Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1961, Az.: 4 StR 236/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 16.12.1960
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (Trunkenheit am Steuer) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Am 9. Juli 1960 fuhr der Angeklagte gegen 3.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Landstraße I. Ordnung, die von der H.-Se. Ch. nach B., seinem Wohnsitz, abzweigt. 200 m hinter der Abzweigstelle stieß er mit dem betrunkenen 15 Jahre alten Heizungsmonteurlehrling Helmut P. zusammen und verletzte ihn tödlich. P. war zu Fuß auf dem Heimweg vom Festzelt des B. Kindervogelschießens. Auch der Angeklagte hatte dieses Fest besucht und Alkohol getrunken. P. wurde von der rechten vorderen Hälfte des Fahrzeugs erfaßt. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug mindestens 50 km/h. Seine Windschutzscheibe, ebenso die Seitenfenster waren beschlagen. Nur den unmittelbar vor seinem Gesicht liegenden Teil der Vorderscheibe wischte er von innen klar. Im übrigen war seine Sicht, besonders zu den Seiten hin, beeinträchtigt.
Die Strafkammer hält es, auch nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen, zwar für möglich, daß P. von rechts her auf die Fahrbahn trat und mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammenstieß. Obwohl P. sich "keinesfalls richtig im Straßenverkehr verhalten" habe, lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, "daß der Angeklagte in nüchternem Zustand bei sorgfältiger Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können". Denn er hätte nach Auffassung der Strafkammer dafür sorgen müssen, daß seine Scheiben nicht beschlagen waren, sondern gute Sicht gewährten. Er habe außerdem auf die nach Hause gehenden Fußgänger achten müssen. Aus diesen Erwägungen hält sie ihn der fahrlässigen Tötung P. für schuldig. Weil er außerdem infolge Alkoholgenusses nicht mehr zur sicheren Führung seines Wagens imstande gewesen sei, habe er gleichzeitig fahrlässigerweise die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB).
2.
a)
Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision des Angeklagten müssen zur Aufhebung seiner Verurteilung führen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, er habe die tödlichen Verletzungen P. in strafrechtlich beachtlicher Weise verursacht. Dieser Vorwurf ist nicht schon deshalb begründet, weil es im Verlauf der Heimfahrt des Angeklagten mit seinem Personenwagen zu dem Zusammenstoß mit dem jungen P. und dessen tödlichen Verletzungen kam. Auf Grund dieses Geschehens steht nur fest, daß es im Verlauf der Teilnahme des Angeklagten am Straßenverkehr zu dem Unfall kam. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod P. wäre, daß der Unfall sich infolge eines verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten ereignete. An einem solchen Nachweis fehlt es bei den bisherigen Feststellungen der Strafkammer. Das läßt schon ihre Bemerkung erkennen, es lasse sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte "in nüchternem Zustand bei sorgfältiger Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können". Denn für die Verurteilung eines Angeklagten genügt nicht, daß sich die Möglichkeit seiner äußeren Mitwirkung bei dem Zustandekommen des Erfolgs nicht ausschließen läßt, sondern nur der Nachweis, daß der Angeklagte bei verkehrsgerechtem Verhalten mit Sicherheit den Unfall hätte vermeiden können (BGHSt 11, 1 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]).
Die Strafkammer hat zwar mit Recht eine Verkehrswidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß er seine Windschutzscheibe nicht sorgfältig reinigte und dadurch schuldhaft seine Sicht beeinträchtigte. Selbst wenn es überdies zuträfe, daß er angesichts der besonderen zeitlichen und örtlichen Umstände seiner Fahrt zu schnell fuhr und infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit einer bestehenden Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, so würde es dennoch an einem Nachweis dafür fehlen, daß eine dieser Verhaltensweisen oder selbst alle zusammen für den tödlichen Unfall ursächlich waren. Die landgerichtlichen Feststellungen lassen im Gegenteil Raum für die Möglichkeit, daß es auch dann zu dem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn der Angeklagte sich völlig verkehrsgerecht verhalten hätte. Diese Möglichkeit ist, wie die Strafkammer selbst erklärt, keine nur gedankliche. Sie liegt auch nicht so fern, daß sie außer Betracht gelassen werden dürfte. Vielmehr weist die Strafkammer selbst ausdrücklich darauf hin, möglicherweise sei P. von der Seite her in die Fahrbahn des Angeklagten gelaufen. Dies könnte unter Umständen geschehen sein, bei denen der Angeklagte den Zusammenstoß auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn er langsamer, in nüchternem Zustand und mit klarer Windschutzscheibe gefahren wäre. P. konnte nämlich infolge seiner Trunkenheit so plötzlich und für den Angeklagten unvorhersehbar von der Seite her und in so kurzem Abstand vor das Fahrzeug des Angeklagten getorkelt sein, daß dieser auch bei verkehrsgerechtem Verhalten den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte. Dann hätte es an der Ursächlichkeit seiner Fahrweise im strafrechtlichen Sinn gefehlt.
