Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1964, Az.: 1 AZR 434/63
Arbeitnehmerhaftung; Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.06.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 434/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 09.07.1963 - 3 Sa 157/62
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1964, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hinsichtlich der Haftung des Arbeitnehmers für von ihm dem Arbeitgeber zugefügte Schäden ist bei Vorliegen einer gefahrgeneigten Arbeit, vom Fall des fehlenden Verschuldens und vom Fall des Vorsatzes abgesehen, eine dreifache Unterscheidung vorzunehmen: Bei leichtester Fahrlässigkeit (leichtester Schuld) haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei grober Fahrlässigkeit (schwerer Schuld) haftet er in vollem Umfang. Liegt seine Fahrlässigkeit (Schuld) zwischen diesen beiden Graden, handelt es sich also um eine normale Fahrlässigkeit (Schuld), so muß der Schaden je nach den Umständen aufgeteilt werden.
2. Das Fahren auf der Autobahn mit einem Sattelschlepper ist in aller Regel gefahrgeneigte Arbeit.
3. Schläft ein Fahrer am Steuer wegen Übermüdung ein, so bedeutet das in aller Regel ein grobes Verschulden.