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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1997, Az.: 1 StR 489/97

Zeitliche Grenzen der Gegenwärtigkeit einer Gefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1997
Aktenzeichen
1 StR 489/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 135 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 4. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. April 1997 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten haben am 17. Januar 1997 die beiden Geschädigten in einer Wohnung mit einem Messer und einer Schreckschußpistole bedroht und sie aufgefordert, bis zum 3. Februar 1997 jeweils 2.000,00 DM an sie zu zahlen. Im Rahmen dieses Geschehens "drückte" einer der Angeklagten im Einvernehmen mit dem anderen Angeklagten einem der Geschädigten die zuvor vor deren Augen geladene Pistole an den Hals und "steckte" sie ihm mit der Aufforderung "Friß meine Knarre" in den Mund. Zu einer Zahlung kam es nicht, weil die Geschädigten entgegen der Erwartung der Angeklagten die Polizei benachrichtigten.

2

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

3

Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

4

Die geschilderte Verhaltensweise enthielt die Drohung, daß bei Nichtzahlung erneut Waffen eingesetzt würden. Diese Drohung war i.S.d. § 255 StGB gegenwärtig. Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, lassen sich nicht allgemein festlegen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9). Die Annahme von Gegenwärtigkeit ist grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn der Täter dem Opfer eine - nicht zu lang bemessene - Zahlungsfrist setzt (vgl. BGH aaO). Wenn die Strafkammer hier, ersichtlich im Hinblick darauf, daß das Gewicht der Drohung durch die Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit der Verwendung der Pistole nachhaltig unterstrichen war, die Annahme von Gegenwärtigkeit noch bejaht, so hat sie die dem Tatrichter bei der Beurteilung dieser Frage gezogenen Grenzen (vgl. BGH aaO) nicht überschritten.

5

Auch im übrigen hat die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maul
Granderath
Wahl
Boetticher
Landau