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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1963, Az.: KVR 1/63
„Zigaretten“

Besondere Stellung eines Marktbeteiligten; Verpflichtung der Kartellbehörde zur Erhebung des Widerspruchs; Anmeldung eines Rabattkartells

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1963
Aktenzeichen
KVR 1/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10939
Entscheidungsname
Zigaretten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 15.02.1963

Fundstellen

  • BGHZ 41, 61 - 71
  • MDR 1964, 394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 929-932 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anmeldung eines Gesamtumsatzrabattkartells der Interessengemeinschaft der Zigarettenhersteller, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Marktbeteiligter, der eine Verpflichtung der Kartellbehörde zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Anmeldung eines Rabattkartells nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB begründen will, muß den in dieser Vorschrift bezeichneten Nachweis fristgerecht und in eigenem Namen erbringen.

  2. b)

    Zur Frage der Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. Februar 1963 den Beteiligten zugestellten Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts wird auf Kosten des Beigeladenen verworfen.

Gründe

1

I.

Vier Unternehmen der Zigarettenindustrie haben am 20. Juni 1961 beim Bundeskartellamt einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "Interessengemeinschaft der Zigarettenhersteller" (im folgenden "Interessengemeinschaft") und einen Beschluß der Gesellschafter über ein Gesamtumsatzrabattverfahren angemeldet. Der Gesellschaftsvertrag gibt als Zweck der Gesellschaft die Beschlußfassung über ein Gesamtumsatzrabattverfahren und die Durchführung eines solchen Verfahrens an. Nach dem Beschluß über ein Gesamtumsatzrabattverfahren erhalten die Abnehmer der Gesellschafter Mengenrabatte, die nach ihren vierteljährlichen Gesamtbezügen bei den Gesellschaftern und anderen Zigarettenherstellern, die einen entsprechenden Antrag stellen, errechnet werden. Die Rabattstaffel sieht Mengenrabatte von 2,1 % (bei vierteljährlichen Bezügen zum Rechnungsbetrag von insgesamt mindestens 10.000,- DM) bis zu 3,4 % (über 800.000,- DM) vor.

2

Der Gesellschaftsvertrag und der Beschluß über ein Gesamtumsatzrabattverfahren sind im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 7. Juli 1961 veröffentlicht worden.

3

Der Beigeladene gehört als Tabakwarengroßhändler dem Verband der Großabnehmer im Deutschen Tabakwarengroßhandel e.V. (Großabnehmerverband) an. Der Großabnehmerverband hatte sich schon in einer der Anmeldung beigefügten Stellungnahme vom 18. Mai 1961 und in einer Eingabe an das Bundeskartellamt vom 21. Juni 1961 gegen den einheitlichen Rabattsatz für alle Bezüge über 800.000,- DM gewandt.

4

Er hatte eine Aufstockung der Rabattstaffel mit der Begründung gefordert, daß sonst die Leistung, die die Großabnehmer mit ihren zum Teil weit höheren Bezügen erbrächten, nicht hinreichend berücksichtigt werde. In einem weiteren, das gleiche Ziel anstrebenden Schreiben des Großabnehmerverbandes vom 13. Juli 1961 heißt es unter anderem:

"Unser Schreiben vom 21. Juni 1961, auf das wir uns nochmals ausdrücklich beziehen, ist aber nicht nur als Anhörung einer "Wirtschaftsstufe" relevant, sondern auch als Versuch, den Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 GWB zu führen. Dies ist möglich, weil sowohl alle Mitglieder des Verbands als auch alle Vorstandsmitglieder Großabnehmer im Tabakwarengroßhandel sind und dieses Schreiben nicht nur die Auffassung des Verbands, sondern auch zugleich unmittelbar die eigene Auffassung mindestens der Mitglieder des Vorstands kundgibt."

5

In einer ebenfalls dem Bundeskartellamt eingereichten Mitgliederliste des Großabnehmerverbands war auch der Beigeladene als Mitglied aufgeführt. Seine Beiladung ist durch Beschluß der 2. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 4. September 1961 auf seinen Antrag vom 1. September 1961 hin ausgesprochen worden.

6

Mit Schriftsatz vom 6. September 1961 hat der Beigeladene beantragt,

das Bundeskartellamt möge der Anmeldung des Rabattkartells widersprechen, nachdem die Anmelderinnen eine Aufstockung der Rabattstaffel abgelehnt hatten.

7

Die 2. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts hat jedoch von einem Widerspruch abgesehen, und ihr Vorsitzender hat dem Beigeladenen durch Schreiben vom 21. September 1961 mitgeteilt, das Kartell sei mit Ablauf des 20. September 1961 wirksam geworden. Gegen die Unterlassung der von ihm beantragten Widerspruchserhebung, hilfsweise gegen die Nichtbescheidung seines Antrags vom 6. September 1961 hat der Beigeladene Beschwerde erhoben. Ferner hat der Beigeladene beim Bundeskartellamt Einspruch gegen die bewußte Unterlassung des Widerspruchs, hilfsweise gegen die Ablehnung seines Antrags vom 6. September 1961 eingelegte Nachdem der Vorsitzende der Einspruchsabteilung ihm Daraufhin mitgeteilt hatte, die Einspruchsabteilung könne nicht entscheiden, da die 2. Beschlußabteilung keine Verfügung erlassen habe, hat der Beigeladene eine zweite Beschwerde eingelegt. Das jene zweite Beschwerde betreffende Verfahren (Aktenzeichen 5Kart V 1/62) ist vom Kammergericht bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden.

8

In dem vorliegenden Verfahren hat der Beigeladene in der Beschwerdeinstanz beantragte, das Kartell mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, hilfsweise dem Kartell aufzugeben, die Rabattstaffel angemessen aufzustocken, weiterhin hilfsweise, die Kartellbehörde zu im einzelnen bezeichneten Maßnahmen gegen das Kartell zu verpflichten. Das Bundeskartellamt und die Interessengemeinschaft sind den Anträgen und der Antragsbegründung des Beigeladenen entgegengetreten.

9

Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beigeladene seine Anträge weiter und bittet ferner hilfsweise um Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluß des ausgesetzten Verfahrens. Das Bundeskartellamt und die Interessengemeinschaft bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt.

11

Die einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ( § 75 Abs. 3 Satz 1 GWB) begann nicht schon mit der Zustellung nur des Beschlußtenors am 8. Februar 1963, sondern erst mit der Zustellung "der angefochtenen Entscheidung" ( § 75 Abs. 3 Satz 2), d.h. der vollständigen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung ( § 75 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 i. Verb. mit § 70 Abs. 5 GWB) am 15. Februar 1963 zu laufen. Die am 13. März 1963 eingegangene Rechtsbeschwerde ist daher rechtzeitig eingelegt worden.

12

2.

a)

Während in den Verwaltungssachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Einspruch und Beschwerde schlechthin "den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten ( § 51 Abs. 2 und 3)" zustehen ( § 59 Satz 2 und § 62 Abs. 2), gibt § 75 Abs. 1 GWB die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nur der Kartellbehörde und den am Beschwerdeverfahren Beteiligten, "deren Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind". Das Erfordernis der Rechtsbeeinträchtigung ist, wie die Amtliche Begründung zu § 60 des Regirungsentwurfs (Bundestag Drucksache 2. Legislaturperiode Nr. 1158) bestätigt, in Anlehnung an § 20 FGG aufgestellt worden. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist". Ähnlich verlangt § 42 Abs. 2VerwGO für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Prozeß, daß "der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein". Die Klage führt zum Erfolg, soweit der Verwaltungsakt, bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 und 4VerwGO . (Für das frühere Recht vergl. § 15 Abs. 1 und 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, § 35 der für die Süddeutschen Länder erlassenen Verwaltungsgerichtsgesetze und § 23 der Brit. Mil. RegVO Nr. 165). An Rechtsprechung und Schrifttum zu diesen Vorschriften orientiert sich mit Recht auch das Schrifttum zu § 75 GWB.

13

Im Anwendungsbereich des § 20 FGG und des § 42 Abs. 2VerwGO stellt sich die frage der Rechtsbeeinträchtigung jedoch schon in der ersten Instanz, während § 75 GWB dieses Erfordernis erst für die letzte Instanz einführt und damit die Frage aufwirft, worin die Besonderheit dieses Erfordernisses gerade auch gegenüber den Vorinstanzen liegt. Auszugehen ist jedoch bei § 75 GWB ebenso wie bei § 20 FGG und bei § 42 Abs. 2VerwGO der von der Prüfung der Frage, ob es um einen Eingriff in die Rechtssphäre geht; die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen oder Erfolgsaussichten sowie tatsächliche Beeinträchtigungen genügen auch hier nicht (vgl. zu § 20 FGG Keidel 8. Aufl. Anm. 2 und 7 m.w.Nachw.; zu § 42 Abs. 2VerwGO vgl. Eyermann-Fröhler 3. Aufl. Anm. 90; Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung 1960 § 42 Anm. C IV 4 ff, ebenfalls jeweils m.w.Nachw.).

14

b)

Die Beiladung zu einem Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen setzt nicht voraus daß das Ergebnis des Verfahrens zu einer Beeinträchtigung von Rechten des Beigeladenen führen könnte. Die Beiladung läßt deshalb als solche auch keine Rückschlüsse in dieser Richtung zu. § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Regierungsentwurfs, der die Beiladung aus § 17 des für das Verfahren nach der Kartellverordnung 1923 maßgeblichen Gesetzes über das Reichswirtschaftsgerichts vom 25. Februar 1938 (RGBl I S. 216) sowie § 60 der früheren Süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze und § 41 der Brit.Mil.RegVO Nr. 165 übernommen hatte, verlangte zwar in Anlehnung an diese Vorschriften als Voraussetzung für die Beiladung die Berührung rechtlicher Interessen durch die Entscheidung. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt, sondern hat in § 51 Abs. 2 Nr. 4 GWB die Berührung auch anderer Interessen, insbesondere also auch wirtschaftlicher Interessen, genügen lassen. Die darin zunächst liegende Ausweitung des Kreises derer, die wegen der Art ihrer Interessen für eine Beiladung in Betracht kommen, hat er durch das Erfordernis einer erheblichen Interessenberührung wieder eingeschränkt (zur Entstehungsgeschichte vgl. insbesondere das Protokoll über die 215. Sitzung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 24. Mai 1957). Die erhebliche Berührung wirtschaftlicher Interessen kann hiernach die Beiladung auch dann rechtfertigen, wenn nicht zugleich auch rechtliche Interessen berührt sind.

15

Ebenso wie die Beiladung die Berührung von Rechten oder rechtlichen Interessen nicht voraussetzt, begründet sie als solche nicht Rechte, die bei einem für den Beigeladenen wirtschaftlich ungünstigen Ausgang des Verfahrens als im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB beeinträchtigt anzusehen wären. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob sonst durch die Beteiligung an einem Verfahren klargestellt wird, daß der Beteiligte ein materielles Recht auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften hat, weil sie auch seine Interessen schützen (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O. § 42 Anm. 98 mit weiteren Nachweisen). Denn für den nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Beigeladenen ist die Rechtslage jedenfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz anders. Die Beiladung zu einem Verfahren vor der Kartellbehörde begründet für den Beigeladenen zwar die Rechtsstellung eines Beteiligten, und als solcher kann er auch Einspruch ( § 59 Satz 2) und Beschwerde ( § 62 Abs. 2) einlegen. Für die Rechtsbeschwerde aber läßt § 75 Abs. 1 GWB im Gegensatz dazu die Rechtsstellung eines Beteiligten als solche gerade nicht genügen, sondern verlangt darüber hinaus eine Beeinträchtigung von Rechten des Beteiligten durch die Entscheidung, Dieses zusätzliche Erfordernis würde ausgehöhlt, wenn immer schon in der Beiladung die Begründung derartiger Rechte gesehen würde.

16

c)

Ebensowenig wie in dem für den Beigeladenen ungünstigen Inhalt einer Entscheidung kann darin, daß Anträge des Beigeladenen abschlägig beschieden worden sind, eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB erblickt werden. Der Beigeladene wird durch die Ablehnung seiner Anträge zwar beschwert. Eine Beschwert in diesem Sinne gehört aber auch ohne besondere Erwähnung im Gesetz zur Zulässigkeit jedes Rechtsbehelfs (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O. § 124 Anm. 4; Baumbach-Lauterbach ZPO 26. Aufl. Grundzüge 2 Cc und 3 vor §§ 511 ff); sie wird - als besondere Form des Rechtsschutzinteresses - auch bei der Rechtsbeschwerde vorausgesetzte. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der Rechtsbeeinträchtigung in § 75 Abs. 1 GWB diese Selbstverständlichkeit hätte zum Ausdruck bringen wollen und ihre Hervorhebung zudem nur bei der Regelung der Rechtsbeschwerde, nicht aber auch bei der Regelung des Einspruchs und der Beschwerde für erforderlich gehalten hätte.

17

d)

Dieses Ergebnis der Auslegung des § 75 Abs. 1 GWB steht mit der Amtlichen Begründung zu § 60 Abs. 1 des Regierungsentwurfs - diese Vorschrift stimmt mit § 75 Abs. 1 des Gesetzes wörtlich überein - in Einklang. In der Amtlichen Begründung wird hervorgehoben, die Rechtsbeschwerde solle "nicht zu einer Rechtskontrolle durch Personen führen, die zwar (etwa als Beigeladene ...) an dem Verfahren beteiligt sind, deren Rechte aber durch die Entscheidung nicht berührt werden". Es sollte hiernach also nicht einmal die Berührung rechtlicher Interessen, wie § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Regierungsentwurfs sie als Voraussetzung für die Beiladung genügen ließ, den Weg der Rechtsbeschwerde eröffnen. Der Gesetzgeber hat dann, wie oben ausgeführt, zwar bei der Regelung der Beiladung im Gegensatz zum Regierungsentwurf auch dis (erhebliche) Berührung anderer als rechtlicher Interessen berücksichtigt. Am Erfordernis der Rechtsbeeinträchtigung für die Einlegung der Rechtsbeschwerde aber hat er festgehalten und den § 60 Abs. 1 des Regierungsentwurfs wörtlich übernommen. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber dabei von anderen Erwägungen ausgegangen wäre, als sie in der Amtlichen Begründung a.a.O. zum Ausdruck gekommen sind.

18

e)

Eine Beeinträchtigung von Rechten des Beigeladenen durch die angefochtene Entscheidung läßt sich auch nicht aus anderen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entnehmenden Rechtsgrundlagen herleiten.

19

Das Beschwerdegericht hat erwogen, ob dem Beigeladenen aus § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB ein Antragsrecht erwachsen sei, das ihm einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Kartellbehörde gewähre. Nach dieser Vorschrift hat die Kartellbehörde der Anmeldung eines Rabattkartellvertrags oder -beschlusses zu widersprechen, "wenn Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nachweisen, daß sie durch den Vertrag oder Beschluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden." Das Beschwerdegericht meint, die darin zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Kartellbehörde und das Fristerfordernis ließen auf die Gewährung eines Antragsrechts schließen. Ein solches Antragsrecht könne aber nur erwerben, wer den in dieser Vorschrift bezeichneten Nachweis, von dessen näheren. Umgrenzung das Beschwerdegericht absieht, innerhalb eines Monats nach der Anmeldung erbringe. Der Beigeladene habe sich aber erst im September 1961, also nach Ablauf der vom Tage der Bekanntmachung vom 7. Juli 1961 an zu errechnenden Monatsfrist des § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB, gemeldet. Auf die schon innerhalb der Frist eingegangene Eingabe des Großabnehmerverbands könne er sich nicht berufen; denn dieser Verband sei nur im eigenen Kamen aufgetreten und habe durch den in der Eingabe enthaltenen Hinweis auf die Übereinstimmung zwischen der Auffassung der Vorstandsmitglieder und seiner eigenen Auffassung nur die Richtigkeit seines Standpunkts bekräftigen wollen.

20

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde können zum mindesten im Ergebnis keinen Erfolg haben.

21

§ 3 Abs. 3 GWB verpflichtet die Kartellbehörde zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Anmeldung eines Rabattkartells, wenn eine der in den Nummern 1 bis 3 dieses Absatzes aufgezählten Möglichkeiten verwirklicht ist. Während Nummer 1 auf das Fehlen bestimmter von den Anmeldern zu erbringender Nachweise, Nummer 2 auf die - von der Kartellbehörde unabhängig vom Vorbringen Dritter zu prüfenden - Wirkungen des Kartells abstellt, setzt die Anwendung von Nummer 3 den von Marktbeteiligten innerhalb einer bestimmten Frist nach der Bekanntmachung der Anmeldung erbrachten Nachweis ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung voraus. Die auf diese Weise zeitlich und inhaltlich umgrenzten Nachweise von Marktbeteiligten erhalten dadurch gegenüber anderen Eingaben, Anregungen und Hinweisen von Marktbeteiligten die besondere Bedeutung, daß sie eine Verpflichtung der Kartellbehörde zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Anmeldung des Kartells auslösen., Das rechtfertigt auf der anderen Seite den Schluß, daß Marktbeteiligte, die mit der in Nummer 3 bezeichneten Begründung eine Verpflichtung der Kartellbehörde schaffen wollen, den Rahmen dieser Vorschrift einhalten müssen. Sie müssen es auch dann, wenn sie sich statt auf diese Vorschrift auf den auch ihrem Schutz dienenden allgemeinen Sinn und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berufen. Die in § 3 Abs. 3 Nr. 3 gezogenen Grenzen verlören sonst ihren Sinn.

22

Ob im übrigen der nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 begründeten Verpflichtung der Kartellbehörde ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Marktbeteiligten entspricht, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn dem Beschwerdegericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß die Entstehung eines solchen Anspruchs aus den oben erörterten Gründen nur für den in Betracht kommt, der den Rahmen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 wahrt. Dazu gehört, daß der betreffende Marktbeteiligte sich entweder selbst innerhalb der Monatsfrist zur Führung des Nachweises an die Kartellbehörde wendet, oder daß in seinem Namen die Kartellbehörde angegangen wird. Wird ein anderer als der, dessen ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung in Frage steht, auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB bezeichnete Weise tätig, so wird die Kartellbehörde zwar auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 zu widersprechen haben. Der in Nr. 3 geregelte Fall ist dann jedoch nicht gegeben; denn diese Vorschrift erfaßt nach ihrem insofern klaren Wortlaut nur die Fälle, in denen nicht irgend jemand, sondern gerade der diskriminierte Marktbeteiligte selbst die Kartellbehörde anruft, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist. Die Einräumung eines aus § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB etwa herzuleitenden Antragsrechts auch für Dritte würde zu einer mit verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbaren Rechtsunsicherheit fuhren. Eine in dieser Hinsicht strenge Auslegung dieser Vorschrift kann umsomehr in Kauf genommen werden, als für einen Marktbeteiligten, wenn er wirklich diskriminiert ist, ja immer noch die Möglichkeit in Betracht kommt, gegen das diskriminierende Kartell nach § 26 Abs. 2 GWB, zivilprozessual vorzugehen.

23

Die Feststellungen des Beschwerdegerichts, nach denen der Großabnehmerverband in der Eingabe vom 13. Juli 1961 im eigenen Namen und nicht (auch) in dem des Beigeladenen aufgetreten ist, halten bedenkenfrei einer Überprüfung nach den Grundsätzen stand, die im Zivilprozeßrecht für die Nachprüfung von individualrechtlichen Willenserklärungen entwickelt worden sind. Die dem Tatrichter obliegende Auslegung derartiger Erklärungen kann danach nur daraufhin überprüft werden, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen (Tatsachen berücksichtigt. Aber auch wenn man davon ausginge, die Eingabe beträfe in der Frage der Rechtsbeeinträchtigung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde, sie sei überdies in einem behördlichen Verfahren gegeben worden und deshalb sei ihre Auslegung nicht nur innerhalb jener Grundsätze, sondern in vollem Umfang nachprüfbar, wäre das Ergebnis kein anderes.

24

An der oben im Wortlaut wiedergegebenen Stelle der Eingabe des Großabnehmerverbandes geht es um die Frage, ob ein vorangegangenes Schreiben dieses Verbandes auch als "Versuch" relevant sei, den Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB zu führen. Die Eingabe bezeichnet dies unter Hinweis auf die Marktfunktion der Mitglieder und Vorstandsmitglieder sowie darauf als möglich, daß das Schreiben auch die eigene Auffassung mindestens der Vorstandsmitglieder wiedergäbe. Dies deutet zwar darauf hin, daß der Großabnehmerverband es als für den Nachweis nach § 3 Abs. 3, Nr. 3 GWB wichtig ansah, wie die am Marktgeschehen als Abnehmer unmittelbar Beteiligten die Dinge sahen. Daraus folgt aber nicht, daß er es für erforderlich gehalten hätte, nun auch in deren Namen zu handeln, und daß er durch die hier in Rede stehenden Hinweise ein entsprechendes Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht hätte. Den erwähnten Hinweisen war nach dem ganzen Zusammenhang eine durchaus selbständige Bedeutung zugedacht, die nicht davon abhing, ob das Schreiben als auch im Namen "mindestens der Mitglieder des Vorstands" eingereicht verstanden werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Verband von seinem damaligen Standpunkt aus darauf bedacht gewesen sein könnte, auch im Kamen der Vorstandsmitglieder aufzutreten. Der Verband ging ja - durch seinen Vorstand handelnd - selbst gegen die Rabattstaffel an, so daß für die Vorstandsmitglieder damals kein Anlaß hervortrat, dies auch im eigenen Namen zu tun oder sich diese Möglichkeit zu sichern.

