Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1965, Az.: 2 RU 20/65
Entziehung vorläufiger Rente; Dauerrentenfeststellung; Wirksamkeitszeitpunkt des Rentenbescheides; Umwandlung vorläufiger Rente in Dauerrente; Rentenumwandlung kraft Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.1965
- Aktenzeichen
- 2 RU 20/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 24, 36 - 40
- SozR Nr 2 zu § 622 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Wird eine vorläufige Rente unter gleichzeitiger Feststellung der ersten - negativen - Dauerrente entzogen, so wird der Bescheid nicht mit der Zustellung, sondern mit dem Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam (RVO § 623 Abs. 2). Ein solcher Bescheid wird also nicht wirksam, wenn zwischen der Zustellung und dem Ablauf des auf sie folgenden Monats die Umwandlung der vorläufigen Rente in die Dauerrente kraft Gesetzes eintritt (RVO § 622 Abs. 2 S. 1).
2. Die Umwandlung einer vorläufigen Rente in die Dauerrente kraft Gesetzes tritt bei Unfällen, die vor dem Inkrafttreten des UVNG sich ereignet haben, frühestens am 01.07.1963 ein.