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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1987, Az.: IVb ZB 65/84

Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ; Durchführung des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 65/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Bewertung einer auszugleichenden Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), wenn der Ausgleichspflichtige vorzeitiges Altersgeld bezieht.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 16. Dezember 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 1984 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 27. Mai 1983 in Ziffer III geändert:

Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Altersruhegeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Württemberg (Az.: ...-134) werden für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,37 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1982, begründet.

Im übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von den Kosten der Beschwerde werden dem Antragsteller vorweg 40% auferlegt. Von den übrigen Kosten dieser Instanz trägt jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten.

Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller 70% und der Antragsgegnerin 30% zur Last.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 1.678,96 DM; davon entfallen auf das Rechtsmittel des Antragstellers 1.000 DM und auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin (56,58 × 12 =) 678,96 DM.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 13. Oktober 1952 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Am 5. November 1982 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

2

Während der Ehezeit (1. Oktober 1952 bis 31. Oktober 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) haben der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem hat der Ehemann bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Württemberg (LAK; weitere Beteiligte zu 2) aufgrund von 257 Monatsbeiträgen, die er in der Zeit vom 1. Mai 1959 bis 31. Januar 1981 entrichtet hat, eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) erlangt. Daraus bezieht er seit 1. Februar 1981 ein vorzeitiges Altersgeld, das im Monat des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für den verheirateten Berechtigten 421,40 DM und für einen alleinstehenden Berechtigten 281,10 DM monatlich betrug.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 193,65 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1982 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen und - zum Ausgleich der auf 374,77 DM monatlich berechneten Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die es in vollem Umfang der Ehezeit zugerechnet hat - zu Lasten dieser Anwartschaft für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA monatliche Rentenanwartschaften von 187,38 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1982, begründet hat.

4

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann, soweit es den Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung angeht, Beschwerde eingelegt. Er hat den Standpunkt vertreten, daß bei der Bewertung dieser Versorgung der Betrag von monatlich 281,10 DM zugrunde zu legen sei, den er als Alleinstehender als vorzeitiges Altersgeld bekäme. Verliere er den von der Ehefrau errechneten Betrag, so bleibe ihm nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein monatlicher Betrag von nur 93,72 DM, während die Ehefrau aus dieser Altersversorgung rund doppelt soviel erhalte. Das Oberlandesgericht hat den zu Lasten der landwirtschaftlichen Altersversorgung des Ehemannes auf dem Konto der Ehefrau begründeten Rentenbetrag auf monatlich 130,80 DM herabgesetzt. Hiergegen haben beide Parteien (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Ehemann beantragt die Zurückweisung ihrer weiteren Beschwerde; sein eigenes Rechtsmittel hat er zurückgenommen.

5

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn auch die effektiven Beitragszeiten voll in die Ehezeit fielen, bestehe doch kein Anlaß, von der in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB vorgeschriebenen Methode zur Berechnung der auszugleichenden Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld abzuweichen und etwa das auf das Ende der Ehezeit bezogene vorzeitige Altersgeld zugrunde zu legen oder, entsprechend dem Ausgleich der Versorgung eines vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, die tatsächliche Gesamtbeitragszeit in das Verhältnis zur Ehezeit zu setzen. Das dem Ehemann als alleinstehendem Berechtigten zum Ehezeitende zustehende vorzeitige Altersgeld betrage 281,10 DM monatlich; nach Vollendung des 65. Lebensjahres werde er jedoch nach Auskunft der LAK - ohne weitere Beitragszahlung - ein Altersgeld von 374,77 DM monatlich erhalten. Es sei kein Grund ersichtlich, die Ehefrau an dieser Rente nicht teilhaben zu lassen, da die während der Ehezeit entrichteten Beiträge mit zu der höheren Rente beitrügen. Anders als im Falle der vorzeitigen Beamtenversorgung steige hier die Versorgungsanwartschaft bis zum 65. Lebensjahr noch um 3% jährlich an. Die Zeit bis zum 65. Lebensjahr sei daher für die Rentenbemessung noch maßgebend. Das rechtfertige es, auch im Falle eines vorzeitigen Altersgeldes die auszugleichende Anwartschaft in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu bemessen. Daraus ergebe sich in der vorliegenden Sache, daß von der Gesamtzeit von 404 Monaten, die von der ersten Beitragsentrichtung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (1. Mai 1959 bis 28. Dezember 1992) vergehe, 282 Monate (1. Mai 1959 bis 31. Oktober 1982) oder 69,80% in die Ehezeit fielen. Damit entfalle von dem Altersgeld des Ehemannes, das nach Vollendung des 65. Lebensjahres 374,77 DM monatlich betrage, ein Anteil von 261,58 DM auf die Ehezeit. Die Hälfte dieses Wertes, aufgerundet 130,80 DM monatlich, stehe der Ehefrau zu.

