Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1967, Az.: Ib ZR 141/65
„Fälschung“
Widerruf einer Zeitungsmeldung; Unrichtige, böswillige und leichtfertige Erhebung des Vorwurfs der Fälschung; Nachlassen der Erinnerungen des Pubilkums; Schaden durch falsche Bezichtigung; Interesse der Leserschaft an Kontroversen zwischen Zeitschriften; Ankündigung einer gerichtlichen Entscheidung; "Zeitkrankheit" von Illustrierten; Maßstab für den Wettberwerb zwischen Zeitschriften im Vergleich zu anderen Gewerben; Druckschriftlich verbreitete rufschädigende Äußerungen im Allgemeinen als Quelle fortdauernder Störungen ; Angeblicher Bericht von Jacqueline Kennedy vor dem Attentat in Dallas; Objektiver und subjektiver Sachverhalt der Fälschung; Grenzen von Inhalt und Umfang eines Widerrufs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 141/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14856
- Entscheidungsname
- Fälschung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 08.04.1965
- LG München - 12.05.1964
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 14 UWG
- § 824 BGB
Fundstellen
- MDR 1968, 301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 644-646 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Fälschung"
Verfahrensgegenstand
Fälschung
Amtlicher Leitsatz
Kündigt eine illustrierte Zeitschrift, eine von einem Dritten verfaßte Zusammenstellung verschiedener Äußerungen einer Persönlichkeit der Zeitgeschichte unzutreffend als "Originalbericht" dieser Persönlichkeit an, so darf sie sich gegen den Vorwurf einer anderen Illustrierten, dieser Bericht sei eine Fälschung, nicht mit der Behauptung zur Wehr setzen, der Vorwurf sei "unwahr, böswillig und leichtfertig" erhoben.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
- II.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Mai 1964 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt wie folgt:
- 1.
Die Beklagten werden verurteilt, in dem nächsten nach Erlaß dieses Urteils noch nicht für die Drucklegung abgeschlossenen Heft der illustrierten Zeitschrift "Quick" nachstehende Erklärung abzudrucken, und zwar an derselben Stelle, an der in Heft 52/1963 die Erklärung der "Quick"-Redaktion gegen die Klägerin abgedruckt war, in derselben Schrifttype und Schriftgröße, ohne Zusätze und Einschaltungen und ohne redaktionelle Stellungnahme auf derselben oder der folgenden Seite:
"Erklärung:
Wir haben auf der Titelseite in "Quick" Nr. 50/1963 unter dem Titel: "Jacqueline Kennedy: Mein Mann John" und auf S. 30 desselben Heftes unter demselben Titel angekündigt: "Die Witwe des ermordeten Präsidenten John F. Kennedy hat vor dem Attentat in Dallas einen Bericht geschrieben. Quick veröffentlicht hier das schlichte Zeugnis aus glücklichen Tagen."
Dieser Bericht war weder von Jacqueline Kennedy vor dem Attentat von Dallas persönlich geschrieben noch war er von ihr autorisiert; ihm lag lediglich eine Sammlung älterer Zitate und Zeitungsausschnitte ab 1952 zugrunde.
In Bezug auf unsere Ankündigung hatte die illustrierte Zeitschrift "stern" den Vorwurf erhoben, es handle sich um eine Fälschung.
Darauf haben wir in "Quick" Nr. 52/1963 S. 5 behauptet: "Dieser gegenüber der QUICK erhobene Vorwurf ist unrichtig, böswillig und leichtfertig".
Diese Behauptung können wir nicht aufrecht erhalten.
Verlag und Redaktion der Quick."
- 2.
Die Klägerin wird ermächtigt, den verfügenden Teil dieses Urteils auf Kosten der Beklagten
- a)
in der illustrierten Zeitschrift "stern" in entsprechender Weise wie zu 1),
- b)
in der Münchner "Abendzeitung" in entsprechender Aufmachung und Größe wie der dort am 13. Dezember 1963 erschienene Bericht
bekanntzumachen.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- III.
Von den Kosten des ersten und des dritten Rechtszuges tragen die Beklagten 2/3 und die Klägerin 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagten 7/9 und die Klägerin 2/9.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Chefredakteur der Beklagte zu 2 ist, geben illustrierte Wochenschriften heraus, und zwar die Klägerin den "stern", die Beklagte zu 1 die "Quick".
