Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1988, Az.: III ZR 23/88
Naturkräfte; Schadensereignis; Lebensrisiko; Rechtsweg; Klagegründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 23/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1990, 1289
- NVwZ 1990, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 207 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 17 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, d.h. für den Klageanspruch, mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig ist; ist dagegen der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft.
2. Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein mit Bäumen bewachsenes Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß der Baumbestand so angelegt ist, daß er nach Möglichkeit gegen Windbruch und Windwurf, aber auch gegen Umstürzen gesichert ist.
3. Ist das Schadensereignisausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden und weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht kein negatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, weil der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer noch nicht zum Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist. Grundsätzlich realisiert sich in derartigen Schädigungen nur das allgemeine Lebensrisiko des Betroffenen, für das er Schadensersatz nicht verlangen kann.