Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1997, Az.: 4 StR 45/97
Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Beweisbegehrens; Sachverständiger als völlig ungeeignetes Beweismittel; Beweisgeeignetheit einer anthropologisch morphologischen Vergleichsbegutachtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 45/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 08.11.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 304 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 338-339
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessgegner
Daniel A. aus L., dort geboren am ... 1973,
zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die übrigen Rügen nicht bedarf.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte eine Sparkasse, wobei er eine mit Löchern versehene Jutetasche als Maske benutzte. Von einer am Tatort angebrachten Raumüberwachungskamera wurden von dem Täter Lichtbilder gefertigt, auf denen seine Gestalt und seine Hände, besonders seine linke Hand und sein rechter Daumen, deutlich zu erkennen sind. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Die Strafkammer ist insbesondere aufgrund der ihn belastenden Angaben seiner früheren Freundin von seiner Täterschaft überzeugt.
Am zweiten Tag der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag,
"unter Heranziehung der durch die Überwachungskamera am Tatort gefertigten Lichtbilder ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß der Angeklagte nach seiner Statur und seinen Händen als die Person ausgeschlossen wird, die auf den Bildern der Überwachungskamera dargestellt ist".
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt,
"ein solches Beweismittel (sei) ungeeignet, weil aus der Statur und den auf den Fotos sichtbaren Händen des Täters nur Schlüsse aus dem untersten Wahrscheinlichkeitsgrad getroffen werden (könnten), wie der Kammer aus Gutachten in anderen Strafverfahren bekannt (sei)".
Der beantragte Beweis wurde nicht erhoben.
Die Zurückweisung des Beweisantrags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein Beweisbegehren, das sich auf ein völlig ungeeignetes Beweismittel stützt, kann zwar aus diesem Grunde nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Wie sich aber bereits aus der Bedeutung des in der genannten Vorschrift verwandten Begriffs "völlig ungeeignet" ergibt, muß es sich dabei um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre, so daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müßte.
Die völlige Ungeeignetheit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4 m.w.N.).
Danach wäre bei der vorliegenden Fallgestaltung ein Sachverständiger ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er Untersuchungsmethoden anwendete, die unausgereift und nicht zuverlässig sind, oder wenn es nicht möglich wäre, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigt (vgl. BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 3, 6, 13, 14; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 215 ff. [216, 219]). Er ist aber schon dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen aber die unter Beweis gestellte Behauptung (hier: der Angeklagte sei nach den Lichtbildern als Täter auszuschließen) als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH NStZ 1984, 564; 1995, 97, 98; Herdegen in KK/StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 79 m.w.N.).
Diesen Grundsätzen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. In seiner den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung geht es zutreffend von der Beweisgeeignetheit einer anthropologisch-morphologischen Vergleichsbegutachtung (vgl. hierzu BGH NStZ 1991, 596, 597; 1993, 47 [BGH 16.09.1992 - 3 StR 413/92]; Knußmann NStZ 1991, 175 ff. und StV 1983, 127 ff.) aus; es hält auch die von der Raumüberwachungskamera gefertigten Bilder als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung für geeignet. Mit seiner Bewertung, es könnten "nur Schlüsse aus dem untersten Wahrscheinlichkeitsgrad getroffen werden", setzt es den seiner Ansicht nach geringen Beweiswert des beantragten Sachverständigenbeweises mit dessen "(völliger) Ungeeignetheit" gleich. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1993, 508; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 58). Da sich - wie die Revision und der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt haben - mit dem beantragten Sachverständigengutachten das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis möglicherweise erzielen läßt, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts und damit der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
Maatz
Kuckein
Ri'inBGH Solin-Stojanovic ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz
Ernemann