In der Nummer 50/63 ihrer Zeitschrift "Quick" begann die Beklagte zu 1 aus Anlaß der damals etwa zwei Wochen zurückliegenden Ermordung des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Kennedy, mit der Veröffentlichung eines Berichts unter dem Titel "Jacqueline Kennedy: Mein Mann John". Dieser Bericht erweckte den Eindruck, als sei er von der Witwe des Präsidenten selbst verfaßt oder doch jedenfalls von ihr autorisiert, obwohl beides nicht zutraf. Die Klägerin erwirkte damals eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 verboten wurde, die Veröffentlichung als persönlichen Bericht Jacqueline Kennedys weiter zu verbreiten und fortzusetzen sowie in diesem Sinne dafür zu werben; sie trat ihrerseits mit dem Vorwurf an die Öffentlichkeit, daß es sich bei dem Bericht um eine Fälschung handle.
Am 13. Dezember 1963 erschien in der Münchner "Abendzeitung" zu dem mittlerweile in der Tagespresse erörterten Vorgang ein Artikel, nach dem der Beklagte zu 2 den Vorwurf der Fälschung als "ein Stück aus dem Grabenkrieg der Illustrierten" bezeichnet hatte, dessen Ursache "ganz einfach die kalte Wut von Henri N." darüber sei, daß die "Quick" mit ihrer Auflage über der des "stern" liege und eine ständig höhere Auflage erziele, während sein Blatt stagniere; die Behauptung, es liege eine Fälschung vor, sei "unwahr, böswillig und leichtfertig erhoben". Diese letzte Bemerkung wiederholte die Redaktion der "Quick" in einem in der Nummer 52/63 veröffentlichten Editorial, in dem sie den Vorwurf der Fälschung abermals als "unrichtig, böswillig und leichtfertig" bezeichnete. In einem weiteren Editorial in der Nummer 2/64 ihrer Zeitschrift wies die Beklagte zu 1 den Vorwurf abermals zurück und berief sich dazu auf ein Schreiben, das der Beklagte zu 2 inzwischen von dem Pressesekretär Präsident Kennedys, Pierre S., erhalten hatte; in diesem Schreiben war ihm bestätigt worden, daß der von "Quick" gebrachte Bericht "sicher nicht unvereinbar" sei mit dem, was Jacqueline Kennedy zu Lebzeiten ihres Mannes selbst über ihn geäußert hatte, was in dem Editorial dahin übersetzt wurde, der Bericht weiche in keiner Einzelheit von dem ab, was Mrs. Kennedy über ihren Mann zu Lebzeiten sagte und schrieb.
Noch im Dezember 1963 erwirkte die Klägerin eine weitere einstweilige Verfügung, durch die den beiden Beklagten verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der oben erwähnten einstweiligen Verfügung zu behaupten oder zu verbreiten, die Ursache des Antrags auf Erlaß dieser Verfügung sei ganz einfach die kalte Wut von Henri N. über Höhe und Entwicklung der beiderseitigen Auflagen, und seine Behauptung, es liege eine Fälschung vor, sei böswillig und leichtfertig erhoben. Diese einstweilige Verfügung wurde in der Berufungsinstanz durch Zurücknahme des Rechtsmittels der Beklagten rechtskräftig.
Am 3. Januar 1964 erhob die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren Klage mit dem Antrag, die Beklagten zur Abgabe einer Erklärung zu verurteilen, die unter näher bezeichneten Bedingungen in der "Quick" abgedruckt werden und folgenden Wortlaut haben sollte:
"Wir haben auf der Titelseite in 'Quick' 50/63 unter dem Titel: 'Jacqueline Kennedy: Mein Mann John' und auf S. 30 desselben Heftes unter demselben Titel angekündigt: 'Die Witwe des ermordeten Präsidenten John F. Kennedy hat vor dem Attentat in Dallas einen Bericht geschrieben. Quick veröffentlicht hier das schlichte Zeugnis aus glücklichen Tagen.' Gegen diese Ankündigung hat der Stern den Vorwurf erhoben, es handele sich um eine Mischung.
Wir haben daraufhin in 'Quick' 52/63 S. 5 u.a. behauptet: 'Dieser gegenüber der Quick erhobene Vorwurf ist unrichtig, böswillig und leichtfertig'.
Wir können unseren gegen den Stern erhobenen Vorwurf nicht aufrechterhalten.
