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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1990, Az.: BVerwG 5 C 41.87

Ausgleichsabgabe; Vorrang; Konkurs Des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 20.03.1986 - AZ: 4 K 1985/85
VGH Baden-Württemberg - 31.08.1987 - AZ: 14 S 1276/86

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 248 - 251
  • DVBl 1991, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 974 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 671-672
  • NJW 1990, 3162-3163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 72 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1991, 123 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz besteht im Konkurs des Arbeitgebers auch nicht der Vorrang nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO (im Anschluß an BVerwGE 72, 82[BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. August 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Ausgleichsabgabe nach § 8 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung - KO - beanspruchen kann.

2

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma O. U. GmbH & Co. KG. Der beklagte Landeswohlfahrtsverband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Land- und Stadtkreise der Regierungsbezirke N. und S.-H. angehören, stellte als überörtlicher Träger der Schwerbehindertenfürsorge (Hauptfürsorgestelle) mit zwei Bescheiden vom 11. April 1985 gegenüber dem Kläger rückständige Ausgleichsabgaben für das Jahr 1983 und das erste Quartal 1984 in Höhe von insgesamt 3 880,64 DM unter gleichzeitiger Festsetzung des Konkursvorrechts nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO fest.

3

Widerspruch und Klage, beschränkt auf die Anfechtung der Vorrechtsfestsetzung, blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen auf die Berufung des Klägers die Feststellung des Konkursvorrechts in den Bescheiden vom 11. April 1985 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil dem Beklagten ein Konkursvorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO in bezug auf die Ausgleichsabgabe nach § 8 SchwbG nicht zustehe. Nach der genannten konkursrechtlichen Vorschrift seien nur die nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen bevorrechtigt. Hierunter könnten nur solche Forderungen verstanden werden, die, entsprechend den öffentlichen Abgaben nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, dem Zweck der Erzielung von Einnahmen für die Deckung des Finanzbedarfs der begünstigten Körperschaften dienten. Diese Voraussetzungen erfülle die Ausgleichsabgabe nach § 8 SchwbG nicht. Denn ihr Ziel liege einerseits darin, die Arbeitgeber zur Einstellung von Schwerbehinderten anzuhalten (Antriebsfunktion), andererseits darin, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllten, und denjenigen, die ihr nicht entsprächen (Ausgleichsfunktion).

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung sei im Wortlaut der Vorrechtsnorm nicht enthalten. Sinn und Zweck der Privilegierung der öffentlichen Verbände im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO sei es, dem öffentlichen Interesse an staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge dadurch Rechnung zu tragen, daß die finanziellen Hilfsquellen, deren die Verbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürften, vorzugsweise sichergestellt würden. Über die ihr zugedachte Antriebs- und Ausgleichsfunktion hinaus habe aber die Ausgleichsabgabe auch die Aufgabe, der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben der Arbeitsund Berufsförderung Schwerbehinderter und der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu dienen. Die Sicherstellung der Erfüllung dieser Zwecke rechtfertige das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält ebenfalls das Berufungsurteil für zutreffend.

7

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der beklagte Landeswohlfahrtsverband könne für die von ihm geltend gemachte Ausgleichsabgabe nach § 8 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht beanspruchen, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO sind bevorrechtigt

10

"die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens".

11

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Ausgleichsabgabe nach § 8 SchwbG keine nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtende Abgabe oder Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist.

12

Daß der Ausgleichsabgabe, wenn sie - wie es dem Verwaltungsorganisationsrecht der großen Mehrzahl der Bundesländer entspricht - von staatlichen Behörden erhoben wird, das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 22. August 1985 (BVerwGE 72, 82[BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]) klargestellt. Die genannte Abgabe ist danach keine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift. Denn darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, weil sie der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens dienen, nicht aber Sonderabgaben nach Art der Schwerbehindertenausgleichsabgabe, die keinen Finanzierungszweck verfolgen, sondern eine auf Verhaltenslenkung zielende Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllen (vgl. BVerfGE 67, 256 <277>). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 <165>[BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; BVerwGE 72, 82 <86>[BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]).

13

Für das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Denn diese Vorschrift weist die gleiche Zweckrichtung auf wie § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO mit der Folge, daß der Kreis der bevorrechtigten Forderungen den gleichen Einschränkungen unterliegt. Das hat das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte überzeugend dargelegt.

14

§ 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bezweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 <165>[BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11/7 RAr 93/87] <70>[BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87]), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - <Urteilsabdruck S. 11 f.>). Die Begründung des Gesetzesentwurfs hat dies am Beispiel der Schulabgaben dargelegt:

15

"In verschiedenen Gebieten Deutschlands werden die Schullasten theils von den politischen Gemeinden, theils von besonderen Schulverbänden bestritten. Der Umstand, ob sie auf den Kommunaletat gesetzt, oder ob sie für Rechnung einer besonderen Schulsocietätskasse aufgebracht werden, läßt in der Stellung der Schulden keinen Unterschied zu; Inhalt und Zweck der Schuld bleibt derselbe, meist auch sind es dieselben berechtigten Personen." (Hahn <Hrsg.>, Die gesammten Materialien zur Konkursordnung, 1881, S. 240 f.)

16

Tragender Gesichtspunkt der Konkursvorrechte in § 61 Abs. 1 Nr. 2 wie Nr. 3 KO ist demnach die Privilegierungswürdigkeit der im Allgemeinwohlinteresse erfolgenden Aufgabenerfüllung und die hieran anknüpfende weitgehende Gleichstellung der öffentlichen Aufgabenträger. Dieser Zusammenhang zwischen den Nrn. 2 und 3 des § 61 Abs. 1 KO rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß auch der Kreis der privilegierten Forderungen in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht anders gezogen ist als in § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. Hahn a.a.O. S. 241): Er ist beschränkt auf die Abgaben und Leistungen, die nach Gesetz oder Verfassung (Verfassung im Sinne von Statut/Satzung) einem Aufgabenträger zu entrichten sind, um die Erfüllung der diesem anvertrauten öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (vgl. auch BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11/7 RAr 93/87] <71>[BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87]). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß dieser gleichgerichteten Auslegung der Begriffe "öffentliche Abgaben" (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KO) und "nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtende Abgaben und Leistungen" (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 KO) die Abweichungen im Begrifflichen nicht entgegenstehen. Denn die abweichende Begriffswahl in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO findet, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, ihren Grund in der Vielfalt der begünstigten Aufgabenträger und der Variationsbreite ihrer Einnahmeformen. Die beigefügte tatbestandliche Konkretisierung, es müsse sich um Geldleistungen handeln, die nach Gesetz oder Verfassung zu entrichten sind, läßt keinen Zweifel daran, daß auch hier nur an Geldleistungen mit Finanzierungsfunktion für die privilegierten Aufgaben gedacht ist.

17

Einen solchen Finanzierungszweck verfolgt die auf Verhaltenslenkung gerichtete Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, wie bereits oben ausgeführt, nicht. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die von dem beklagten Landeswohlfahrtsverband ausgesprochene Festsetzung des Konkursvorrechts nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht bestehenbleiben kann.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt