Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.02.1968, Az.: 3 AZR 462/66
Wettbewerbsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.02.1968
- Aktenzeichen
- 3 AZR 462/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 14.09.1966 - 2 Sa 324/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1968, 504
- DB 1968, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot mit einem kaufmännischen Angestellten (§§ 74 ff. HGB) kann wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sein (vgl. § 74 a Abs. 3 HGB). Diese Nichtigkeit tritt aber regelmäßig nicht ein, wenn die gegen die Gültigkeit des Verbots sprechenden Gründe solche sind, die in § 74 a Abs. 1 HGB besonders geregelt sind. Soweit ein Wettbewerbsverbot nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB) oder eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Angestellten im Sinne des § 74 a Abs. 1 Satz 2 HGB enthält, ist es auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalles auf das erlaubte Maß zurückzuführen; insoweit bleibt das Verbot gültig.
2. Die Wirksamkeit der vom Angestellten erklärten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die gemäß § 75 Abs. 1 HGB den Angestellten zur Lossagung von einem Wettbewerbsverbot berechtigt, unterliegt der gleichen rechtlichen Beurteilung wie die außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.