Wir können auch nicht aufrechterhalten, daß es sich in Quick 50/63 um einen von Jacqueline Kennedy vor dem Attentat von Dallas geschriebenen persönlichen Bericht gehandelt hat.
Unser Bericht Quick 50/63 ab S. 30 war fast stoff- und textgleich mit einem Bericht, der schon in Heft 1/62 der Neuen Illustrierten erschienen war.
Es konnte sich vor zwei Jahren in der Neuen Illustrierten 1/62 naturgemäß nicht um einen von Jacqueline Kennedy vor dem Attentat von Dallas niedergeschriebenen Bericht handeln. Diesem Bericht lag lediglich eine Sammlung älterer Zitate und Zeitungsausschnitte ab 1952 zugrunde.
Wir müssen auch anerkennen, daß die vom uns als Autorin des Berichts 'Jacqueline Kennedy: Mein Mann John' in Quick 50/63 S. 30 ff ausgegebene Jacqueline Kennedy selbst die Weltpresse in einer durch Associated Press am 12.12.63 verbreiteten Meldung dahin unterrichtet hat, daß die Berichte in Quick 50/63 und in der Neuen Illustrierten 1/62 Fälschungen seien."
Zugleich wollte die Klägerin ermächtigt werden, den verfügenden (Deil der ergehenden Entscheidung auf Kosten der Beklagten im "stern" und in der Münchner "Abendzeitung" bekanntzumachen. Hilfsweise verlangt sie, die Beklagten sollten verurteilt werden, ihre in dem Editorial in Nummer 52/63 der "Quick" enthaltene Bemerkung, der von Henri Hannen erhobene Vorwurf der Fälschung sei "unrichtig, böswillig und leichtfertig", durch Abgabe der folgenden Erklärung zu widerrufen:
"Die 'Quick' hat in 52/63, S. 5, den vom Sternchefredakteur Henri N. erhobenen Vorwurf, der in der 'Quick' 50/63 erschienene Bericht 'Jacqueline Kennedy: Mein Mann John' sei eine Fälschung gewesen, mit der Erklärung zurückgewiesen: 'Dieser gegenüber der Quick erhobene Vorwurf ist unrichtig, leichtfertig und böswillig'. Diesen von ihr erhobenen Vorwurf kann die 'Quick' nicht aufrechterhalten, denn der als persönlicher Bericht von Jacqueline Kennedy ausgegebene angeblich kurz vor dem Attentat in Dallas geschriebene Text in der Quick war weder von Jacqueline Kennedy geschrieben noch von ihr autorisiert, hatte Jacqueline Kennedy also nicht zur Verfasserin und war demgemäß eine Fälschung von dritter Seite. Jacqueline Kennedy hat selbst die Weltpresse in einer von Associated Press am 12.12.1963 verbreiteten Meldung davon unterrichtet, daß es sich um eine Mischung handelt"
und diesen Text in der "Quick", im "stern" und in der Münchner "Abendzeitung" auf ihre Kosten zu veröffentliehen.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, der Vorwurf der Mischung sei unrichtig, böswillig und leichtfertig erhoben, stelle eine Geschäftsanschwärzung und eine nachhaltig fortwirkende Ansehens- und Ehrverletzung dar, die sich im Erinnerungsbild der loser der "Quick" Nummer 52/63 festgesetzt habe. In Fortsetzung ihrer Handlungsweise hätten die Beklagten ferner durch ihr Editorial in Nummer 2/64 der "Quick" dem unkritischen Leserpublikum eine verzerrte und irreführende Sachstandsschilderung vorgesetzt, in der versucht worden sei, durch die Verwendung und betonte Hervorkehrung eines Schreibens Pierre S., dessen Text zur Frage der Fälschung inhaltlich nichts ergebe, von dem Kern des Problems abzulenken. Auf diese Weise sei ein solcher Grad der Irreführung erreicht worden, daß der zu ihrem - der Klägerin - Nachteil fortwirkende schädliche Eindruck der beanstandeten Behauptung nur noch durch die schonungslose Publizierung der Wahrheit in der Frage "Fälschung" oder "Nichtfälschung" wieder beseitigt oder doch wenigstens gemildert werden könnte.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich darauf berufen, daß der Bericht "Jacqueline Kennedy: Mein Mann John" auf einem älteren Bericht beruhe, der in Nr. 1/62 der "Neuen Illustrierten" unter dem Titel "Mein Mann ... mein leben" veröffentlicht und in seiner Authentizität damals nicht bezweifelt worden sei. Das Manuskript dieses Berichts sei ihnen nach dem Tode Kennedys auf Veranlassung des Autors von einer Londoner Presseagentur ohne jeden Hinweis darauf zugesandt worden, daß es sich in Wirklichkeit nur um eine Sammlung persönlicher Äußerungen Jacqueline Kennedys und nicht um einen von ihr verfaßten oder autorisierten Originalbericht handle. Sie seien daher überzeugt gewesen, der Bericht stamme von ihr selbst. Daß die Klägerin auf die Veröffentlichung mit dem Vorwurf der Fälschung reagiert habe, sei auf den scharfen Wettbewerbskampf zwischen den Parteien zurückzuführen. Der Vorwurf sei insofern unwahr, böswillig und leichtfertig erhoben, als ihnen, den Beklagten, damit unterstellt werde, sie hätten den Eindruck der Authentizität beider Veröffentlichung des Berichts wider besseres Wissen hervorgerufen; es sei daher ihr gutes Recht gewesen, diese Unterstellung in entsprechender Form zurückzuweisen. Im übrigen handle es sich bei der Bezeichnung als böswillig und leichtfertig um Äußerungen einer subjektiven Überzeugung, deren Widerruf nicht verlangt werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Anträge erster Instanz weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, festzustellen,
- a)
daß es sich bei dem in der Illustrierten "Quick" 50/63 auf der Titelseite angekündigten und ab Seite 30 abgedruckten Bericht "Jacqueline Kennedy: Mein Mann John" weder um einen persönlichen noch um einen vor dem Attentat von Dallas niedergeschriebenen Bericht handelt,
- b)
daß keine Zeile dieses Textes auf Jacqueline Kennedy als Autorin zurückgeht,
- c)
daß Jacqueline Kennedy diesen Bericht nicht autorisiert, sondern vielmehr
- d)
diesen Bericht in "Quick" 50/63 in einer der Nachrichtenagentur Associated Press am 12.12. 63 übergebenen Stellungnahme als Fälschung bezeichnet hat,
- e)
daß der von "Quick"-Chefredakteur Karl-Heinz H. gegen "stern"-Chefredakteur Henri Nannen erhobene Vorwurf, die Bezeichnung "Fälschung" für das in "Quick" 50/63 veröffentlichte Literaturerzeugnis sei "unrichtig, böswillig und leichtfertig erhoben", unbegründet ist.
Sie hat ferner vorgetragen, daß und aus welchen Gründen die Beklagten gewußt haben müßten, der bezeichnete Bericht sei nicht authentisch, und daß in der "Quick" gleichartige literarische Fälschungen - wofür sie einige weitere vermeintliche Beispiele vorgetragen hat - inzwischen offenbar zum System erhoben worden seien.
Dem Vorwurf weiterer literarischer Fälschungen traten die Beklagten mit einer auf Unterlassung gerichteten Widerklage entgegen. Sie haben zur Klage darauf hingewiesen, daß die Klägerin in der Nummer 12/64 des "stern" auf S. 173 ff einen vorläufigen Bericht über den Stand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien veröffentlicht und damit, vor allem durch die Wiedergabe des ersten Verfahrens der einstweiligen Verfügung, ihr Recht schon selbst genommen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt dar, daß der von der Klägerin in erster Linie verfolgte Anspruch darauf gerichtet sei, die Beklagten sollten zu der Erklärung verurteilt werden, daß sie den Vorwurf, der "stern" habe den Vorwurf der Fälschung bezüglich des in Rede stehenden Berichts der "Quick" unrichtig, böswillig und leichtfertig erhoben, nicht aufrechterhalten könnten. Eine solche abgeschwächte Form des Widerrufsverlangens setze zwar voraus, daß die angegriffene Äußerung die Behauptung einer Tatsache enthalte, deren Wahrheit nicht bewiesen sei, deren Unrichtigkeit sich aber andererseits auch nicht feststellen lasse. Daß der Vorwurf der Unrichtigkeit eine Tatsachenbehauptung enthalte, bedürfe keiner weiteren Begründung; aber auch der Vorwurf, die Klägerin habe böswillig und leichtfertig gehandelt, sei auf die Behauptung innerer, nachprüfbarer Tatsachen gerichtet.
