Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1992, Az.: 3 StR 433/91
Nebenkläger; Revision; Revisionsbegründung; Unterschrift des Rechtsanwaltes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 433/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1992, 594 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1398-1399 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 347 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1992, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Nebenkläger kann einen Revisionsantrag und eine Revisionsbegründung nur anbringen, wenn der Rechtsanwalt die Schrift unterzeichnet.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die Mutter des Getöteten hat sich mit Schreiben vom 16. Juni 1991 unter anderem gegen die unterlassene Verurteilung wegen Mordes gewandt. Der Senat hat hierin die Einlegung einer Revision und Anschlußerklärung der bisher nicht am Verfahren beteiligten Mutter gesehen und sie mit Beschluß vom 30. Oktober 1991 als Nebenklägerin zugelassen. Die Geschäftsstelle des Senats hat sie mit Verfügung vom 15. November 1991 darauf hingewiesen, daß die Anbringung der Revisionsanträge und ihre Begründung nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift erfolgen könne, und ihr empfohlen, zur eventuellen Beiordnung eines Anwalts die Geschäftsstelle des Landgerichts Lübeck aufzusuchen. Nachdem sie dort jedoch ausdrücklich darauf bestanden hatte, die Revisionsanträge und ihre Begründung selbst zu Protokoll zu erklären, nahm diese der zuständige Rechtspfleger auf. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist unzulässig, denn die Anbringung der Revisionsanträge und ihre Begründung konnte nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift erfolgen. Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle war dagegen nicht ausreichend, da § 345 Abs. 2 StPO nur für den Angeklagten und nicht für den Nebenkläger gilt.
Für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) war anerkannt, daß durch die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 397 Abs. 1 StPO in der damaligen Fassung bei einem Nebenkläger für die Revisionsanträge und ihre Begründung die für den Privatkläger geltende Formvorschrift des § 390 Abs. 2 StPO, nicht aber die den Angeklagten betreffende Regelung des § 345 Abs. 2 StPO anwendbar ist (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 345 Rdn. 14 m.w.N.). Bei der Neufassung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Opferschutzgesetz ist die allgemeine Verweisung auf die für den Privatkläger geltenden Vorschriften entfallen, ohne daß eine gesonderte Formvorschrift für die Revisionsanträge und deren Begründung durch den Nebenkläger geschaffen worden wäre. Dies ist offensichtlich ein Versehen des Gesetzgebers, da es ausgeschlossen erscheint, daß der Nebenkläger ermächtigt werden sollte, eine Revision selbst zu begründen; hierfür ergeben die Gesetzesmaterialien auch keinen Hinweis (vgl. BT-Drucks. 10/5305). Diese Gesetzeslücke kann sachgerecht nur durch entsprechende Anwendung des § 390 Abs. 2 StPO unter Fortführung des bisherigen Rechtszustandes geschlossen werden (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 401 Rdn. 2; Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154 Fußn. 214; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Nachtrag zu § 400 Rdn. 10; Fezer in JR, StPO § 401 Rdn. 4).