Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 5 StR 602/95
Unterbleiben der Terminsnachricht; Erziehungsberechtigte; Fehlen bei Hauptverhandlung; Revision; Verstoß gegen Aufklärungspflicht; Letztes Wort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 602/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1997, 184 (Kurzinformation)
- JR 1997, 79-80
- NStZ 1996, 612-613 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 323-324
Amtlicher Leitsatz
1. Unterbleibt die nach § 67 II JGG vorgeschriebene Terminsnachricht an den Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Angeklagten mit der Folge, daß der Erziehungsberechtigte deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, so kann dies mit der Revision grundsätzlich nur im Einzelfall als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht beanstandet werden.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 258 II, III StPO i. V. mit § 67 I JGG die Revision begründet.
Gründe
Am 21. November 1993 erschoß der Angeklagte M A, der damals zwischen fünfzehn und achtzehn Jahre alt war, seine Schwester M und deren Mann S A. Hintergrund der Tat war, daß S A seine spätere Frau mit deren Einverständnis entführt hatte, um sie zu heiraten, und daß eine Versöhnung zwischen S A und der Familie seiner Frau gescheitert war. Der Angeklagte M A wollte mit dieser Tat nach von ihm.so verstandener kurdischer Sitte die Ehre seiner Familie wiederherstellen.
Das Landgericht hat den Angeklagten M A wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Der der Anstiftung zu dieser Tat angeklagte Vater, der Angeklagte H A, wurde freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des Angeklagten M A und, zum Nachteil des Angeklagten H A, der Staatsanwaltschaft.
I. Der Angeklagte M A rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Erörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:
a) Die Mutter des Angeklagten M A, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung möglicherweise erst sechzehn Jahre alt war, sei vom Hauptverhandlungstermin nicht benachrichtigt worden und habe deshalb keine Gelegenheit zu dem ihr als Erziehungsberechtigte zustehenden letzten Wort gehabt. Der Vater des Angeklagten sei zwar als Mitangeklagter in der Hauptverhandlung anwesend gewesen, habe aber nicht das letzte Wort als Erziehungsberechtigter des Angeklagten, sondern nur das zu seiner Verteidigung als Angeklagter gehabt.
b) Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Dem Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten steht zwar gemäß § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem das letzte Wort zu (vgl. BGHSt 21, 288). Voraussetzung ist indes, daß der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung anwesend ist.
aa) Der Vater des Beschwerdeführers war allerdings, freilich als Mitangeklagter, in der Hauptverhandlung anwesend. Das Gericht hätte ihm als der Tatbeteiligung Verdächtigem zwar die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte des Erziehungsberechtigten entziehen können (§ 67 Abs. 4 JGG). Dies ist nicht geschehen. Ohne eine solche, durch Beschluß zu treffende Entscheidung, mußte er als Erziehungsberechtigter grundsätzlich mit dem letzten Wort gehört werden. Dieses wäre ihm von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen gewesen (BGHSt 21, 288; BGH NStZ 1985, 230). Daß der Vater im vorliegenden Fall als (Mit-)Angeklagter Gelegenheit zum letzten Wort hatte und sich dabei auch als Erziehungsberechtigter hätte äußern können, genügt nicht. Ob hier eine Ausnahme deshalb vorliegen könnte, weil nach § 67 Abs. 4 JGG dem Vater als derselben Tat Mitangeklagtem die Rechte als Erziehungsberechtigter hätten entzogen werden müssen, kann dahinstehen.
Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 JGG begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht. Es genügt die bloße Möglichkeit des Beruhens. Diese Möglichkeit wird sich nur selten ausschließen lassen (BGHSt 21, 288, 290 m.N.). Ein solcher Fall liegt hier ausnahmsweise vor:
Der Vater des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung, in der die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund kurdischer Tradition mit Hilfe zweier Sachverständiger eingehend erörtert wurde, als Mitangeklagter keine Angaben gemacht. Auch bei dem ihm als Angeklagtem gewährten letzten Wort äußerte er sich nicht, vielmehr schloß er sich lediglich den Ausführungen seines Verteidigers an. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß der Vater sich geäußert hätte, wäre er als Erziehungsberechtigter des Beschwerdeführers zum letzten Wort aufgefordert worden. Auch die Revision trägt nichts in dieser Richtung vor.