b)
Schon der unter a) erörterte Mangel hat zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten auch insoweit aufgehoben werden muß, als er der fahrlässigen Verkehrsgefährdung für schuldig erkannt worden ist. Denn hätte sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, so träfe diese Tat mit der Verkehrsgefährdung tateinheitlich zusammen.
c)
Es besteht aber Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Erwägungen der Strafkammer, auf Grund deren sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und demgemäß eine Verkehrsgefährdung bejaht hat, nicht bedenkenfrei sind. Zwar kann der beim Angeklagten im Unfall Zeitpunkt bestehende Grad von Alkoholbeeinflussung (1, 2 %o) in Verbindung mit seiner wenn auch vielleicht nur leichten Ermüdung zur Fahruntüchtigkeit geführt haben. Die Strafkammer hat jedoch ihre Überzeugung, der Angeklagte sei fahruntüchtig gewesen, nicht aus dem Zusammentreffen der vielleicht mit Recht bejahten Ermüdung des Angeklagten mit der bei ihm im Tatzeitpunkt vorhandenen Alkoholmenge hergeleitet, sondern daraus, daß er seine Scheibenwischer einschaltete, obwohl es nicht regnete, daß ferner seine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h unter den gegebenen Umständen zu hoch gewesen sei und er außerdem zugegeben habe, die zu Fuß auf dem Heimweg befindlichen Eheleute M. und einen weiteren Fußgänger nicht gesehen zu haben. Selbst wenn man in jeder dieser drei Tatsachen den Ausdruck eines verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten sehen dürfte, so fehlt es doch nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer an jedem Anhalt dafür, daß die eine oder andere von ihnen oder auch alle zusammengenommen auf dem genossenen Alkohol beruhten. Sie könnten ebenso auf eine nicht alkoholbedingte Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen sein. Die Strafkammer wird sich deshalb eine einwandfreie Überzeugung darüber zu bilden haben, ob der Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
3.
Die Strafkammer hat, worauf sie in ihren Urteilsgründen ausdrücklich hinweist, davon abgesehen, den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, er habe auch eine Unfallflucht begangen, freizusprechen. Sie glaubt sich daran gehindert, weil nach ihrer Meinung die Unfallflucht dann, wenn der. Angeklagte auch insoweit hätte schuldig gesprochen werden müssen, nicht nur mit dem nach dem Unfall liegenden Teil der einheitlichen, bis zur Beendigung seiner Fahrt dauernden fahrlässigen Verkehrsgefährdung tateinheitlich zusammengetroffen wäre, sondern weil die Dauerstraftat der Verkehrsgefährdung auch zwischen den in ihrem Verhältnis zueinander selbständigen Taten der fahrlässigen Tötung und der etwaigen Unfallflucht eine "Handlungseinheit" geschaffen habe. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zwar die Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung mit jeder der beiden anderen Straftaten tateinheitlich zusammenfalle, diese unter sich selbständigen schwereren Taten aber nicht zu einer Tateinheit verbinden könne (VRS 8, 49, 50), führe zu rechtlichen Schwierigkeiten. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1957, 1485 Nr. 18) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm (VRS 13, 215), die beide, und zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof, Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht trotz ihres je tateinheitlichen Zusammenhangs mit der Bauerstraftat der Verkehrsgefährdung verneinen, verfahrensrechtlich aber einen rechtlichen Zusammenhang bejahen, der nur eine einheitliche Beurteilung aller drei Straftaten erlaube. Diese unterschiedliche Behandlung in sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Beziehung werde vermieden, wenn man, wie die Strafkammer es für richtig hält, annehme, "daß eben doch eine einheitliche Handlung vorliegt".
