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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.02.1968, Az.: 3 AZR 462/66

Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.02.1968
Aktenzeichen
3 AZR 462/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 14.09.1966 - 2 Sa 324/65

Fundstellen

  • BB 1968, 504
  • DB 1968, 1138 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot mit einem kaufmännischen Angestellten (§§ 74 ff. HGB) kann wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sein (vgl. § 74 a Abs. 3 HGB). Diese Nichtigkeit tritt aber regelmäßig nicht ein, wenn die gegen die Gültigkeit des Verbots sprechenden Gründe solche sind, die in § 74 a Abs. 1 HGB besonders geregelt sind. Soweit ein Wettbewerbsverbot nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB) oder eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Angestellten im Sinne des § 74 a Abs. 1 Satz 2 HGB enthält, ist es auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalles auf das erlaubte Maß zurückzuführen; insoweit bleibt das Verbot gültig.

2. Die Wirksamkeit der vom Angestellten erklärten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die gemäß § 75 Abs. 1 HGB den Angestellten zur Lossagung von einem Wettbewerbsverbot berechtigt, unterliegt der gleichen rechtlichen Beurteilung wie die außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.