Die Klägerin habe - so fährt das angefochtene Urteil fort - mit dem ihrerseits erhobenen Vorwurf der Fälschung ein weiteres "Stück aus dem Grabenkrieg der Illustrierten" gesetzt und dabei in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Wenn auch der Vorwurf in der Sache kaum daneben getroffen habe, sei er doch wettbewerbsrechtlich unzulässig gewesen. Dem müsse jedoch ebensowenig nachgegangen werden wie der Frage, ob die Klägerin böswillig und leichtfertig gehandelt habe, als sie ihn erhob. Denn der von der Klägerin in erster Linie verfolgte Anspruch würde voraussetzen, daß die beanstandete Äußerung der Beklagten bei ihr einen Schaden oder wenigstens einen fortdauernden Störungszustand hervorgerufen hätte, Davon könne aber keine Rede sein.
Nach dem Ergebnis des zweiten Rechtszuges erscheine es zwar fraglich, ob es zutreffe, daß die Erinnerung des Publikums an die beanstandete Äußerung bereits verblaßt sei. Aber ebenso fraglich erscheine es, ob diese Äußerung die Klägerin geschädigt oder auch nur gestört habe. Daß der mit dem "stern" erzielte Umsatz darunter gelitten hätte, habe sie selbst nicht behauptet; darüber hinaus habe sie für eine angebliche Beeinträchtigung nicht genügend dargetan. Angesichts der "Zeitkrankheit", der die meisten deutschen Illustrierten verfallen seien, müsse nämlich angenommen werden, daß der Vorwurf, eine von ihnen habe eine andere unrichtigerweise, böswillig und leichtfertig der Fälschung bezichtigt, in den Augen Dritter keine irgendwie geartete Herabminderung und jedenfalls keine von längerer als bloß ephemerer Dauer zur Folge haben könne. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche und ihre Begründung zeigten auch mit aller Deutlichkeit, daß es der Klägerin weniger auf die Beseitigung einer Herabminderung als vielmehr darauf ankomme, den von ihr erhobenen Vorwurf der Fälschung nachdrücklich zu erhärten.
Da der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag an dem Mangel eines Schadens oder einer fortwirkenden Beeinträchtigung scheiterten und der zweite Hilfsantrag unzulässigerweise auf die Feststellung bloßer Tatsachen gerichtet sei, müsse die Klage abgewiesen werden.
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt.
1.
Das Landgericht hatte den Widerrufsanspruch der Klägerin deshalb abgewiesen, weil es angenommen hatte, die Erinnerung des Publikums an die Äußerung, die Klägerin habe den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Vorwurf der Fälschung unrichtigerweise, böswillig und leichtfertig erhoben, sei bereits nach kurzer Zeit so verblaßt, daß keine Nachwirkung mehr vorliege, die den Klageanspruch rechtfertige. Die Richtigkeit dieser Annahme hat das Berufungsgericht zu Recht in Frage gestellt. Daß die Kontroverse zwischen den Parteien mindestens einem nicht unbeachtlichen Teil der interessierten Leserschaft noch erinnerlich ist, kann schon nach der Lebenserfahrung nicht bezweifelt werden, da der Vorgang durch die Tagespresse gegangen war und da die Beklagten in Nr. 52/63 ihrer Zeitschrift "Quick" selbst angekündigt hatten: "Alles andere ist Sache der Gerichte. Wir werden den Chefredakteur der Hamburger Illustrierten verklagen." Wer aber der Öffentlichkeit die gerichtliche Klärung eines Vorgangs in Aussicht stellt, kann sich, wenn nunmehr diese gerichtliche Klärung von der Gegenseite angestrebt wird, in der Regel nicht darauf berufen, daß die Öffentlichkeit nicht mehr an einer gerichtlichen Entscheidung interessiert sei.
2.
Ist hiernach von einer noch vorhandenen Nachwirkung der beanstandeten Äußerung auszugehen, so kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse für das Klagbegehren nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Beeinträchtigung der Klägerin, weil im Verhältnis illustrierter Zeitschriften untereinander nicht angenommen werden könne, daß der Vorwurf, eine von ihnen habe eine andere unrichtigerweise, böswillig und leichtfertig der Fälschung bezichtigt, in den Augen Dritter eine irgendwie geartete Herabminderung zur Folge habe. Das Berufungsgericht bezieht sich zur Begründung für seine Auffassung auf eine angebliche "Zeitkrankheit", der die meisten deutschen Illustrierten verfallen seien, ohne diese "Zeitkrankheit" anders als durch die bloße Bezugnahme auf zwei - ihrem Inhalt nach auch nicht andeutungsweise mitgeteilte - Zeitungsaufsätze zu bezeichnen.
Die Auffassung des angefochtenen Urteils würde voraussetzen, daß der überwiegende Teil des Leserpublikums daran gewöhnt sei, in der Mehrzahl der illustrierten Zeitschriften vorwiegend unwahre und gefälschte Berichte vorgesetzt zu bekommen, so daß es angesichts einer derartigen allgemeinen Einschätzung dieser Presseerzeugnisse keine Herabminderung ihres Ansehens mehr bedeuten könne, wenn sie sich untereinander mit Vorwürfen der hier in Rede stehenden Art belegen. Dafür, daß es sich tatsächlich so verhielte, ist aber weder etwas festgestellt noch dargetan. Vielmehr würde die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß illustrierte Zeitschriften gegenüber geschäftsschädigenden, im Wettbewerbskampf abgegebenen Äußerungen ihrer Mitbewerber rechtlos gestellt würden und daß die Gerichte einer Verwilderung der wettbewerblichen Sitten in diesem Geschäftszweig tatenlos zuzusehen hätten.
Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die Veranlassung dazu gäben, den Wettbewerbskampf illustrierter Zeitschriften mit anderen Maßstäben zu messen als die Wettbewerbsmaßnahmen in anderen Geschäftszweigen; ein in der Vergangenheit etwa eingerissener Mißbrauch könnte nicht zur Anlegung eines anderen rechtlichen Maßstabes führen.
3.
Danach kann der mit der Klage geltend gemachte eingeschränkte Widerrufsanspruch - in der Form, daß eine bestimmte Behauptung nicht aufrechterhalten werde - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die strittige Äußerung der Beklagten habe keine Beeinträchtigung der Klägerin zur Folge gehabt. Daß die Behauptung, die Klägerin habe gegenüber der "Quick" den Vorwurf der Fälschung "unrichtig, böswillig und leichtfertig" erhoben, ihrer Art nach geeignet ist, die Geschäftsehre der Klägerin zu verletzen, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch ist bei druckschriftlich verbreiteten rufschädigenden Äußerungen im allgemeinen anzunehmen, daß sie eine Quelle fortdauernder Störungen bilden (BGH GRUR 1966, 272, 274 - Arztsehreiber), so daß, wenn diese Äußerungen den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen, der Verletzte Schadensersatz in Form des Widerrufs verlangen kann, um die Störung zu beseitigen. Der Widerrufsanspruch wäre nur dann zu versagen, wenn er die Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren überschreiten würde.
Da der Tatrichter den für die rechtliche Würdigung maßgebenden Sachverhalt festgestellt hat und weil es keiner weiteren Auslegung der in Rede stehenden Äußerungen unter Gesichtspunkten bedarf, die nur der Tatrichter prüfen und wägen könnte, ist das Revisionsgericht von sich aus in der Lage, abschließend zu entscheiden, daß der Klägerin ein - gegenüber ihren Klageanträgen eingeschränkter - Widerrufsanspruch zuzubilligen ist.
a)
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist der in der "Quick" Nr. 50/63 von den Beklagten veröffentlichte Bericht "Jacqueline Kennedy: Mein Mann John". Diesem Bericht ist (a.a.O. S. 30) der Hinweis vorangestellt: "Die Witwe des amerikanischen Präsidenten John F. Kennedy hat vor dem Attentat von Dallas einen Bericht über ihren Mann geschrieben. Quick veröffentlicht hier das schlichte Zeugnis aus glücklichen Tagen ...". Unstreitig hat diesen Bericht nicht Jacqueline Kennedy verfaßt, sondern es handelt sich dabei um eine - schon mehrere Jahre zurückliegende - Zusammenstellung von Zitaten und Äußerungen, die Jacqueline Kennedy in verschiedenen Interviews und bei unterschiedlichen Anlässen gemacht hatte. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten hätten mit der geschilderten Aufmachung des Berichts aus Gründen des Geschäftserfolgs den "ebenso falschen wie ungeheuerlichen" Eindruck erweckt, die Witwe des Präsidenten habe sich, kaum daß ihr Mann beerdigt war, dazu entschlossen, das, was sie vor dem Attentat über "Mein Mann John" niedergeschrieben hatte, ausgerechnet einer deutschen Illustrierten zur Veröffentlichung anzubieten. Daß dies "geflissentlich" geschehen sei, entnimmt das Oberlandesgericht dem Umstand, daß die Beklagte zu 1 am 2. Dezember 1963, also kurz vor Erscheinen ihres eigenen Berichts, eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag der "Neuen Illustrierten" erwirkt hat, mit der dieser Zeitschrift der Wiederabdruck Ihres am 2. Januar 1962 unter dem Titel "Mein Mann ... mein leben" erschienenen Berichts verboten wurde, der im wesentlichen auf derselben Zitatensammlung beruht hatte wie der in "Quick" Nr. 50/63 abgedruckte Bericht.
Angesichts dieser Umstände begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, daß der von der Klägerin erhobene Vorwurf der "Fälschung" in seinem sachlichen Gehalt kaum daneben getroffen habe, zumindest nicht insoweit, als es sich um den objektiven Sachverhalt handelte, wie er sich dem Leser der "Quick" darbieten mußte, der die Zusammenhänge kannte. Daß die Beklagten auch subjektiv wider besseres Wissen den geschilderten irreführenden Eindruck bei ihrem Leserpublikum hervorgerufen hätten, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, wenn auch eine Wendung darauf hinzudeuten scheint, daß es dieser Auffassung zuneigt. Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an, ob die Beklagten ihre Leserschaft bewußt irregeführt haben; denn allein schon der objektive Sachverhalt berechtigte die Klägerin zu dem Schluß, daß es sich bei dem in der "Quick" abgedruckten Bericht keinesfalls um einen Originalbericht von Jacqueline Kennedy handeln könne und daß insoweit eine "Fälschung" vorliegen müsse, ohne daß - angesichts der Verweigerung jeder erbetenen Auskunft durch die Beklagten - bereits zu überblicken gewesen wäre, ob die Beklagten wider besseres Wissen gehandelt hatten oder ob sie selbst einer Irreführung zum Opfer gefallen waren. Nun mag es zwar sein, daß ein Teil der Leserschaft des "stern" dem in seinem Sinngehalt nicht eindeutigen Begriff der "Fälschung" entnommen haben kann, es handele sich bei dem Bericht um ein reines Phantasiegebilde, das völlig frei erfunden sei und nicht auf gelegentliche Äußerungen von Jacqueline Kennedy zurückgehe, und daß den Beklagten auch subjektiv der Vorwurf der bewußten Irreführung des Publikums gemacht würde; daraus könnten Jedoch die Beklagten angesichts ihres eigenen Verhaltens nichts für sich herleiten, da sie auch in ihren späteren Veröffentlichungen, nachdem die ersten Vorwürfe gegen sie erhoben worden waren, den Eindruck aufrecht zu erhalten versuchten, daß Jacqueline Kennedy die Verfasserin des Berichts sei und daß daher die Beanstandungen der Klägerin jeder Berechtigung entbehrten.
Die Klägerin hat danach nicht wettbewerbswidrig gehandelt, als sie die Beklagten der Fälschung bezichtigte. Zwar kann auch eine im sachlichen Kern richtige Behauptung dann wettbewerbsfremd sein, wenn sie dazu verbreitet wird, den Mitbewerber herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen, und wenn kein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. So liegt es jedoch im Streitfalle nicht. Nachdem die Beklagten die Leserschaft ihrer weit verbreiteten Zeitschrift in grober und das Ansehen der Präsidentenwitwe schwer gefährdender Weise irregeführt hatten, mußte es der Klägerin erlaubt sein, sich ihrerseits aufklärend über den wahren Sachverhalt zu äußern, ohne daß sie sich in der Wahl des Ausdrucks zu besonderer Vorsicht veranlaßt sehen mußte. Denn mit dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Aufklärung über einen solchen Sachverhalt erst nach einem langwierigen Rechtsstreit herbeigeführt werden könnte.
b)
Bei dieser Sachlage durften sich die Beklagten nicht damit zur Wehr setzen, daß sie den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Fälschung als unwahr, böswillig und leichtfertig bezeichneten; denn nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Vorwurf der Mischung, da im sachlichen Kern berechtigt, auch nicht böswillig und leichtfertig erhoben sein konnte. Diesen Standpunkt hat zutreffend schon das Landgericht in dem zweiten Verfahren der einstweiligen Verfügung eingenommen, in dem es den Beklagten rechtskräftig verboten hat, die hier streitige Behauptung zu wiederholen. Die Beklagten handelten also ihrerseits wettbewerbswidrig, indem sie die Klägerin zu Unrecht einer Handlungsweise bezichtigten, die diese in der Allgemeinheit herabsetzen mußte.
