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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.04.2006, Az.: IX B 190/05

Klagebefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.04.2006
Aktenzeichen
IX B 190/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Saarland - 05.10.2005 - AZ: 1 K 176/02

Fundstellen

  • BFH/NV 2006, 1503 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 219336 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zutreffend geltend gemacht hat, hatte entgegen der Vorinstanz nicht der Kläger, sondern die H GbR Klage gegen die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1993 bis 1996 (Streitjahre) erhoben.

3

Eine GbR ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168, und vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898). Das eigene Klagerecht eines Gesellschafters (z.B. hier bedeutsam § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FGO) tritt neben dasjenige der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz. 200), verdrängt es aber nicht. Hat die GbR Klage erhoben, so müssen die persönlich klagebefugten Gesellschafter notwendig beigeladen werden (§ 60 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO; vgl. eingehend Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz. 56, m.w.N.).

4

Nach diesen Grundsätzen durfte das FG die ausdrücklich von der GbR erhobene Klage nicht als solche des Klägers deuten. Zwar ist der Kläger als Beteiligter der GbR nach § 60 Abs. 3 FGO zum Rechtsstreit der GbR notwendig beizuladen, wenn er ebenso wie die GbR nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt ist. Ob jemand Kläger oder Beigeladener ist, hat indes jedenfalls kostenrechtliche Konsequenzen. Anders als dem Kläger können dem Beigeladenen Kosten nach § 135 Abs. 3 FGO nur dann auferlegt werden, soweit er selbst Anträge gestellt hat.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Er hält es für angemessen, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).