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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.12.1961, Az.: 1 ABR 9/60

Tariffähige Parteien; Betriebsverfassungsrechtliche Fragen; Tarifvertrag; Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse; Prozeßvoraussetzung; Auslegung der Anträge; Urteilsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.12.1961
Aktenzeichen
1 ABR 9/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 10002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.07.1960 - 3 BVTa 1/60

Fundstellen

  • DB 1962, 308
  • DB 1962, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1962, 309 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein zwischen tariffähigen Parteien abgeschlossener Vertrag, der sich nur auf die Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen beschränkt, kann gleichwohl ein Tarifvertrag sein.

2. Auch im Beschlußverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozeßvoraussetzung.

3. Zur Auslegung der Anträge im Beschlußverfahren.

4. Bei der Auslegung eines Antrags ist dessen Begründung mit zu berücksichtigen.

5. Das Beschlußverfahren ist regelmäßig für die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen die zulässige Verfahrensart, die das Urteilsverfahren ausschließt.