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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1997, Az.: 1 StR 438/97

Absehung von der Anrechnung der Untersuchungshaft; Gewährung einer Bewährung im Jugendstrafrecht; Vorrangiger Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht; Ahndungskombination/gespaltene Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1997
Aktenzeichen
1 StR 438/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1999, 34-35 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NStZ-RR 1998, 152 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 346-347

Verfahrensgegenstand

versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfe und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft entfällt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, daß die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet werde. Soweit die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ist sie unbegründet. Die gemäß § 301 StPO erforderliche Überprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet hat.

2

1.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit Einzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Strafe und die gewährte Strafaussetzung wendet, bedarf es näherer Erörterung lediglich hinsichtlich des Einwandes, das Landgericht habe von einer Anrechnung der Untersuchungshaft deshalb abgesehen, weil aus erzieherischen Gründen tatsächlich eine höhere Strafe angemessen und geboten gewesen wäre.

3

Insoweit weist das Urteil jedoch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Wendung, die erlittene Untersuchungshaft sei aus erzieherischen Gründen nicht auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet worden "und zwar auch aus dem Grund, daß eine Jugendstrafe trotz Schwere der Schuld in einer Höhe festgesetzt werden kann, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann" (UA S. 46), ist zwar nicht unmißverständlich. Doch wollte das Landgericht ersichtlich damit nicht zum Ausdruck bringen, es ordne die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft an, damit eine zur Bewährung auszusetzende Strafe verhängt werden könne. Gemeint ist vielmehr, daß eine Strafe in der verhängten Höhe zwar schuldangemessen sei und Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könne, für den Fall des - vom Landgericht allerdings nicht erwarteten - Widerrufs der Strafaussetzung die verbleibende Restdauer der Jugendstrafe bei Anrechnung der Untersuchungshaft aber zu gering zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wäre. Eine solche Erwägung beschwert die Staatsanwaltschaft jedoch nicht.

4

2.

Dagegen hält die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Nichtanrechnung auf erzieherische Gründe gestützt; bei Anrechnung der Untersuchungshaft sei die verbleibende Restdauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering (§ 52 a Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative JGG).

5

Diese Ausführungen genügen angesichts der Darlegung des Landgerichts zu der allgemein als sehr gut angesehenen Prognose nicht. Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung hätte der Angeklagte nach derzeitigem Urteil 24 Monate Jugendstrafe zu verbüßen, bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft wären es noch knapp 14 Monate.

6

Es hätte deswegen dargetan werden müssen, warum trotz der positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe von 24 Monaten hinreichend Rechnung getragen werden kann.

7

Auch ist die zusätzliche Verbüßung von mehr als zehn Monaten Untersuchungshaft neben der verhängten Strafe im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach in der Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Erziehungsbedürftigkeit und die Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde (vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).

8

Letztlich läuft die vom Landgericht gewählte Ahndungskombination auf eine gespaltene Strafe hinaus; das ist nicht zulässig. Sollte es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Strafaussetzung kommen, ist es Sache des neuen Tatrichters, einem dann möglicherweise entstehenden erhöhten Erziehungs- oder Ahndungsbedarf Rechnung zu tragen.

9

Da nach den getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung nicht in Frage kommt, hat der Senat selbst erkannt, daß die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist.

Schäfer
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl