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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.05.1985, Az.: 1 BvR 233/81
„Brokdorf-Entscheidung“

Brokdorfentscheidung; Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel; Voraussetzungen für die Auflösung oder das Verbot einer Versammlung; Recht auf Versammlungsfreiheit; Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.05.1985
Aktenzeichen
1 BvR 233/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12112
Entscheidungsname
Brokdorf-Entscheidung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 69, 315 - 372
  • DVBl 1985, 1006-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1986, 27-34
  • NJW 1985, 2376-2378 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Jochen Abr. Frowein)
  • NJW 1985, 2395-2402 (Volltext mit amtl. LS) "Fall "Brockdorf""
  • NVwZ 1985, 898 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben.

2. Zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des Versammlungsgesetzesüber die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15).

3. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

4. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstrebt oder zumindest billigen, bleibt für die friedliche Teilnahme der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist.

5. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.

6. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt.