Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.07.1989, Az.: 2 BvR 751/89
Erstinstanzlich; Eröffnungsbeschluß; Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Europäischer Gerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.07.1989
- Aktenzeichen
- 2 BvR 751/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 90 BVerfGG
- Art. 177 EWGV
Fundstelle
- NJW 1989, 2464 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse im Strafverfahren ist grundsätzlich keine Verfassungsbeschwerde zulässig.
2. Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer vergeblich versucht hat, eine entscheidungserhebliche Frage an den EuGH vorzulegen.