25

Ob der Verband im Namen der Vorstandsmitglieder hätte handeln dürfen, ist unerheblich, weil er von einer etwaigen Vollmacht nicht auch - erkennbar als Vertreter handelnd - Gebrauch gemacht hat. Auf die in diese Richtung zielenden Behauptungen und Beweisantritte des Beigeladenen kam es daher nicht an. Ebenso kann die zwischen dem Beigeladenen und der Interessengemeinschaft umstrittene Frage offen bleiben, ob der Beigeladene damals überhaupt Vorstandsmitglied war und deshalb auch etwaige für die Mitglieder des Vorstands begründete Rechte geltend machen kann. - Da der Verband die Eingaben nicht auch im Namen des Beigeladenen eingereicht hat, braucht schließlich auch nicht erörtert zu wer den, ob das spätere Verhalten des Versands und insbesondere die zwischen seinen Anregungen und denen des Beigeladenen zur Aufstockung der Rabattstaffel bestehenden Unterschiede dagegen sprechen, daß die Eingabe im Namen auch des Beigeladenen eingereicht worden wäre.

26

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWB sind nach alledem bei dem Beigeladenen nicht erfüllt. Damit entfallen auch etwaige Rechte, deren Geltendmachung an die Einhaltung des Rahmens dieser Vorschrift geknüpft ist.

27

f)

Auch unter anderen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsbeeinträchtigung des Beigeladenen im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB vor.

28

Der Beigeladene möchte in erster Linie erreichen, daß die Rabattstaffel des Kartells für die 800.000,- DM übersteigenden Quartalsumsätze "aufgestockt" wird, daß also für diese Umsätze abgestuft höhere Rabatte vorgesehen werden. Käme es dazu, so hätte er die Aussicht, beim künftigen Bezug von Zigaretten weniger zahlen zu müssen, als er bei Einführung der von der Interessengemeinschaft angemeldeten Rabattstaffel zu zahlen hätte, oder einen entsprechenden Rabatt nachträglich angerechnet zu bekommen, insofern also wirtschaftlich besser abzuschneiden Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch eine derartige Aufstockung der Rabattstaffel auch schon abgeschlossene Verträge oder rechtliche Anwartschaften inhaltlich geändert würden oder werden könnten. Durch das Wirksamwerden des Kartells werden die Kartellmitglieder zwar untereinander zu einem bestimmten Verhalten gegenüber ihren Abnehmern insofern verpflichtet, als sie in der Rabattgewährung bei künftigen Verträgen keine freie Hand mehr haben. Ihren Abnehmern werden dadurch aber noch keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Die Rechtslage ist insofern anders als etwa bei staatlichen Preisvorschriften, die unter Umständen auch schon bestehende Verträge erfassen. Ähnliche Rechte den Kartellmitgliedern gegenüber ihren Abnehmern zu verleihen, wäre das Kartell gar nicht in der Lage, und auch das Bundeskartellamt könnte ihnen keine derartigen Rechte geben.

29

Das Interesse, das der Beigeladene als durch das Wirksamwerden des Kartells gefährdet ansieht, ist hiernach wirtschaftlicher, nicht rechtlicher Art. Seine Beeinträchtigung ergibt auch nicht die Verletzung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; dies gilt schon deshalb, weil das Rabattkartell erst beim Hinzutreten des Abschlusses von Lieferungsverträgen zwischen einem Kartellmitglied und dem Beigeladenen Auswirkungen auf dessen Belange haben kann, so daß es schon an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung fehlt (vgl. dazu auch BGHZ 36, 18, 22 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60] [BGH 03.10.1961 - ZR VI 242/60 ] - Unbegründeter Konkursantrag -; 29, 65 - Stromkabels RGRK BGB § 823 11. Aufl. Anm. 27; Eyermann-Fröhler a.a.O. Anm. 97). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt daher keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB vor. Da der Kläger nach den voranstehenden Ausführungen auch im übrigen nicht "durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist", kann er sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsschtzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG berufen.

