Art. 92 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Bayern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 100-1-S
Hält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.