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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 5 R 76/25 AR

Anfechtbare Entscheidung zum BSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 76/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:291025BB5R7625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 15.05.2024 - AZ: S 10 R 1067/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 27.03.2025 - AZ: L 8 R 457/24

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG hat dem Kläger im Berufungsurteil Kosten iH von 500 Euro auferlegt. Diese Kostenentscheidung hat es mit Beschluss vom 27.3.2025 aufgehoben, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger.

2

Das privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig und daher ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es fehlt schon an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.