Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1975, Az.: 3 StR 165/74
Gerichtsstand des Tatorts sowie des Sachzusammenhangs ; Begründung eines Vermögensschadens bei Abweichung des Verkehrswertes eines angekauften Gegenstandes vom erwarteten Gegenwert; Vorliegen einer einem Vermögensschaden gleichkommenden Vermögensgefährdung; Vergleich der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach Vertragsabschluß beim sogenannten Eingehungsbetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 165/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 05.11.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Betrug u.a.
Prozessgegner
Handelsvertreter Erwin Georg R. aus B., dort geboren am ... 1928
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schubath und Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. November 1973 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil in den Fällen 3, 10 und 12 der Anklage sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten nach dem Wortlaut des Urteilsspruchs vom 5. November 1973 unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 9.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit Beschluß vom 8. März 1974 hat es den Urteilsspruch sowie die Urteilsgründe dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zur gleichen Strafe verurteilt ist.
Der - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft, deren Rüge dahin geht, wegen der Tat Fall 15 der Anklageschrift sei zu Unrecht eine Einzelstrafe nicht festgesetzt worden, muß der Erfolg versagt bleiben. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge nicht durch; mit der Sachrüge ist sie dagegen in drei Fällen der Verurteilung erfolgreich.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafkammer führt in ihrem Berichtigungsbeschluß vom 8. März 1974 aus, daß sich die Verurteilung wegen vier (statt nur wegen drei) Fällen des gemeinschaftlichen Betrugs bereits aus der mündlichen Urteilsbegründung ergeben hat. Nach den Ausführungen des Angeklagten (in der Revisionsbegründungsschrift S. 14), denen die Staatsanwaltschaft nicht widersprochen hat, ging die mündliche Urteilsbegründung dahin, daß der Angeklagte wegen vier Fällen des vollendeten Betrugs sowie wegen eines versuchten Betrugs verurteilt wurde, daß für jeden Fall des vollendeten Betrugs, also auch für den Fall 15 der Anklageschrift, eine Einsatzstrafe von 3.000,- DM festgesetzt wurde und daß die Gesamtgeldstrafe von 9.000,- DM sich auf alle fünf Fälle der Verurteilung bezog. Unter diesen Umständen stehen der Annahme des Generalbundesanwalts, es handle sich um einen Fall eines offensichtlichen Versehens, der die Berichtigung des Urteils zuläßt, keine Bedenken entgegen (vgl. BGHSt 12, 374, BGH, Urteil vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60). Mit der vorgenommenen Berichtigung stellt die Strafkammer danach lediglich die äußere Übereinstimmung des Urteils mit dem tatsächlich Beschlossenen und dem, wenngleich im Urteilsspruch nicht erkennbar, Verkündeten her.
II.
Die Revision des Angeklagten
1.
Verfahrensrüge
Mit der Rüge, das Landgericht Düsseldorf sei für die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache örtlich nicht zuständig gewesen, dringt die Revision des Angeklagten nicht durch. Diese Rüge scheitert daran, daß die Strafkammer, nachdem ein die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts zunächst verneinender Beschluß vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben worden war (Bd. II Bl. 179 d.A.), einen hinreichenden Verdacht angenommen hat, der Angeklagte habe die in Langenfeld, also im Bezirk des Landgerichts, gelegenen Firmen, die er vertreten hatte, betrogen (Bd. III Bl. 148; vgl. Bl. 1 ff, 22). Das war aufgrund der Aktenlage vertretbar. Damit war die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf im Hinblick auf den Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 StPO) sowie des Sachzusammenhangs (§ 13 StPO) gegeben.
2.
Sachrüge
a)
Die Verurteilung wegen Betrugs im Falle 3 der Angeklageschrift (Kaufvertrag mit dem Konditoreibesitzer M.) kann keinen Bestand haben.