6

Demgegenüber vertritt die weitere Beschwerde die Auffassung, die Anwartschaft von 374,77 DM sei in voller Höhe auszugleichen. Wie im Falle eines vorzeitig dienstunfähigen Beamten sei die tatsächliche Gesamtbeitragszeit in das Verhältnis zur Ehezeit zu setzen. Da der Ehemann ohne weitere Beitragszahlung vom 65. Lebensjahr ab in den Genuß der höheren Rente komme, seien bereits während der Ehezeit sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der höheren Rente erfüllt. Deshalb entfielen auf die Ehezeit nicht nur 69,80% des Anrechts, sondern der gesamte Betrag.

7

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß das hier auszugleichende Anrecht im Wege der hypothetischen Berechnung zu bestimmen ist, die § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB vorsieht und die nach der Rechtsprechung des Senats allgemein für den Ausgleich von Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld maßgebend ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42). Diese Berechnung führt indessen zu einem von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Ergebnis.

8

1.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld bis zum 65. Lebensjahr ohne weitere Beitragszahlung noch um 3% jährlich ansteige und diese Zeit daher für die Rentenbemessung noch maßgebend sei. Das trifft nicht zu. Daß das vorzeitige Altersgeld des Ehemannes - bezogen auf das Ehezeitende und nach Bereinigung von Zuschlägen aufgrund der Ehe (§ 1587a Abs. 8 BGB) - 281,10 DM monatlich beträgt, er dagegen nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 374,77 DM zu erwarten hat, beruht nicht auf einem Anwachsen der Versorgungsanwartschaft ohne weitere Beitragsentrichtung, sondern auf anderen Gründen:

9

Bei der vom Ehemann bereits bezogenen Leistung handelt es sich um ein sogenanntes gekürztes vorzeitiges Altersgeld. Der Grund der Kürzung besteht darin, daß der Ehemann neben dem vorzeitigen Altersgeld zugleich eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dieser Umstand hat nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GAL (i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe g des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes - 3. ASEG - vom 20. Dezember 1985, BGBl I S. 2475, 2477 f.) zur Folge, daß das vorzeitige Altersgeld um den Betrag der gesetzlichen Bezüge, jedoch höchstens um 1/4 gekürzt wird. Im vorliegenden Fall ist die laufende Leistung um 1/4 (374,77: 4 = 93,69; 374,77 - 93,69 = 281,08 bzw. - gemäß § 32 GAL i.V. mit § 619 Abs. 3 RVO - 281,10 DM) gekürzt worden. Die Kürzung entfällt, wenn der Ehemann 65 Jahre alt wird. Erreicht ein Leistungsempfänger dieses Alter, wandelt die LAK ein vorzeitiges Altersgeld von Amts wegen in Altersgeld und damit in eine ungekürzte Leistung um, wenn die Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 GAL vorliegen (§ 4 Abs. 5 Satz 4 GAL), wie es hier insbesondere deswegen in Betracht kommt, weil der Ehemann bereits die Wartezeit des § 2 Abs. 1 Buchst. c GAL erfüllt. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GAL nicht vor, so ist weiterhin vorzeitiges Altersgeld zu gewähren. Auch dann entfällt jedoch die Kürzung, wenn der Leistungsberechtigte, wie hier, vor Beginn des vorzeitigen Altersgeldes für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge gezahlt hat (§ 4 Abs. 5 Satz 3 GAL; vgl. dazu Noell, Altershilfe für Landwirte 10. Aufl. S. 352 f.).

10

2.

Danach beruht das zu erwartende Altersgeld von 374,77 DM monatlich allein auf der in der Auskunft der LAK ausgewiesenen, in vollem Umfang in die Ehezeit fallenden Beitragsentrichtung und nicht auf einem Zuwachs der Anwartschaft bis zur Altersgrenze. Unter diesen Umständen ist es nicht zulässig, die Anwartschaft auf das vorgenannte Altersgeld nach dem vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Zeit-Zeit-Verhältnis zu teilen und nur den solchermaßen errechneten Teilbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das liefe darauf hinaus, daß die Anwartschaft - teilweise - Zeitabschnitten zugeordnet würde, die für ihr Entstehen unmaßgeblich sind. Eine solche Aufteilung findet auch in§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB keine Grundlage.

