Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1995, Az.: BVerwG 4 NB 24/94

Bebauungsplan; Normenkontrollklage; Nichtvorlagebeschwerde; Allgemeines Wohngebiet; Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen; Quartiersgarage; Tiefgarage; Festsetzung der Zufahrt einer Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 24/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Münster 11.02.1994 - OVG 7a D 93/92 .NE

Fundstellen

  • BauR 1996, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 235

Amtlicher Leitsatz

Die Zufahrt zu einer Garage (hier: Tiefgarage mit 380 Pkw-Stellplätzen) ist bauplanungsrechtlich dieser zuzuordnen und deshalb gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO ohne besondere Festsetzung in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, wenn die Garage nicht nur "für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" bestimmt ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, in dem im Blockinnenbereich eines Straßengevierts eine "private Grünfläche" und für die darunter liegende Ebene eine "Tiefgarage (Quartiersgarage)" für etwa 380 Kfz-Stellplätze festgesetzt ist. Der überwiegend in geschlossener Bauweise bebaute, an die Straßen angrenzende Bereich des Gevierts ist in Anlehnung an die vorhandene Nutzung zum Teil als reines, zum Teil als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Ebenfalls in Anlehnung an die vorhandene Bebauung sind das Maß der baulichen Nutzung, Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. In Bezug auf die Zufahrt zur Tiefgarage ist nur festgesetzt, daß diese an den B.T.-Weg anzubinden sei.

2

Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für ungültig erklärt, weil er an Abwägungsmängeln leide. Die Führung der Zufahrt vom B.T.-Weg zur Tiefgarage sei nicht festgesetzt. Sie müsse zwangsläufig zumindest teilweise oberirdisch durch einen als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich führen. Da die Tiefgarage nicht nur dem Stellplatzbedarf des Quartiers und seiner näheren Wohnumgebung dienen solle, sondern auch der Deckung des Parkplatzbedarfs von im 300-m-Radius gelegenen großräumigen Gebäuden (Fernmeldeamt, Ministerium), diene sie nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dem "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf", so daß die erforderliche, ihr funktional zuzuordnende Zufahrt im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Der Plangeber habe überdies in der Abwägung nicht berücksichtigt, daß angesichts mehrerer noch unbebauter Grundstücke am B.T.-Weg mehrere Möglichkeiten für eine Festsetzung der Führung der Zufahrt bestanden hätten und daß damit eine Festsetzungsmöglichkeit hätte ausgewählt werden können, die keine Eingriffe in vorhandene Bausubstanz erfordern und zu möglichst geringen Immissionsbeeinträchtigungen für die zugelassene Wohnnutzung führen würden.

3

II.

Die gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Normenkontrollgericht hat seine Vorlagepflicht weder wegen der in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten Fragen verletzt noch weil es von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 VwGO).

4

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Annahme des Normenkontrollgerichts, die Tiefgarage sei nicht nur für den Bedarf des Wohngebiets, sondern auch für angrenzende Großbüros bestimmt. Dies sei aktenwidrig, widerspreche insbesondere den Aussagen in der Begründung des Bebauungsplans. Dies mag der Beschwerde zugestanden werden. Es widerspricht sogar der Festsetzung des Bebauungsplans selbst, der die Tiefgarage als "Quartiersgarage" ausweist, während das Normenkontrollgericht u.a. von einer "öffentlichen Parkanlage" spricht. Die Gültigkeit eines Bebauungsplans ist nach seinen Festsetzungen zu beurteilen. Ungültig ist eine Festsetzung und damit grundsätzlich auch der Plan, wenn planerischer Wille und normative Aussage auseinanderfallen. Darauf hat das Normenkontrollgericht indes seine Entscheidung nicht gestützt; es hat insbesondere nicht festgestellt, die Antragsgegnerin habe mit dem Zusatz "Quartiersgarage" eine in Wahrheit bestehende Absicht verdecken wollen, einen über den Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO hinausgehenden öffentlichen Parkraumbedarf zu erfüllen. Deshalb hätte es davon ausgehen müssen, daß eine Quartiersgarage gewollt ist. Es hat auch nicht festgestellt, der Quartiersbegriff sei hier im Sinne eines weiten, die Standorte der Großbüros einschließenden Bereichs gemeint. Zum Erfolg der Beschwerde vermag dies alles nicht zu führen, weil Verfahrensfehler wie unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder Aktenwidrigkeit der der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen und selbst unrichtige Anwendung von Bundesrecht auf den Einzelfall im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nicht geltend gemacht werden können.

5

Die Beschwerde bezeichnet sodann, "von der unrichtigen tatrichterlichen Annahme ausgehend", als rechtsgrundsätzlich die Frage, "ob, wenn die Garage, wie hier, nicht auf einer als WA oder WR-Gebiet ausgewiesenen Fläche liegt, es gegen § 12 Abs. 2 BauNVO verstößt, wenn die Zufahrt zu einer solchen Tiefgarage durch ein WA-Gebiet geführt wird". Diese Frage will offensichtlich die der Entscheidung des Normenkontrollgerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung problematisieren, ob die Zufahrt zu einer Garage dieser funktional zuzuordnen und deshalb ebenfalls gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO unzulässig ist, wenn die Garage nicht "für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" bestimmt ist. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen; denn die größten Störungen, wegen derer § 12 Abs. 2 BauNVO die in Wohngebieten allgemein, d.h. ohne besondere Festsetzung, zulässigen Stellplätze und Garagen auf den durch "die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt, gehen üblicherweise von der Zu- und Abfahrt aus. Sie ist, soweit sie außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche liegt, notwendiger Bestandteil der Stellplatz- und Garagenanlage. Eine Zu- und Abfahrt, die zu einer im allgemeinen Wohngebiet nicht gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Stellplatz- und Garagenanlage gehört, bedarf deshalb wie diese selbst, um zulässig zu sein, einer besonderen Festsetzung, welche, um gültig zu sein, außerdem den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genügen muß. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß auch die Führung der Zufahrt zu einer für den Bedarf nach § 12 Abs. 2 BauNVO bestimmten "Quartiersgarage" durch ein allgemeines Wohngebiet trotz allgemeiner Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO je nach den - hier nicht zu beurteilenden - Umständen des Einzelfalls eine besondere Festsetzung erfordern kann, nämlich gemäß § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB z.B. wegen der vom Zu- und Abfahrtsverkehr einer großen Tiefgarage zu erwartenden Immissionsprobleme.

