Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.12.1961, Az.: 1 ABR 9/60
Tariffähige Parteien; Betriebsverfassungsrechtliche Fragen; Tarifvertrag; Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse; Prozeßvoraussetzung; Auslegung der Anträge; Urteilsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.12.1961
- Aktenzeichen
- 1 ABR 9/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 10002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.07.1960 - 3 BVTa 1/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 308
- DB 1962, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1962, 309 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein zwischen tariffähigen Parteien abgeschlossener Vertrag, der sich nur auf die Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen beschränkt, kann gleichwohl ein Tarifvertrag sein.
2. Auch im Beschlußverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozeßvoraussetzung.
3. Zur Auslegung der Anträge im Beschlußverfahren.
4. Bei der Auslegung eines Antrags ist dessen Begründung mit zu berücksichtigen.
5. Das Beschlußverfahren ist regelmäßig für die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen die zulässige Verfahrensart, die das Urteilsverfahren ausschließt.