Der Umstand, auf den die Revision abhebt, der Zeuge M. hätte beim Durchlesen der Vertragsbedingungen erkennen können, daß der Kundendienst der Firma Elevend nicht kostenlos war, ändert nichts daran, daß der Angeklagte den Zeugen durch seine entgegengesetzte mündliche Zusicherung getäuscht hat. Jedoch enthält das Urteil keine ausreichende Feststellung darüber, daß diese Täuschung die Wirtschaftlichkeit des Kaufvertrags für den Zeugen mit der Folge gemindert habe, daß Leistung und Gegenleistung einander nicht entsprachen. Entsprach der Verkehrswert der gekauften Automaten auch ohne Kostenfreiheit des Kundendienstes dem von M. erlegten Kaufpreis, so bedurfte es besonderer Feststellungen, um dennoch einen Vermögensschaden zu begründen (vgl. BGHSt 16, 321, 325 ff). Der Umstand allein, daß der Käufer nicht den von ihm erwarteten Gegenwert erhielt (UA S. 28), begründet einen solchen Schaden noch nicht (BGH a.a.O., S. 325). Für den Schaden, der dem Zeugen M. als Folge seiner grundsätzlich falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung erwuchs, hat die Strafkammer bisher keine die Verantwortlichkeit des Angeklagten begründenden Feststellungen getroffen; insbesondere ergibt sich aus den Urteilsausführungen nicht, daß dem Angeklagten die Unrichtigkeit der These, wonach mit einem Tagesumsatz von einem Becher je Beschäftigten zu rechnen sei, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt gewesen sei (vgl. UA S. 9/10). Auch fehlt eine ausreichende Feststellung darüber, daß die Wirtschaftlichkeit der Anlage durch besonders ins Gewicht fallende Aufwendungen für Reparaturen maßgeblich zum Nachteil M.s beeinflußt worden sei. Daß Reparaturen alsbald nach Montage der Automaten angefallen sind (UA S. 24), reicht dazu nicht aus.
b)
Auch die Verurteilung im Falle 10 der Anklage (Kaufvertrag mit Frau W.) kann nicht bestehen bleiben. Fraglich erscheint schon, ob der Angeklagte die Zeugin W. über einen nach Sachlage wesentlichen Umstand getäuscht hat. Das Urteil stellt zwar fest, daß die Aufstellgenehmigung sich auf einen kleineren Automaten EB 5 bezog. Es läßt aber eine Prüfung der Frage vermissen, ob die Firma Elizabeth-Feinstrumpffabrik - wenn sie nicht eine von dem Angeklagten nicht zu vertretende Sinneswandlung dahin durchgemacht hätte, überhaupt keinen Automaten zu gestatten - nicht auch mit der Aufstellung eines leistungsfähigeren Automaten des Typs KB 9 einverstanden gewesen wäre. Die Annahme eines solchen Einverständnisses liegt jedenfalls dann nahe, wenn, was zumindest nicht auszuschließen ist, der auf den Automatentyp EB 5 bezogenen Erteilung einer Aufstellgenehmigung nicht die Erwägung zugrunde gelegen hatte, einen größeren Automaten abzulehnen, sondern wenn sie einfach das Ergebnis einer auf die vorhandene oder die zu erwartende Belegschaftsstärke zugeschnittenen Beratung durch den "Industrieberater" der Firma Elevend gewesen war. Immerhin war mit einem größeren Automaten ein verbessertes Warenangebot für die Belegschaft zu erwarten (UA S. 54). In diesem Zusammenhang ist auch von Interesse, daß die Aufstellung des größeren Automaten vom Typ KB 9 ersichtlich nicht an der Größe des Automaten scheiterte, die mit der in der Aufstellgenehmigung vorgesehenen nicht übereinstimmte, sondern daß sie von der Firma mit Rücksicht auf die Interessen eines benachbarten Gastwirts abgelehnt wurde (UA S. 53). Auch die Strafkammer geht lediglich davon aus, daß aus dem Unterschied zwischen der Aufstellgenehmigung und dem Kaufvertrag sich "möglicherweise Differenzen mit der Strumpffabrik ergeben" konnten.
