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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1980, Az.: VII ZB 7/80

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Kontrollpflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich einer Fristeintragung; Versäumnis des Löschens einer Frsit im Fristenkalender

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1980
Aktenzeichen
VII ZB 7/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.02.1980

Prozessführer

Josef H., E.straße ..., M.

Prozessgegner

Firma H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. H. H., B.straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Werden dem Anwalt die Akten aufgrund einer überholten Vorfristnotierung vorgelegt, so gehört es zu seinen Aufgaben, die Notierung der geänderten Frist zu kontrollieren.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
am 10. Juli 1980
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 10.448,99 DM.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.448,99 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 15. Juni 1979 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist am Montag, den 17. September 1979, abgelaufen, ohne daß eine Berufungsbegründung eingegangen war. Das haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 25. September 1979 erfahren. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1979 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - hat der Beklagte dann die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

2

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

3

II.

1.

Der Beklagte hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt W. diktierte am 13. Juni 1979, dem Tag vor Fronleichnam, die Berufungsschrift auf Band. Da noch nicht feststand, ob sie am 13. oder erst am 15. Juni 1979 bei Gericht eingehen würde, setzte Rechtsanwalt W. die Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 12. Juli 1979 fest. Darauf trug seine Sekretärin, Frau R., diese Vorfrist im zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein.

4

Am 20. Juni 1979 erreichte die Kanzlei die Mitteilung, daß die Berufung am 15. Juni 1979 bei Gericht eingegangen war. Darauf errechnete Rechtsanwalt W. im Beisein von Frau R. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 17. September 1979 und bat sie anschließend, diesen Tag als Fristende für die Berufungsbegründung im Fristenkalender einzutragen. Frau R. vergaß das jedoch.

5

Am 12. Juli 1979 wurde Rechtsanwalt W. die Akte entsprechend der ursprünglichen und nicht gelöschten Vorfrist vorgelegt. Er ordnete Wiedervorlage für den 14. August 1979 an, um an dem darauf folgenden Tag die Berufungsbegründung zu fertigen. Frau R. vermerkte die Wiedervorlage in ihrem Terminkalender, trug den Termin jedoch nicht in den Fristenkalender der Kanzlei ein, obwohl sie ihn in beiden Kalendern hätte festhalten müssen.

6

Am 3. August 1979 übernahm Frau M. das Sekretariat von Rechtsanwalt W., während Frau R. als Sekretärin eines anderen Anwalts derselben Sozietät (Rechtsanwalt Dr. H.) eingesetzt wurde. Bei der Übergabe übernahm Frau M. sämtliche Termine und Fristen von Frau R. Dementsprechend trug sie auch die in dieser Sache verfügte Vorlagefrist vom 14. August 1979 in ihren Terminkalender ein. Sie unterließ es jedoch, den Vorgang Rechtsanwalt W. vorzulegen.

7

Frau M. ist Anwaltssekretärin und arbeitet seit 1. März 1979 in der Sozietät. Frau R., die vorher als Sekretärin bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt war, ist seit 1. April 1979 in der Kanzlei tätig. Beide Mitarbeiterinnen wurden bei ihrem Eintritt in die Kanzlei ausführlich über die Bedeutung von Fristen und die Art der Fristenüberwachung mündlich und schriftlich belehrt. Während der ersten drei Monate ihrer Tätigkeit war eine ständige Überwachung ihrer Arbeit, insbesondere der Fristenbehandlung, vorgesehen. Nach Ablauf der Probezeit beschränkte sich die Überwachung der Fristenbehandlung auf Stichproben. Beanstandungen ergaben sich nicht.

8

2.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen, da den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

9

Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Verschulden von Rechtsanwalt W. schon darin liegt, daß er Frau R. noch ständig hätte überwachen müssen, als er die Frist zum 17. September 1979 verfügte. Selbst wenn man annimmt, daß diese Verletzung der Überwachungspflicht wegen der angeordneten Wiedervorlage zum 14. August 1979 bei normalem Verlauf der Dinge für die Fristversäumnis nicht ursächlich geworden wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern.

10

Rechtsanwalt W. trifft nämlich jedenfalls deshalb ein Verschulden, weil er, als ihm die Akten am 12. Juli 1979 vorgelegt wurden, nicht kontrolliert hat, ob die Frist zum 17. September 1979 eingetragen war. Das war hier deshalb geboten, weil die Aktenvorlage am 12. Juli 1979 offensichtlich darauf beruhte, daß die ursprüngliche Frist nicht gelöscht worden war, obwohl diese Frist durch die neue Frist zum 17. September 1979 überholt war. Dabei spielt es keine Rolle, ob Rechtsanwalt W. es versäumt hatte, die Löschung dieser Frist zu verfügen, oder ob Frau R. die von ihm verfügte Löschung der Frist nicht ausgeführt hatte. Rechtsanwalt W. hätte sich jedenfalls bei dieser Sachlage der Gedanke aufdrängen müssen, daß möglicherweise nicht nur die überholte Frist nicht gelöscht, sondern auch die neue Frist zum 17. September 1979 nicht eingetragen war. Bei einer Kontrolle hätte er am 12. Juli 1979 entdeckt, daß das tatsächlich der Fall war. Dann hätte er für die Eintragung der Frist gesorgt und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt.

11

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 10.448,99 DM.

Vogt
Girisch
Meise
Bliesener
Obenhaus