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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1963, Az.: 4 AZR 189/62

Dienststelle; Untergeordneter Teil einer Behörde; Abgrenzbare Verwaltungseinheit; Verwaltungsaufgaben; Relative Selbständigkeit; Fahrzeug; Bestandmäßige Zuteilung; Überlassung auf Dauer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.06.1963
Aktenzeichen
4 AZR 189/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 15.02.1962 - 3 Sa 534/61

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 26 MTB

Amtlicher Leitsatz

1. Dienststelle im Sinne der Nr. 7 SR 2 e MTB ist auch jeder untergeordnete Teil einer Behörde, der auf Anordnung der letzteren zur Wahrnehmung von der Behörde obliegenden Aufgaben an einem bestimmten Ort eingerichtet wird, sofern dieser untergeordnete Teil als abgrenzbare Verwaltungseinheit Aufgaben der Verwaltung mit einer gewissen relativen Selbständigkeit erledigt.

2. Ein Fahrzeug ist einer Dienststelle dann bestandsmäßig zugeteilt, wenn diese das Fahrzeug in ihren unmittelbaren Besitz bekommt und letzteres damit zum Bestand der Dienststelle gehört. Das ist jedenfalls der Fall, wenn das Fahrzeug der Dienststelle nicht nur vorübergehend, sondern gleichsam " auf Dauer" zum Zwecke der Erfüllung ihrer Obliegenheiten überlassen wird.