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§ 41d ThürSchulG - Zeiten für den Schulweg

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Für Schüler der Primarstufe soll der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten sowie zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.

(2) Für Schüler der Sekundarstufe soll der Schulweg zur Regelschule 45 Minuten sowie zur Gemeinschaftsschule, zum Gymnasium oder zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.