Damit ist auch nicht hinreichend dargetan, daß der Abschluß des Vertrags für Frau Wedekind einen Vermögensschaden zur Folge hatte. Zwar ist ein solcher Schaden unabhängig von dem Verkehrswert der gekauften Sache dann zu bejahen, wenn der Käufer für sie keine Verwendung hat (BGHSt 16, 321, 326). Das wäre aber vorliegend nur dann der Fall, wenn die Strumpffabrik, abgesehen von ihrer späteren Rücksichtnahme auf die Interessen eines benachbarten Gastwirts, die Aufstellung eines Automaten KB 9 anstelle eines solchen vom Typ EB 5 abgelehnt haben würde. Eine solche Feststellung hat die Strafkammer nicht getroffen; sie hat vielmehr die Möglichkeit, daß es zu keinen "Differenzen mit der Strumpffabrik" gekommen wäre, offengelassen (UA S. 55). Die bloße geringfügige Unbequemlichkeit für die Käuferin des Automaten, die darin liegen mochte, sich vor Aufstellung des Automaten darüber vergewissern zu müssen, ob die Fabrik auch mit der Aufstellung eines größeren Automaten einverstanden sei, stellt keine einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung dar.
Ob die Meinungsänderung bei dieser Firma, die dazu führte, entgegen der ursprünglich erteilten Genehmigung die Aufstellung (anscheinend jedweden) Automaten zu untersagen, bereits bei Abschluß des Kaufvertrags eingetreten war, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. War dies der Fall, dann war der gekaufte Automat für die Zeugin W. allerdings bereits bei Kaufabschluß nicht verwertbar. Der Schaden, der so allein auf ein der Aufstellgenehmigung widersprechendes neues Verhalten der Strumpffirma zurückzuführen wäre, läge dann außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten, da sein Vorsatz eine solche, für ihn wohl nicht voraussehbare Entwicklung nicht umfaßte.
Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betrugs im Fall 10 sind nach allem nicht ausreichend dargetan, so daß das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann. Sollte sich bei der neuen Verhandlung herausstellen, daß die Firma Elizabeth-Feinstrumpffabrik, bevor die Rücksichtnahme auf den Gastwirt entscheidend wurde, auch mit der Aufstellung eines größeren als des zunächst genehmigten Automaten einverstanden gewesen wäre, dann käme allenfalls eine Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Betracht.
c)
Im Falle 12 der Anklage (Mietvertrag mit den Eheleuten T.) sieht die Strafkammer einen den Eheleuten T. entstandenen Vermögens schaden darin, daß diese einen Mietvertrag über einen Automaten abschlössen, der mit einem nicht kalkulierten Risiko behaftet war (UA S. 62). Getäuscht hatten der Angeklagte und der Zeuge H. allein darüber, daß die Belegschaft der Firma National-Registrierkassen GmbH während der Schließungszeiten der Kantine mittels eines Kantinenwagens mit Gebäck, Brötchen und Kaltgetränken versorgt wurde und daß diese Versorgung erst dann eingestellt werden sollte, wenn sich die Automaten als Ersatz bewährt hätten. Daß sich die Belegschaft darüber hinaus preisgünstig aus zwei in der Nähe gelegenen Supermärkten versorgte, war dem Zeugen Theiss bekannt; er hatte die daraus erwachsenden nachteiligen Folgen für den zu erwartenden Automatenumsatz lediglich nicht erwogen und einberechnet (UA S. 59/60). Zu Lasten des Angeklagten beachtlich ist damit nur das Umsatzrisiko, das sich aus der Versorgung der Belegschaft mit einem Kantinenwagen ergab. Daß, solange dieser Kantinendienst aufrechterhalten wurde, der Umsatz und damit die Gewinnerwartung der Automatenmieter geringer sein würde als diese auf Grund der Angaben des Angeklagten annehmen durften, liegt auf der Hand. Damit ist aber noch kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dargetan. Beim sogenannten Eingehungsbetrug, der hier in Frage kommt, ist für die Feststellung eines Vermögensschadens die Vermögenslage des Betroffenen