11

Bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen hypothetischen Berechnung der "vollen bestimmungsmäßigen Rente", die sich nach der "voraussichtlichen Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze" ergibt, ist von einem bestimmungsgemäßen Anwachsen der Anwartschaft vom Ende der Ehezeit bis zur maßgeblichen Altersgrenze auszugehen. Das bedeutet für die hier auszugleichende Versorgung, daß als "volle" Rente das Altersgeld anzusehen ist, das sich auf der Grundlage einer vom Ehezeitende bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortdauernden Beitragsleistung durch den Berechtigten ergibt. Der so errechnete Betrag ist nach dem Verhältnis zu teilen, in dem die in die Ehezeit fallenden Monate, für die er Beiträge entrichtet hat, zu der zu berücksichtigenden Gesamtdauer der Beitragsentrichtung stehen. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: Der Ehemann hat während der Ehezeit für 257 Monate Beiträge entrichtet. Erweitert um die Zeit vom Ehezeitende bis einschließlich des Monats der Erreichung der Altersgrenze (1. November 1982 bis 31. Dezember 1992 = 122 Monate) ergibt sich damit eine Gesamtdauer der Beitragsentrichtung von 379 Monaten. Zur Ermittlung des sich aus dieser Gesamtdauer ergebenden Altersgeldes ist der zum Ende der Ehezeit maßgebliche Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 317,60 DM um (379 - 180 = 199 Monate, somit Staffelung für 16 Jahre zu je 3% =) 48%, das sind 152,45 DM, auf monatlich 470,05 DM zu erhöhen. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil beträgt so entsprechend dem Verhältnis 257: 379 monatlich 318,74 DM.

12

Damit ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, daß die hypothetische Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Teiles des Versorgungsanrechts bei der LAK einen auf das Ehezeitende bezogenen Betrag von 318,74 DM und nicht, wie vom Beschwerdegericht errechnet, von 261,58 DM ergibt.

13

3.

Die weitere Beschwerde meint, daß eine hypothetische Berechnung hier nicht Platz greifen dürfe, sondern der volle Betrag von 374,77 DM monatlich auszugleichen sei. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.

14

Daß der Ehemann seit 1. Februar 1981 vorzeitiges Altersgeld bezieht, rechtfertigt keine Abweichung von der hypothetischen Bewertungsweise, die für den Ausgleich von Anwartschaften auf landwirtschaftliche Altershilfe maßgebend ist. Eine Heranziehung der Grundsätze, welche der Senat bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung im Falle eines vorzeitig pensionierten dienstunfähigen Beamten anwendet, scheidet hier aus. Nach diesen Grundsätzen ist dem Versorgungsausgleich nicht die nach einem fiktiven Ruhegehalt errechnete, sondern die tatsächlich bezogene Versorgung des Frühpensionärs zugrunde zu legen (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 69 ff.). Eine derartige Heranziehung des hier bereits gezahlten, von Zuschlägen aufgrund bestehender Ehe bereinigten vorzeitigen Altersgeldes von 281,10 DM scheidet von vornherein aus, weil dieser Betrag hinter dem hypothetisch errechneten Betrag zurückbleibt und dieses vorzeitige Altersgeld, wie bereits dargelegt, mit der Erfüllung der Voraussetzungen in das Altersgeld nach § 2 Abs. 1 GAL umgewandelt wird. Insoweit gilt nichts anderes als beim Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren tatsächlicher Zahlbetrag für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich allenfalls dann maßgebend sein kann, wenn er das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

