurteil vom 9. Mai 1978 erschlichen und sich damit gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise dazu zu verurteilen, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft, insbesondere an der Rechnungslegung unter Einbeziehung seiner - des Klägers - Aufwendungen für die Gesellschaft mitzuwirken.

4

Die Vorinstanzen haben auch diese Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger die Anträge,

den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen,

5

hilfsweise,

  1. a)

    festzustellen, daß die in der Klageschrift bezeichneten Einzelforderungen und Beträge in die Auseinandersetzungsrechnung zu seinen - des Klägers - Gunsten einzusetzen seien,

  2. b)

    den Beklagten zu verurteilen, der mit der Klageschrift vorgelegten vorläufigen Auseinandersetzungsrechnung zuzustimmen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Sie hat allerdings im Ergebnis keinen Erfolg, soweit der Kläger seine Klage erneut - wie schon im Vorprozeß - auf einzelne Forderungen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft gestützt hat. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht gemeint, soweit der Kläger einen Teil dieser Forderungen schon im Vorprozeß geltend gemacht habe, seien sie ihm damals bereits rechtskräftig aberkannt worden. Das ist nicht der Fall. Der erkennende Senat hat allerdings in den Entscheidungsgründen des früheren Revisionsurteils ausgeführt, jene Forderungen könnten nicht isoliert, sondern nur als unselbständige Einzelposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden. Er hat aber ebensowenig wie das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren darüber förmlich entschieden. Der Senat hatte die Sache lediglich in die II. Instanz zurückverwiesen, und der Kläger hatte danach seine Klage geändert und den Betrag von 100.000 DM nur noch als Mindestbetrag eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs verlangt; nur diesen Anspruch hat das Oberlandesgericht im Urteil vom 9. Mai 1978 abgewiesen. Der Kläger war daher aus Gründen der Rechtskraft nicht gehindert, auf seine Einzelforderungen zurückzukommen. Aus den Gründen des früheren Revisionsurteils ist aber diese - zulässige - Klage sachlich nicht begründet. Dies gilt auch, soweit der Kläger neue, im früheren Verfahren noch nicht geltend gemachte Einzelforderungen isoliert in den jetzigen Prozeß eingeführt hat.

8

2.

Dagegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Kläger an Stelle der Einzelforderungen hilfsweise wiederum einen Mindestauseinandersetzungsanspruch - nunmehr von 50.000 DM - geltend gemacht und das Berufungsgericht die Klage auch in dieser Hinsicht für unzulässig gehalten hat. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht dem Kläger im Vorprozeß bereits einen solchen Anspruch in Höhe von 100.000 DM rechtskräftig aberkannt hatte, steht der neuen Klage nicht entgegen. Der Kläger berühmt sich eines Auseinandersetzungsanspruchs von insgesamt mindestens 176.009,18 DM. Darauf verlangt er im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, erneut die Hälfte der schon im Vorprozeß geforderten 100.000 DM, sondern ausdrücklich einen anderen Teilbetrag (BerBegr. S. 5/6 = GA Bl. 432/33). Daran ist er durch die Rechtskraft des Urteils vom 9. Mai 1978 nicht gehindert; denn bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil (BGHZ 34, 337, 339 und Urt. v. 28.6.1985 - V ZR 43/84 unter I 2 b bb).

9

3.

Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hängt deshalb davon ab, ob der Kläger nunmehr einen Mindestauseinandersetzungsanspruch von mehr als 100.000 DM beweisen kann. Das hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Sein Hinweis, "nach wie vor" unzureichend belegt sei insbesondere der von dem Kläger behauptete Einkauf von Waren, kann nur als Teil der Begründung dafür angesehen werden, daß auch über den jetzt geltend gemachten Teilbetrag schon rechtskräftig entschieden sei. Hätte aber das Berufungsgericht damit zugleich sagen wollen, die Klage sei auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abzuweisen, so könnte sein Urteil gleichwohl keinen Bestand haben; denn dann rügt die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger im neuen Rechtsstreit vorgelegten und mit Belegen versehenen Abrechnung nicht auseinandergesetzt hat.

10

Damit das Berufungsgericht die unterlassene Prüfung nachholen kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Da der vom Kläger errechnete Saldo auch den im vorliegenden Rechtsstreit verlangten Teilbetrag noch deckt, also die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag vollen Umfangs stattgibt, kommt es auf die Hilfsanträge des Klägers einstweilen nicht an.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl