Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1981, Az.: 5 StR 433/81
Bewußtes Verschweigen von Wahrnehmungen, die den Angeklagten belasten; Zulässigkeit der Vereidigung nach begangener Strafvereitelung ; Entfallen des Vereidigungsgebotes bei späterer Richtigstellung der Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 433/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 12.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 78
- StV 1982, 1
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zur schweren Brandstiftung
Prozessführer
Gastwirt Antonio di M. aus W. Kreis A.,
geboren am ... 1942 in S. Kreis R. (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Das Vereidigungsverbot entfällt nicht, wenn der Zeuge seine ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Aussage später richtiggestellt hat.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Mit Recht rügt die Revision, daß die Zeugin Linda Sch. nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese Zeugin hat in der vorangegangenen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, das die Sache nach § 270 StPO an die erkennende Strafkammer verwiesen hatte, Wahrnehmungen, die den Angeklagten belasteten, bewußt verschwiegen und auf richterliches Befragen frühere dementsprechende Bekundungen vor der Kriminalpolizei in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat sie dagegen nach Überzeugung des Landgerichts "ihre vorsätzliche Falschaussage berichtigt" (UA S. 13). Damit hat sie zunächst eine versuchte Strafvereitelung begangen; eine Vereidigung war deshalb nicht zulässig. Daß die Zeugin von ihrem Strafvereitelungsversuch durch die Berichtigung ihrer früheren Aussage freiwillig zurückgetreten ist und hierdurch Straffreiheit erlangt hat (§ 24 Abs. 1 StGB), schloß das Vereidigungsverbot nicht aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher stets angenommen worden, daß das Vereidigungsverbot nicht entfällt, wenn der Zeuge seine ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Aussage nach Überzeugung des Tatrichters später richtiggestellt hat (BGH Urt. vom 4. Februar 1970 - 2 StR 535/69, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1970, 383; Urt. vom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981, 94). Diese Rechtsprechung hat ihre Bedeutung nicht dadurch verloren, daß durch das EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469, 491) der einheitliche Tatbestand der sachlichen und persönlichen Begünstigung des § 257 StGB a.F. durch die gesonderten Tatbestände der sachlichen Begünstigung nach § 257 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB ersetzt worden sind. Diese Gesetzesänderung hat zwar - anders als die Regelung des § 257 StGB a.F. - zur Folge, daß nunmehr der den Angeklagten mit seiner ursprünglichen Aussage begünstigende Zeuge von einer versuchten Strafvereitelung zurücktreten kann. Der Rücktritt vom Versuch ist jedoch nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der die Rechtswidrigkeit und die Schuld des Täters unberührt läßt und deshalb der Anwendung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO nicht entgegensteht (BGHSt 9, 71, 73; RGSt 28, 111, 112).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht der Aussage der Zeugin, auf die es die Verurteilung des Angeklagten gestützt hat (UA S. 12-14), um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (BGHSt 4, 248, 257).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki