Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2025, Az.: B 12 BA 22/25 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich Beschäftigung von Familienangehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.07.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 22/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300725BB12BA2225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 03.11.2022 - AZ: S 13 BA 26/18
- LSG Sachsen-Anhalt - 13.03.2025 - AZ: L 3 BA 30/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn die Vorinstanz diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5275,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen iHv 5275,50 Euro, die die Beklagte nach einer Betriebsprüfung wegen Versicherungspflicht der Beigeladenen aufgrund Beschäftigung für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2015 geltend macht.
Die klagende GmbH erbringt Montageleistungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Die Beigeladene ist die Mutter des Geschäftsführers der Klägerin. Sie meldete 2008 ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau" an. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen iHv 5275,50 Euro mit der Begründung nach, die Beigeladene sei aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen. Sie habe vorbereitende Tätigkeiten in der Buchhaltung durchgeführt (Kontrolle und Sortierung der Belege, Kontrolle des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens, Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle und deren Aufbereitung zur Übergabe an den Steuerberater). Ein Bezug zu dem von ihr angemeldeten Gewerbe sei nicht erkennbar. Sie habe wie eine Büroangestellte für die Klägerin gearbeitet (Bescheid vom 16.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2018).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.11.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beigeladene habe zur Klägerin in einem zu einem Abhängigkeitsverhältnis gesteigerten Rechtsverhältnis bezüglich der nach Stundensätzen vergüteten Tätigkeit gestanden. In der Gesamtschau werde die Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin auch durch weitere Gesichtspunkte gestützt. Die Beigeladene habe kein nennenswertes eigenes Kapital eingesetzt. Sie habe keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, um die Aufgaben für die Klägerin zu erledigen, sondern lediglich ihre eigene Arbeitskraft gegen einen festgelegten gleichbleibenden Stundenlohn und Fahrtkostenersatz, der keinen Spielraum für eine Gewinnmaximierung zugelassen habe, eingesetzt (Urteil vom 13.3.2025). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. In der Beschwerdebegründung vom 18.6.2025 macht die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Insoweit muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin ist der Meinung, es sei folgender Rechtssatz anzuwenden:
"Bei der Bewertung ob bei der Beschäftigung von Familienangehörigen eine nichtselbständige oder selbständige Beschäftigung vorliegt, müssen die Einzelmerkmale für eine nichtselbständige oder selbständige Beschäftigung einzeln und nachvollziehbar bewertet werden.
Nur bei überwiegen der Merkmale für die abhängige Beschäftigung kann dann, die zwischen den Familienangehörigen getroffene Vereinbarung umgewertet werden."
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache nicht hinreichend dar. Sie befasst sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung und legt demzufolge nicht dar, inwieweit der vorliegende Sachverhalt grundlegende klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.
2. Die Klägerin behauptet zudem das Vorliegen einer Divergenz.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin entnimmt weder der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 73 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61) noch dem angefochtenen Urteil entscheidungsrelevante, tragende abstrakte Rechtssätze, die zum Nachweis der behaupteten Divergenz gegenüber zu stellen wären. Stattdessen behauptet sie lediglich, bei Anwendung der Maßstäbe des BSG zur Gesamtabwägung hätte im konkreten Fall eine selbstständige Tätigkeit angenommen werden müssen.
3. Soweit die Klägerin insgesamt die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zieht und hierzu ua vorträgt, bei Anwendung der von Prof. Ulrich Preis entwickelten "Indizienbasierte(n) Gesamtbetrachtung" würden wesentlich mehr Punkte für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen sprechen, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.