Der Senat billigt die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte - angenommen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wäre einwandfrei - nicht von der Anklage der Unfallflucht freigesprochen werden durfte. Das rechtliche Hindernis hat die Strafkammer im Ergebnis mit Recht in der von ihr bejahten Dauerstraftat der Verkehrsgefährdung gefunden. Sollte der Angeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung insoweit wiederum verurteilt werden, so stünde diese Straftat einem Freispruch von der Anklage der Unfallflucht entgegen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts in Hamm in den angegebenen Entscheidungen. Übrigens hat bereits der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil 3 StR 545/52 vom 5. November 1953 (BGHSt 6, 92, 97) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52] für den Fall des tateinheitlichen Zusammentreffens einer minder schweren Fortsetzungstat mit zwei untereinander rechtlich selbständigen schwereren Taten den gleichen Standpunkt vertreten. Er hat dort unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs der Strafklage in einer fortgesetzten minderschweren Straftat, die mit mehreren in ihrem Verhältnis zueinander rechtlich selbständigen schwereren Straftaten jeweils tateinheitlich zusammentrifft, ein Hindernis dafür gesehen, eine dieser schwereren Taten zum Gegenstand einer von dem die minder schwere Tat betreffenden Vorfahren gesonderten Aburteilung zu machen. Von dieser verfahrensrechtlichen Frage unabhängig sei jedoch - so wird in BGHSt 6, 92, 97 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52] gesagt - die sachlichrechtliche nach dem Verhältnis dieser schwereren Straftaten untereinander. Ihre rechtliche Selbständigkeit zueinander beseitige nicht das Verfahrenshindernis, das einer gesonderten Beurteilung der minderschweren und der schwereren Straftat in verschiedenen Verfahren entgegenstehe. Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Daß es sich im vorliegenden Fall bei der minderschweren Straftat nicht wie in dem in BGHSt 6, 92, 97 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52] entschiedenen Fall um eine Fortsetzungstat, sondern um eine Dauerstraftat handelt, macht für die hier zu entscheidende Frage keinen rechtlichen Unterschied aus. Aus diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Strafkammer durch die, wenn auch rechtlich unzutreffend begründete Verurteilung des Angeklagten wegen der (minderschweren) Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung gehindert war, ihn von dem Anklagevorwurf, er habe durch ein und dieselbe Handlung einerseits die schwerere Straftat der fahrlässigen Tötung und andererseits die gleichfalls schwerere Tat der Unfallflucht begangen, auch nur teilweise freizusprechen, obwohl sie seine Schuld zum Teil, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der Unfallflucht, verneint hat.
Der Senat lehnt es jedoch im Gegensatz zur Strafkammer ad, aus dieser verfahrensrechtlichen Lage den sachlichrechtlichen Schluß zu ziehen, daß die unter sich selbständigen schwereren Straftaten durch die minderschwere Fortsetzungs- oder Dauerstraftat zu einer Tateinheit zusammengebunden werden. Er hält auch insoweit an der anderslautenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Zwar ist der Strafkammer zuzugeben, daß bei dieser Rechtsauffassung die sachlichrechtliche Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht nach anderen Gesichtspunkten zu geschehen hat, als sie infolge des Gebots einer einheitlichen Beurteilung eines Geschehens im Sinne des § 264 StPO in verfahrensrechtlicher Hinsicht beachtet werden müssen. Dieser Unterschied schafft jedoch für die Rechtsprechung keine unlösbaren Schwierigkeiten. Sie müssen im Interesse der Wahrung der sachlichen Gerechtigkeit hingenommen werden, die eine Zusammenfassung von fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu einer einheitlichen Straftat regelmäßig verbietet, worauf bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 8, 50 des Näheren hingewiesen worden ist.
Sauer
Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Börtzler