15

Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde kann dem Versorgungsausgleich aber auch nicht der volle Betrag von 374,77 DM zugrunde gelegt werden, den der Ehemann ohne die Kürzung nach§ 4 Abs. 5 Satz 1 GAL als vorzeitiges Altersgeld bekäme und den er ohne weitere Beitragszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten wird. Anders als für den Frühpensionär gibt es für den Bezieher vorzeitigen Altersgeldes nicht nur einen Versorgungsfall; vielmehr prüft die LAK, wie bereits dargelegt, mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten von Amts wegen, ob ihm Altersgeld nach § 2 Abs. 1 GAL zusteht, und wandelt die vorzeitige Versorgung gegebenenfalls in ein Altersgeld um. Dieses kann höher sein als die vorzeitige Versorgung. Das ist einmal der Fall, wenn das vorzeitige Altersgeld, wie hier, wegen des gleichzeitigen Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gekürzt ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 GAL). Davon abgesehen kann das Altersgeld die vorzeitige Versorgung deshalb übersteigen, weil weitere Beiträge gezahlt worden sind. Berechtigte vorzeitigen Altersgeldes haben nämlich trotz bereits erfolgten Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Möglichkeit, auch nach Beginn der vorzeitigen Versorgung sowohl zur Erhöhung dieser Versorgung nach § 4 Abs. 1 b GAL als auch zur Anrechnung für das Altersgeld Beiträge weiter zu entrichten (§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 GAL). Auf diese Weise können eventuell bereits beim vorzeitigen Altersgeld, jedenfalls aber beim Altersgeld nach § 2 Abs. 1 GAL höhere Leistungsstaffeln erreicht oder auch erst die Voraussetzungen für die Umwandlung der vorzeitigen Versorgung in ein Altersgeld begründet werden. Aus diesem Grunde ist es für die Berechtigten in der Regel sinnvoll, während des Bezuges von vorzeitigem Altersgeld weiter Beiträge zur LAK zu entrichten (vgl. Noell a.a.O. S. 199 f., 351). Danach besteht nicht nur die Möglichkeit, daß der Bezieher vorzeitigen Altersgeldes die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer wieder aufnimmt und damit wieder der Beitragspflicht nach § 14 GAL unterliegt, vielmehr kann er auch bei fortdauerndem Bezug vorzeitigen Altersgeldes Beiträge weiterentrichten. Jeder auf diese Weise nach dem Ende der Ehezeit noch entrichtete Beitrag begründet jedoch grundsätzlich die Notwendigkeit der linearen Entzerrung, die wegen des Anstieges der Versorgung in ungleichen Stufen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 a.a.O. S. 43) durch § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB erreicht werden soll. Wird im vorliegenden Fall die bei Ehezeitende erreichte Anwartschaft mit ihrem Nennbetrag in vollem Umfang der Ehezeit zugerechnet, so kann sich im Falle einer Entrichtung weiterer Beiträge während der Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben, daß jene Anwartschaft zu hoch bewertet worden ist und ein auf der Grundlage dieses Nennbetrages durchgeführter Versorgungsausgleich gegen den Grundsatz der Halbteilung verstößt. Das gebietet es, auch in Fällen des Bezuges vorzeitigen Altersgeldes den in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Teil des Anrechts im Wege der hypothetischen Berechnung nach§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermitteln (im Ergebnis ebenso Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 333). Eine Ausnahme davon kann nur in Betracht kommen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, daß keine Beiträge mehr entrichtet werden. Regelmäßig wird diese Annahme jedoch erst möglich sein, wenn der Berechtigte bereits kurz vor der Vollendung des 65. Lebensjahres steht.

16

4.

Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte, die ein Absehen von der hypothetischen Berechnung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Der Ehemann war bei Ehezeitende 54 Jahre alt und erreicht die Altersgrenze für das landwirtschaftliche Altersgeld erst im Jahre 1992. Unter diesen Umständen ist es geboten, die Anwartschaft des Ehemannes in der oben errechneten Höhe von 318,74 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zum Ausgleich dieser Anwartschaft sind zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,37 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu begründen.

17

Die Ansicht des Ehemannes, im Falle der Kürzung seines vorzeitigen Altersgeldes infolge des Versorgungsausgleichs werde die bislang bezogene Rente um den vollen Monatsbetrag der Rentenanwartschaft vermindert, der zugunsten der Ehefrau begründet werde, trifft nicht zu. Vielmehr wird die Kürzung in der Weise vorgenommen, daß der volle Betrag, den der Ehemann ohne die Kürzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GAL bekäme, um den Betrag der Anwartschaften der Ehefrau aus dem Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung gemindert wird.

18

Erst auf den danach verbleibenden Betrag wird die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 GAL angewendet (vgl. Habermann SdL 1983, 125, 139).

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 1.678,96 DM; davon entfallen auf das Rechtsmittel des Antragstellers 1.000 DM und auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin (56,58 × 12 =) 678,96 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenrohr
Krohn
Zysk