Da der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, wie dargelegt, in der Öffentlichkeit weiterwirkt, hat die Klägerin Anspruch auf die Erklärung der Beklagten, daß sie ihre Behauptung nicht aufrecht erhalten, Das Interesse der Klägerin an dieser Art des Widerrufs ist nicht etwa dadurch erloschen, daß sie - wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben - in ihrer Zeitschrift "Stern" Nr. 12/64 vom 22. März 1964 einen Bericht über den Stand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien veröffentlicht und dabei auch das erste Verfahren der einstweiligen Verfügung wiedergegeben hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Rechtsstreit ausgesprochen, daß der "stern" infolge seiner weiten Verbreitung und der hierdurch gegebenen Einflußmöglichkeiten nicht schutzlos gegenüber scharfen Angriffen sei, die von anderer Seite gegen ihn geführt würden (BGH GRUR 1966, 693, 697 - Höllenfeuer); dieser Gedanke kann jedoch nicht dazu führen, im vorliegenden Fall der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu verweigern. Denn einmal hat die Klägerin in jenem Bericht nur Ausführungen des Landgerichts zu dem Verbot wiedergegeben, den in Rede stehenden Bericht als einen persönlichen Bericht von Jacqueline Kennedy zu veröffentlichen, nicht aber Ausführungen aus dem zweiten Verfahren der einstweiligen Verfügung, das die hier streitige Behauptung der Beklagten betraf, die Klägerin habe den Vorwurf der Fälschung unwahr, böswillig und leichtfertig erhoben; zum ändern hat die in dem Blatt der Beklagten aufgestellte Behauptung mindestens zum großen Teil einen anderen Leserkreis erreicht als der Bericht im "stern", so daß die Klägerin schon aus diesem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf hat, daß die Beklagten ihre Behauptung in ihrem eigenen Blatt widerrufen und damit den Widerruf demselben Leserkreis zugänglich machen wie ihre rechtswidrige Behauptung.
c)
Der Anspruch auf Widerruf kann der Klägerin allerdings nicht in dem von ihr begehrten Umfang - sei es des Hauptantrags oder des Hilfsantrags - zugebilligt werden; denn das Widerrufsverlangen darf sich nur auf die Beseitigung der fortwirkenden Schädigung beschränken und darf nicht darüber hinaus zu einer vermeidbaren Demütigung der Beklagten führen (BGH GRUR 1957, 278 - Evidur). Soweit die Anträge der Klägerin im Ergebnis darauf hinausliefen, daß sich die Beklagten nachdrücklich selbst der Fälschung bezichtigen müßten, kann ihnen keine Folge gegeben werden; denn der - wie dargelegt - in seiner Bedeutung zu unbestimmte Begriff der "Fälschung" würde, wenn die Beklagten ihn selbst zur Bezeichnung ihres Verhaltens verwenden müßten, wiederum in einem Teil der Leserschaft die Vorstellung erwecken können, die. Beklagten geständen selbst zu, wider besseres Wissen ihre Leserschaft getäuscht zu haben. Deshalb ist eine Fassung des Widerrufs zu wählen, die sachlich auf den unstreitigen Ursprung des von der "Quick" veröffentlichten Berichts abstellt und die subjektive Seite der Vorgänge außer Betracht läßt.
III.
Nach allem war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Widerrufsbegehren der Klägerin in eingeschränkter Form stattzugeben; im übrigen war die Klage abzuweisen, wobei für die Kostenverteilung der abgewiesene Teil mit einem Drittel bewertet wurde. Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach den §§ 91, 97 ZPO war im übrigen zu berücksichtigen, daß die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Beklagten vom Oberlandesgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Pehle
Mösl
Alff
Bökelmann