Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1969, Az.: II ZR 226/66

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1969
Aktenzeichen
II ZR 226/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.05.1966

Prozessführer

"I.", I.-Aktiengesellschaft Z.,
vertreten durch ihren Verwaltungsrat Dir. D., Z., B.straße 18

Prozessgegner

R. B. in B., eGmbH,
vertreten durch ihren Vorstand, Matth. S. und Egid O., B.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 18. Mai 1966 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte hat sich vom S. Bankverein (SBV), der am 16. November 1954 gegen die Klägerin ein rechtskräftig gewordenes Urteil auf Zahlung von 685.000 DM erstritten hat, einen Teilbetrag von 39.797,- DM nebst Zinsen abtreten und den Titel insoweit auf sich umschreiben lassen. Die Klägerin verlangt gem. § 767 ZPO, die Zwangsvollstreckung in Höhe des umgeschriebenen Betrages für unzulässig zu erklären.

2

Die Abtretung hat folgende Vorgeschichte:

3

Am 9. Dezember 1952 verkaufte der SBV der Beklagten über die Z. M. Bank 110.000 Sperrmark. Diesen Betrag überwies er per Telegramm und Fernschreiben an die Klägerin und ließ sich damit bei ihr ein Sperrkonto eröffnen. Am 12. Dezember 1952 teilte er der Beklagten mit, er habe 110.000 Sperrmark auf seinen Namen, jedoch für Rechnung und Verantwortung der Beklagten weisungsgemäß bei der Klägerin deponiert. Unter dem 17. Dezember 1952 schrieb die Etablissement pour le Credit et l'E. C.- und D. (Etabco) der Klägerin, irrtümlich habe sie ihr durch den SBV 110.000 Sperrmark und durch das Z. Bankhaus A. & Cie 75.000 Sperrmark überwiesen; sie bat, 15.000 DM an das Bankhaus Gebr. Be. in F. zugunsten von Edgar H. und 160.000 DM an die Volksbank W./B. zugunsten der Peter Wa. KG zu überweisen. Die Klägerin behauptet, dieser Order hätten Durchschriften von Briefen beigelegen, in denen die Etabco das Bankhaus Be. und die Volksbank W. benachrichtigt habe, daß ihnen zugunsten von H. bzw. der Wa. KG Sperrmarkbeträge zugehen würden und daß sie die Beträge den Begünstigten gutschreiben sollten. Die Klägerin kam der Order der Etabco auch insoweit nach, als sie das Konto des SBV betraf, und vermerkte auf ihren Überweisungen nicht, daß es sich um Sperrmarkbeträge handelte. Unstreitig wurden die Beträge alsbald frei abgehoben.

4

In gleicher Weise wurde das ganze Sperrmarkkonto des SBV bei der Klägerin, auf das bis zum April 1953 insgesamt 1.205.000 Sperrmark überwiesen wurden, leer- und freigemacht.

5

Der SBV will nur über 520.000 Sperrmark verfügt haben, davon über 70.000 am 20. März 1953 auf Veranlassung der Beklagten zugunsten der Etabco. Die Klägerin behauptet, Überweisungsaufträge nur von der Etabco und keinen einzigen vom SBV erhalten zu haben. Der SBV errechnete sich nach den auf sein Sperrmarkkonto vorgenommenen Überweisungen (1.205.000) und den angeblich von ihm abverfügten 520.000 ein Guthaben von 685.000 Sperrmark und wollte davon im Juni 1953 einen Teilbetrag überwiesen haben. Die Klägerin lehnte das ab, weil das Guthaben bereits durch die Etabco abverfügt und das im Einverständnis mit dem SBV geschehen sei. Der SBV erstritt Urteil auf Zahlung von 685.000 Sperrmark. Die Beklagte ließ die Abverfügung vom 20. März 1953 über 70.000 Sperrmark gegen sich gelten und errechnete sich nach gewissen Absetzungen noch ein Sperrmarkguthaben von 39.797,- DM. Das ist der Betrag, den der SBV von seiner Urteilsforderung an die Beklagte abgetreten hat.

6

Die Etabco wies die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1952 an, die aus den Überweisungen des SBV und des Bankhauses A. & Cie restlichen 10.000 Sperrmark "nach erfolgter Freigabe" einem Konto des Regisseurs Heinz P. in B. gutzuschreiben. Dem kam die Klägerin nach. Dieser Betrag wurde zur Abdeckung von Vorschüssen verwendet, die dem Prokuristen So. der Etabco zugeflossen sind.

7

Die Klägerin behauptet s Die Beklagte habe an der illegalen Freimachung von 1.205.000 Sperrmark als Mittäter oder Gehilfe der Etabco teilgenommen und über die Etabco von dem Sperrmarkkonto des SBV mindestens 39.797,- DM nebst den ihr zustehenden Zinsen erhalten. Die Klägerin meint, die Beklagte handle daher arglistig, wenn sie nun noch den ihr abgetretenen Anspruch auf teilweise Auszahlung des von dem SBV begründeten Sperrmarkguthabens geltend mache.

8

Landgericht und Oberlandesgericht sind der Klägerin auf Grund der von ihnen erhobenen Beweise gefolgt und haben der Klage stattgegeben.

9

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

1.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die 39.797,- DM, derentwegen sie aus dem Urteil vom 16. November 1954 vollstreckt, von dem Konto des SBV über die Etabco bereits erhalten.

11

Gegen diese tatsächliche Feststellung wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen. Diese greifen jedoch nicht durch. Der Begründung bedarf es insoweit wegen Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 nicht.

12

2.

Die Beklagte beruft sich, zu Unrecht auf § 767 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Allerdings haben sich die Vorgänge, aus denen das Berufungsgericht seine oben erwähnte Feststellung hergeleitet hat, bereits im Jahre 1952, also vor Erlaß des hier maßgebenden Urteils, ereignet. Auf sie konnte aber kein gegenüber dem SBV durchgreifender Einwand gegründet werden.

13

Die Klage des SBV hätte nicht mit der Begründung abgewiesen werden können, die Beklagte habe sich an dem eigenmächtigen und rechtswidrigen Verhalten der Etabco beteiligt und sei bereits auf diesem Wege in den Besitz mindestens des umstrittenen Betrages gelangt. Denn das war kein Gesichtspunkt, mit dem die Klage des SBV zu Fall gebracht werden konnte. Der SBV klagte den Anspruch aus dem Bankvertrag mit der Klägerin aus eigenem Recht ein. Ihm konnte, bloß weil er für Rechnung der Beklagten gehandelt hatte, nicht entgegengehalten werden, die Etabco habe über das Sperrmarkkonto des SBV unberechtigterweise verfügt, Sperrmark unter Täuschung oder Ausnutzung einer Unachtsamkeit des Rechnungsführers der Klägerin freibekommen und davon mindestens den Klagebetrag an die Beklagte abgeführt. Eine Einwendung, die keinen Erfolg haben kann, fällt nicht unter § 767 Abs. 2 ZPO, da diese Vorschrift sonst zur Erhebung unbegründeter Einwendungen zwingen würde und dies nicht sinnvoll wäre.

14

Erst als die Beklagte durch die Abtretung in ein unmittelbares Verhältnis zur Klägerin trat, gaben die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen einen begründeten Einwand.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann