§ 8b PflVG - Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PflVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 925-1
1 Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich
- 1.
an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und
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der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.