30

Alles dies gilt sowohl dann, wenn die Unterlassung des Widerspruchs durch die Kartellbehörde als Unterlassung eines Verwaltungsakts und damit als Unterlassung einer Verfügung im Sinne des § 59 GWB erachtet wird - davon geht das Beschwerdegericht im Einklang mit der herrschenden Meinung aus -, wie auch dann, wenn man die (bewußte) Unterlassung umgekehrt einem Verwaltungsakt gleichsetzt und sie als Verfügung im Sinne der genannten Vorschrift behandelt. Auf die im Schrifttum umstrittene Frage, welche dieser beiden Auffassungen zutrifft, braucht deshalb hier nicht eingegangen zu werden.

31

3.

Wegen des Fehlens eines Rechts im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

32

In Rechtsprechung und Schrifttum zu § 20 FGG ist umstritten, ob die Beschwerde in einem solchen Fall unzulässig oder unbegründet ist. Die Frage der Rechtsbeeinträchtigung wird dort weitgehend nicht der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde zugerechnet, und zwar vorwiegend auf Grund der rechtssystematischen Erwägung, daß sonst schon bei der Prüfung der Zulässigkeit die Sachentscheidung vorweggenommen werden könnte. Die zu § 20 FGG entwickelten Grundsätze können indessen bei der Auslegung des § 75 GWB insoweit nur beschränkt herangezogen werden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt in dieser Hinsicht darin, daß § 20 FGG - und ebenso auch § 42VerwGO - allgemein für die gerichtliche Nachprüfung einer Verfügung gelten, § 75 GWB dagegen in dem hier erörterten Punkt die Besonderheiten allein des letztinstanzlichen Rechtsbehelfs regelt, und zwar mit Blickrichtung auf den Beigeladenen. Hat in einem Verfahren nach §§ 62 ff GWB das Beschwerdegericht in der Sache unrichtig entschieden, so kann seine Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz dennoch dann nicht aufgehoben werden, wenn im Sinne des § 75 GWB kein Recht des Beigeladenen, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, beeinträchtigt ist, etwa weil er nur wegen der Berührung wirtschaftlicher Interessen beigeladen war und nur hinsichtlich derartiger Interessen beeinträchtigt ist. Die Rechtsbeschwerde hat dann nur aus dem Grunde keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gerade dieses Rechtsbehelfs nicht gegeben waren, mag sich die Beurteilung der Voraussetzungen auch vorwiegend aus dem sachlichen Recht ergeben. Weil die nach § 75 Abs. 1 GWB zu stellende Frage der Rechtsbeeinträchtigung in einem solchen Falle für den Erfolg der Rechtsbeschwerde überhaupt entscheidend sein kann und es nicht nur um die Zurechnung zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit geht, kann es für die Bejahung der Rechtsbeeinträchtigung nach § 75 Abs. 1 GWB anders als nach § 20 FGG - und anders auch als nach § 42 Abs. 2VerwGO - nicht genügen, daß der Rechtsbeschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung nur vorträgt. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß derjenige Rechtsbeschwerdeführer, der eine Rechtsbeeinträchtigung aus einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung herleitete, den Vorteil hätte, über die Hürde des § 75 Abs. 1 GWB hinwegzukommen und eine Sachprüfung zu erzwingen, bei der es möglicherweise auf die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr ankäme. Das kann nicht rechtens sein. Der Frage der Rechtsbeeinträchtigung muß vielmehr bei Prüfung der Zulässigkeit einer von einem Beigeladenen eingelegten Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgegangen werden. Ist die Frage zu verneinen, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne daß über die Prüfung der Frage der Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 75 Abs. 1 GWB hinaus noch, auf die Sache selbst einzugehen wäre.

33

4.

Die Rechtsbeschwerde scheitert nach alledem schon daran, daß eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gegeben ist. Für die hilfsweise beantragte Aussetzung ist kein Raum, da es für das vorliegende Verfahren auf den Ausgang des anderen Verfahrens nicht ankommt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 77 Satz 2 GWB.

Heusinger
Löscher
Jungbluth
Hill
Offterdinger