6

Sollten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift dahin zu verstehen sein, daß als klärungsbedürftig auch die Frage bezeichnet werden soll, ob § 12 Abs. 2 BauNVO die Festsetzung einer den Gebietsbedarf überschreitenden Stellplatz- und Garagenanlage und ihrer Zufahrt "in einem allgemeinen Wohngebiet" verbietet, so wäre auch damit keine Verletzung der Vorlagepflicht dargetan. Der Entscheidung des Normenkontrollgerichts liegt nicht die Rechtsauffassung zugrunde, § 12 Abs. 2 BauNVO verbiete es, für einen Bereich wie hier ein Straßengeviert die Randzonen als reines oder allgemeines Wohngebiet und die Untergeschoßebene des inneren Bereichs als Tiefgarage auch für einen gebietsübergreifenden Bedarf festzusetzen. Es hat auch nicht angenommen, ein entsprechender Bebauungsplan dürfe nicht eine das festgesetzte Wohngebiet durchquerende Zufahrt für die Tiefgarage festsetzen. Es hat vielmehr bemängelt, daß eine solche Zufahrt nicht festgesetzt worden ist und daß die Möglichkeiten der Konfliktbewältigung, die einer Festsetzung geboten hätte, daher nicht erkannt worden seien. Sie sei möglich, wenn planerisch durch entsprechende Festsetzungen gewährleistet sei, daß wohnunverträgliche Einwirkungen von der Tiefgarage und ihrer Zufahrt auf die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.

7

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie in diesem Zusammenhang eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur planerischen Zurückhaltung rügt und weiterhin grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Frage geltend macht, ob es erforderlich sei, im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz der Nachbarschaft zu treffen, wenn das Bauordnungsrecht eine hinreichende gesetzliche Grundlage biete, um von den Stellplätzen und Garagen ausgehende Störungen zu vermeiden. Einzuräumen ist der Beschwerde, daß die Antragsgegnerin durch Gutachten die Frage möglicher Immissionsbeeinträchtigungen der Wohnnutzung bei Anlegung der Zufahrt zur Tiefgarage vom B.T.-Weg aus ermittelt hat. Es mag auch unterstellt werden, daß die Festsetzung im Bebauungsplan, die Tiefgarage sei durch eine Zufahrt an den B.T.-Weg anzubinden, ausreicht, um deren Zulässigkeit in der als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Zone entlang des B.T.-Wegs zu begründen, eine Frage, die die Beschwerde allerdings nicht problematisiert. Das Normenkontrollgericht hat das Fehlen einer Festsetzung der genauen Lage und Führung der Zufahrt als Abwägungsfehler angesehen, weil durch eine solche Festsetzung Konflikte zwischen Wohnnutzung und (übergebietlicher) Nutzung der Tiefgarage hätten vermieden, insbesondere eine möglichst störungsfreie Führung der Zufahrt am B.T.-Weg hätte gewährleistet werden können, bevor die noch vorhandenen Baulücken bebaut würden. Das betrifft die Anwendung des Abwägungsgebots, des in diesem enthaltenen Gebots der Konfliktbewältigung und des Grundsatzes der Konfliktbewältigung im Einzelfall. Damit ist weder eine rechtsgrundsätzlich zu klärende (abstrakte) Rechtsfrage aufgeworfen noch den Anforderungen der Divergenzrüge Genüge getan. Das Normenkontrollgericht setzt sich ausdrücklich mit dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung auseinander, verneint aber im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit, den Konflikt im Baugenehmigungsverfahren zu lösen. Auf die von der Beschwerde allgemein angesprochenen Möglichkeit des - landesrechtlichen - Bauordnungsrechts zur Lösung des Konflikts geht das Normenkontrollgericht nicht ein; schon deshalb kann der beschließende Senat auch nicht davon ausgehen, daß sie bestünden.

8

Der Fall gibt indes Anlaß zu dem Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde die Entscheidung der Vorinstanz nicht in gleicher Weise wie in einem Revisionsverfahren zu prüfen hat, nämlich daraufhin, ob Bundesrecht richtig angewandt worden ist, und ob - auf entsprechende Verfahrensrügen hin - der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt worden ist. Selbst wenn sich in einem Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht aufdrängen würde, daß ein Bebauungsplan zu Unrecht für ungültig erklärt worden ist, kann es die Sache nicht an das Normenkontrollgericht zurückverweisen, wenn diesem in der Beschwerdeschrift nicht die Anwendung eines (abstrakten) Rechtssatzes "nachgewiesen" wird, der höchstrichterlicher Klärung bedarf oder im Widerspruch zu einem von den in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatz steht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO (20 000 DM je Antragsteller).

10

Gaentzsch

11

Berkemann

12

Heeren