vor und nach Vertragsabschluß zu vergleichen. Ein Schaden liegt nur dann vor, wenn der Wert der von ihm eingegangenen Verpflichtung - hier der monatlichen Mietzahlungsverpflichtung - nach objektiv individuellem Maßstab den Wert des erlangten Gegenanspruchs übersteigt (vgl. Lackner in Leipziger Kommentar 9. Aufl. Rdn. 213 zu § 263 StGB mit Rechtsprechungshinweisen). Das wäre vorliegend dann der Fall, wenn sich der Betrieb der beiden gemieteten Automaten gerade wegen der Möglichkeit der Belegschaft, sich durch den Kantinenwagen versorgen zu lassen, als unrentabel erwiesen hätte. Eine Feststellung hierzu läßt das Urteil vermissen. Die Tatsache, daß die Eheleute T. einen später gekauften 3/10 Fachautomaten gar nicht in Betrieb nahmen, weil sie ihn von vornherein für unrentabel hielten, vermag die erforderliche Feststellung nicht zu ersetzen, zumal dieser spätere Entschluß auch wesentlich dadurch beeinflußt gewesen sein kann, daß die in der Nähe liegenden Supermärkte eine weitere Versorgungsmöglichkeit für die Belegschaft boten. Der Umstand allein, daß eine durch Täuschung veranlaßte Erwartung, einen höheren Gewinn zu erzielen, sich nicht verwirklichen läßt, begründet noch keinen Vermögensschaden. Auch die Tatsache, daß die Eheleute T. bei Kenntnis der wahren Umstände den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätten, begründet einen solchen Schaden nicht (vgl. BGHSt 22, 88).
Andererseits braucht der Umstand, daß die von dem Angeklagten vertretene Firma die Zeugen T. nicht an dem Mietvertrag festhielt, entgegen der Meinung der Revision, eine Bestrafung wegen Betrugs nicht zu hindern. So könnten ergänzende Feststellungen ergeben, daß bei Abschluß des Mietvertrags, auf dessen Zeitpunkt es für den Vergleich der Vermögensverhältnisse der Mieter ankommt, wegen einer durch die Täuschung bedingten Unwirtschaftlichkeit des Geschäfts für diese ein Vermögensschaden zunächst eingetreten war (vgl. BGHSt 23, 300). Daß die Firma Elevend sich offenbar nicht ohne weiteres auf eine für die Eheleute T. folgenlose Stornierung des Mietvertrags einließ, zeigt im übrigen der Umstand, daß diese - doch wohl, um von dem Mietvertrag von zwei Automaten loszukommen, - schließlich einen Automaten kauften, dessen Inbetriebnahme sie für unwirtschaftlich hielten.
d)
Keinen Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten in den weiteren beiden Fällen.
Im Falle 7 der Anklage (Kaufvertrag mit dem Gastwirt S.) erschöpft sich die Revision im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die vom Gericht getroffenen Feststellungen. Einen Rechtsfehler hat der Senat nicht finden können.
Im Falle 15 der Anklage (Mietvertrag mit dem Bäckermeister Ma.) ging der Angeklagte bei der Errechnung des angeblich zu erwartenden Umsatzes gegenüber May "von der Gesamtzahl der Schüler und Angestellten aus, ohne zu erwähnen, daß die Schüler zumindest vorerst keinen Zugang zu dem Automaten hatten" (UA S. 21). Er sprach bei der Vertragsverhandlung außerdem lediglich davon, daß May für Sauberkeit am Arbeitsplatz sorgen müsse, weil die Berlitz-Schule anderenfalls vom Vertrag zurücktreten könne (UA S. 70). Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte seinen Vertragspartner über die wahren Klauseln in der Aufstellgenehmigung bewußt hinweggetäuscht hat. Daß er und Hoffmann die Aufstellgenehmigung vorgelegt hatten, die Ma. nicht genau durchlas, ändert an dieser durch aktives Handeln begangenen Täuschung nichts. Auch sonst enthält die Verurteilung in diesem Falle keinen Rechtsfehler.
3.
Da nicht auszuschließen ist, daß die in den Fällen 7 und 15 verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung in den anderen Fällen zu Lasten des Angeklagten beeinflußt sind, erscheint es geboten, den gesamten Strafausspruch aufzuheben.
Dr. Wiefels,
Neifer,
Dr. Schubath,
Dr. Krauth