Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.02.1966, Az.: 1 ABR 9/65
Wirtschaftsausschuß; Lohndruckerei; Buchverlag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1966
- Aktenzeichen
- 1 ABR 9/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.04.1965 - 7 BVTa 15/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 159 - 166
- DB 1966, 865-866 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 345 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 706 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 81
- NJW 1966, 1578-1580 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Anwendung des § 81 Abs. 1 BetrVG ist, soweit es sich um den Wirtschaftsausschuß handelt, auf das Unternehmen abzustellen.
2. Unter § 81 Abs. 1 BetrVG fallen nur Unternehmen, die geistig-ideellen Bestimmungen dienen. Der Dienst an diesen Bestimmungen muß erkennbar dem Unternehmen das Gepräge geben.
3. Lohndruckereien sind grundsätzlich keine Tendenzunternehmen im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG.
4. Ein Buchverlag, der wertungsneutral Bücher aus den verschiedensten Gebieten verlegt, ist kein Tendenzunternehmen im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG.
5. Wird in völlig untergeordnetem Umfang eine möglicherweise tendenzgebundene Zeitschrift verlegt, so macht diese Teiltätigkeit des Unternehmens das Unternehmen noch nicht zum Tendenzunternehmen.