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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1956, Az.: 1 AZR 329/55

Klausel eines Tarifvertrages; Ausscheiden auf eigenen Wunsch; Jahresurlaub; Überzahlte Urlaubsvergütung; Lohnvorschuß; Lohnpfändungsvorschriften; Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.02.1956
Aktenzeichen
1 AZR 329/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.04.1955 - 5 Sa 230/54

Fundstellen

  • BAGE 2, 322 - 326
  • AP Nr. 1 zu § 394 BGB
  • DB 1956, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Klausel eines Tarifvertrages: "Scheidet ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Betriebe aus, obwohl ihm der volle Jahresurlaub bereits gewährt ist, so ist die überzahlte Urlaubsvergütung, ein Lohnvorschuß" ist unwirksam. Sie verstößt gegen BGB § 394 i.V.m. den Lohnpfändungsvorschriften sowie gegen das Verbot, die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dadurch zu beeinträchtigen, daß die Kündigung einseitig mit wirtschaftlichen Nachteilen zu Lasten des Arbeitnehmers verkoppelt ist.