Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1982, Az.: 3 StR 453/82
Beweiswürdigung; Anforderungen; Tatrichter; Begründungpflicht des Tatgerichts bezüglich der Annahme der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen; Erforderlichkeit der Darlegung der Zeugenaussage zwecks Überprüfungsmöglichkeit von Rechtsfehlern durch das Revisionsgericht; Pflicht des Gerichts zur Aufklärung der Identität des Zeugen und seine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 453/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 23.08.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1983, 133
- StV 1983, 186
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. August 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist, soweit sie die Tatbeteiligung des Angeklagten betrifft, nicht erschöpfend. Das Landgericht hat die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht wiedergegeben und gewürdigt, obwohl sich deren Erörterung als wesentlicher Gesichtspunkt aufdrängte (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:
"Ähnlich verhält es sich mit dem Zeugen R.. Über ihn wird im Urteil nur mitgeteilt, daß die Strafkammer seine Aussage für unwahr halte (UA S. 20). Es fehlt dagegen jeder Hinweis darauf, um wen es sich bei diesem Zeugen handelt, was er zugunsten des Angeklagten bekundet hat und aufgrund welcher Erwägungen die Strafkammer dieser Aussage nicht gefolgt ist. Eine solch unvollständige Beweiswürdigung macht es dem Revisionsgericht unmöglich, die Erwägungen des Tatrichters auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Aus dem Urteil geht ferner nicht hervor, ob die Strafkammer auch den Vater des Angeklagten vernommen hat, der nach den Angaben des Mitangeklagten in die Tat verwickelt gewesen sein soll (UA S. 8, 9, 11/12, 13). Möglicherweise ist allerdings der Vater des Angeklagten mit dem vorerwähnten Zeugen R. identisch, da der Angeklagte nichtehelich geboren worden ist (UA S. 4) und deshalb vermutlich nicht den Namen seines Vaters, sondern den seiner Mutter führt (vgl. Bd. I Bl. 84/85 d.A.). In diesem Fall erscheint die kursorische Beweiswürdigung der Strafkammer hinsichtlich des Zeugen R. noch bedenklicher. Denn die Strafkammer hat an anderer Stelle des Urteils (S. 15) ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich bei dem Vater des Angeklagten um einen "älteren, seriös wirkenden Herrn" handele. Die Annahme, daß sich ein solcher Zeuge ohne weiteres in Betäubungsmittelgeschäfte hineinziehen läßt und deshalb von vorneherein unglaubwürdig ist, hätte einer näheren Begründung bedurft."
Dem stimmt der Senat zu. Der Vater des Angeklagten sollte nach den Angaben des Mitangeklagten A., denen die Strafkammer gefolgt ist, das Rauschgift aus den Niederlanden über die Grenze bringen (UA S. 8). Die Revision behauptet, der Zeuge R. sei der Vater des Angeklagten G.. Wie dem Senat bei der Prüfung der Aufklärungsrügen aus den Akten bekanntgeworden ist, hat der Zeuge R. dies bei seiner Vernehmung zur Person vor dem Landgericht auch selbst erklärt (Bd. I Bl. 168 d.A.).
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt