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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 8 C 60.90

Erhöhte Sorgfaltspflicht aufgrund der Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist; Vorkehrungen des Anwalts aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht; Vermeidung der Fristversäumung; Gebotenheit eines vorsorglichen Antrags auf Fristverlängerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 60.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 31.05.1990 - AZ: 4 K 88.4584

Fundstellen

  • CR 1991, 753 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jur-PC 1991, 1351
  • OR 1991, 753
  • SGb 1992, 257 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Eine erhöhte Sorgfaltspflicht wird durch die volle Ausnutzung der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist begründet.

  2. 2)

    Ein Anwalt muß aufgrund der durch Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht während der noch offenen Frist alle Vorkehrungen treffen, die geboten sind, eine Fristversäumung zu vermeiden.

  3. 3)

    Ein vorsorglicher Antrag auf Fristverlängerung erscheint im Rahmen des erhöhten Sorgfaltsmaßstab geboten, um einen unvorhergesehenen auftretenden Systemfehler in der EDV- Textverarbeitung zu kompensieren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 1990 wird unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig (vgl. § 143 VwGO) und daher durch Beschluß zu verwerfen (vgl. § 144 Abs. 1 VwGO); sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

2

Die (verlängerte) Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 1 VwGO a.F. in Verbindung mit Art. 21 4. VwGOÄndG) endete am 3. Dezember 1990; die Revisionsbegründung ging erst am 4. Dezember 1990 durch Telefax-Übermittlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos; denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Sein Prozeßbevollmächtigter hat die Frist schuldhaft versäumt.

3

Gegenstand des Vorwurfs, den der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich machen und der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO sich zurechnen lassen muß, ist zwar nicht das - als solches vielmehr unbedenkliche (vgl. etwa Beschluß vom 28. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 S. 24 <25>) - volle Ausnutzen der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist. Es ist jedoch anerkannt, daß, wer so verfährt, eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" auf sich nimmt (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1987 - BVerwG 3 B 28.87 - Buchholz 310 § 60 Nr. 154 S. 5 <6> und vom 28. Dezember 1989, a.a.O.). Diese Pflicht ist verletzt.

4

Als am 3. Dezember 1990 der "Systemfehler der EDV-Textverarbeitung ... unvorhergesehen gegen 19.00 Uhr auf(trat)" (Bl. 248 d.A.), mochte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ungeachtet der zu dieser Zeit nur noch für fünf Stunden offenen Frist anfänglich annehmen dürfen, daß sich der Fehler hinreichend zügig beheben lassen und angesichts dessen ein rechtzeitiger Ausdruck möglich sein werde. Nach Ablauf einer gewissen Frist - sie mag mit einer Stunde zu bemessen sein - mußte sich dem Prozeßbevollmächtigten indes aufdrängen, daß die Beseitigung des Fehlers, bei der dann tatsächlich fast viereinhalb Stunden vergingen, zeitlich völlig offen und daher die Wahrung der Frist schlechthin nicht mehr sichergestellt war. In dieser Situation hätte er um eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist nachsuchen sollen. Das nicht getan zu haben, ist als Verletzung der das volle Ausnutzen von Fristen begleitenden "erhöhten Sorgfaltspflicht" zu werten, einer Pflicht, die nämlich einschließt, "sicherheitshalber in noch offener Frist" (Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 3 C 20.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 170 S. 33 <35>) "alle Maßnahmen treffen (zu müssen), die zur Vermeidung der Gefahr einer Fristversäumnis geboten sind" (Beschluß vom 24. Juni 1982 - BVerwG 3 B 27.79 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 124 S. 10 <12>). Daran hat es der Prozeßbevollmächtigte des Kläges fehlen lassen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl