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§ 16 KAG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
6111-1a

Die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.