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§ 24 SächsPRG - Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 13. September 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 38), der zuletzt durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch für die Inhalte von Werbung und deren Kennzeichnung, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung, den Erlass von Richtlinien und Satzungen sowie die Durchführung von Gewinnspielen.

(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.