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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.02.1966, Az.: 1 ABR 9/65

Wirtschaftsausschuß; Lohndruckerei; Buchverlag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1966
Aktenzeichen
1 ABR 9/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.04.1965 - 7 BVTa 15/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 159 - 166
  • DB 1966, 865-866 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1966, 345 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 706 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1967, 81
  • NJW 1966, 1578-1580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Anwendung des § 81 Abs. 1 BetrVG ist, soweit es sich um den Wirtschaftsausschuß handelt, auf das Unternehmen abzustellen.

2. Unter § 81 Abs. 1 BetrVG fallen nur Unternehmen, die geistig-ideellen Bestimmungen dienen. Der Dienst an diesen Bestimmungen muß erkennbar dem Unternehmen das Gepräge geben.

3. Lohndruckereien sind grundsätzlich keine Tendenzunternehmen im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG.

4. Ein Buchverlag, der wertungsneutral Bücher aus den verschiedensten Gebieten verlegt, ist kein Tendenzunternehmen im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG.

5. Wird in völlig untergeordnetem Umfang eine möglicherweise tendenzgebundene Zeitschrift verlegt, so macht diese Teiltätigkeit des Unternehmens das Unternehmen noch nicht zum Tendenzunternehmen.