bb) Die Mutter des Angeklagten war in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Eine Terminsnachricht hatte sie nicht erhalten. Die Unterlassung der Terminsnachricht an die Mutter verstieß zwar gegen § 67 Abs. 2 JGG. Dabei handelt es sich, wie der Wortlaut zeigt, um eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden kann. Unterbleibt eine Terminsnachricht an den Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Angeklagten mit der Folge, daß der Erziehungsberechtigte deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, kann dies mit der Revision grundsätzlich nur im Einzelfall als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht beanstandet werden (Brunner JGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 11; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 67 Rdn. 19; Schaffstein/Beulke Jugendstrafrecht 12. Aufl. S. 166; a.A. Ostendorf JGG 3. Aufl. § 67 Rdn. 19; vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 67 Rdn. 22; BGH MDR 1952, 564 [BGH 20.12.1951 - 4 StR 880/51]). Für eine Aufklärungsrüge fehlt es indes an der ausreichenden Begründung. Es hätte dazu nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (auch) des Vortrags bedurft, welche Erkenntnisse die vermißte Sachaufklärung dem Gericht vermittelt hätte. Die Revision teilt nicht mit, was die Mutter in der Hauptverhandlung zugunsten. des Angeklagten hätte vortragen können.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn bei unterbliebener Terminsnachricht der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend macht, der Erziehungsberechtigte habe von der Hauptverhandlung keine Kenntnis erhalten und sei deswegen nicht anwesend, oder wenn besondere Umstände die Anwesenheit des Erziehungsberechtigten erforderlich erscheinen lassen. In einem solchen Fall kommt auf Antrag oder von Amts wegen die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung in Betracht, um dem Erziehungsberechtigten die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann nur mit einer entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Dem Revisionsvorbringen sind keine Tatsachen zu entnehmen, die eine solche Rüge ausfüllen könnten. Es ist insbesondere nichts dafür vorgetragen und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mutter des Angeklagten (und Ehefrau des Mitangeklagten) von dem Termin keine Kenntnis hatte.
2. Auch im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Insbesondere ist auszuschließen, daß das Landgericht die Beweise nicht ausreichend zugunsten des Angeklagten gewürdigt hat. Es hat zwar den Vater freigesprochen, ist jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolgen davon ausgegangen, daß der Angeklagte M A unter dem Druck seines Vaters gestanden und gehandelt hat.
II. Die zum Nachteil des Angeklagten H A eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge erfolgreich den Freispruch.
1. Das Landgericht konnte sich trotz zahlreicher gewichtiger Beweisanzeichen nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte H A in der für die Bejahung einer Anstiftung zum Totschlag oder Mord erforderlichen Weise auf den Angeklagten M A eingewirkt hat, weil "eine konkrete Anstiftungshandlung, die sich nach Ort, Zeit und Umständen hinlänglich bestimmen läßt, nicht festgestellt werden" konnte (UA S. 257, 267). Auch eine Beihilfehandlung konnte das Landgericht nicht feststellen (UA S. 268). Durchgreifende Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Bewertung der einzelnen Beweisanzeichen wie auch für die gebotene, vom Landgericht auch vorgenommene, Gesamtschau aller Beweisumstände. Fehlt dem Tatgericht nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die für die.Verurteilung erforderliche Überzeugung, hat dies das Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]), mag die objektive Beweislage noch so gewichtig erscheinen.
2. Gleichwohl hat der Freispruch keinen Bestand. Zutreffend beanstandet die Revision, daß das Landgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten A durch Unterlassen (§ 13 StGB) nicht geprüft hat.
Es kann dahinstehen, ob zu einer solchen Prüfung schon nach dem Gutachten des Ethnologen Dr. F Anlaß bestand, wonach es unter Kurden bei Scheitern einer Versöhnung nach der Entführung einer Braut der Sitte entspreche, daß das jüngste Mitglied der Familie die Rache auszuführen habe (UA S. 92). Nach den Feststellungen des Landgerichts dürfte es "etwa um den 17. November 1993 herum" für den Angeklagten H A endgültig festgestanden haben, daß die Versöhnung zwischen den Familien gescheitert war, so daß eine Rachehandlung seitens der Familie A zu erwarten war, wenn die vom Sachverständigen beschriebene kurdische Sitte eingehalten werden sollte.
Jedenfalls spricht nach den Erörterungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung viel dafür, daß der Angeklagte H A vom Tatplan seines Sohnes M A Kenntnis hatte. Dieser hatte die Tat gegenüber einer Reihe von Personen angekündigt. Das Landgericht hat dahingehende (vor allem polizeiliche) Aussagen von Zeugen jedoch lediglich unter dem Aspekt einer Anstiftungs- oder Beihilfehandlung gewürdigt und deshalb auch die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen nur einer verkürzten Prüfung unterzogen. Sollten die im Urteil im einzelnen abgehandelten Äußerungen des Angeklagten M A wenigstens im Sinne einer Tatankündigung gefallen sein, liegt es nahe, daß der Angeklagte H A davon und damit vom Tatplan seines Sohnes M A Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesen Äußerungen u.a. die Ausführungen UA S. 125 ff.) Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß insoweit noch weitere Feststellungen möglich sind.
Eine Garantenstellung des Angeklagten H A als Vater des Angeklagten M A und des Tatopfers M A lag nach den Umständen nahe. Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob der Angeklagte H A zu einem erfolgreichen Eingreifen in der Lage und ob ein solches ihm auch zumutbar war.
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung. Sollte eine vorsätzliche Tatbeteiligung nicht beweisbar sein, wird geprüft werden müssen, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit anzulasten ist.
Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, kann die neue Hauptverhandlung vor einer Strafkammer als Schwurgericht stattfinden.