Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1984, Az.: IVa ZB 11/83

Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristenkalender; Bewilligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1984
Aktenzeichen
IVa ZB 11/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.07.1983

Fundstelle

  • VersR 1984, 336

Amtlicher Leitsatz

Die erbetene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darf erst dann im Fristenkalender eingetragen werden, wenn die Verlängerung tatsächlich bewilligt worden ist.

In dem Sachenverfahren
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Groß
am 25. Januar 1984

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1983 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beklagte hat gegen das am 23. März 1983 zugestellte Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 11. März 1983 am Montag, den 25. April 1983 Berufung eingelegt. Die vom 7. Juni 1983 datierende Berufungsbegründungsschrift ging am 8. Juni 1983 beim Oberlandesgericht ein. Mit einem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz bat die Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte sie aus:

2

Nach Einlegung der Berufung sei im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 25. Mai 1983 im Fristenkalender eingetragen worden; außerdem sei entsprechend der im Büro geltenden Regelung eine Frist zur Vorlage an den bearbeitenden Rechtsanwalt auf den 18. Mai 1983 vermerkt worden. Als die Akten dem sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. N., am 18. Mai 1983 vorgelegt worden seien, habe dieser festgestellt, daß eine pflichtgemäß umfassende Berufungsbegründung mit entsprechenden Rechtsausführungen wegen dringender anderweitiger Schriftsatzpflichten nicht oder jedoch nicht mit der gebotenen, insbesondere auch von der Beklagten erwarteten Sorgfalt würde gefertigt werden können. Wenn die Frist gewahrt werden sollte, hätte der Schriftsatz bereits vor den Pfingstfeiertagen (22./23. Mai 1983) diktiert werden müssen; das sei jedoch nicht möglich gewesen. Rechtsanwalt Dr. N. habe deshalb am 18. Mai 1983 einen Antrag auf Tonband diktiert, mit dem um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Juni 1983 gebeten wurde; dieser Antrag sei am 19. Mai 1983 von einer Kanzleikraft geschrieben und von Rechtsanwalt N. unterzeichnet worden. Da dieser über Pfingsten in Urlaub gehen und erst am 25. Mai 1983 zurückkehren wollte, habe er den Bürovorsteher beauftragt, sich am Dienstag, den 24. Mai 1983, bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts davon zu vergewissern, daß dem Verlängerungsgesuch stattgegeben worden sei, und im Falle einer Verneinung der Frage ihn, Rechtsanwalt Dr. N., am Morgen des 25. Mai 1983 zu informieren. Infolge eines Büroversehens sei der unterzeichnete Verlängerungsantrag nicht abgegangen; auch habe der Bürovorsteher es verabsäumt, am 24. Mai 1983 bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts anzufragen. Infolgedessen sei Rechtsanwalt Dr. N. am 25. Mai 1983 auch nicht darüber informiert worden, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden sei.

3

Das Berufungsgericht hat die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt ist, der jedoch ein sachlicher Erfolg versagt bleiben muß.

4

Das Berufungsgericht hält es nicht für ausreichend, daß Rechtsanwalt Dr. N. den Bürovorsteher beauftragt habe, ihn bei seiner Rückkehr zu unterrichten, falls die Berufungsbegründungsfrist nicht, wie erwartet, verlängert worden sei. Er hätte vielmehr die Vorlage der Akten für den 25. Mai 1983 anordnen müssen. Wären ihm die Akten an diesem Tag vorgelegt worden, dann hätte er aus ihnen entnehmen können, daß eine Verlängerungsverfügung nicht eingegangen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe, die die Beschwerde gegen diese Beurteilung richtet, begründet sind. Im Endergebnis hat das Berufungsgericht recht, wenn es annimmt, die Beklagte habe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Nach der Sachdarstellung, die im Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerde und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gegeben wird, ist nicht auszuschließen, daß die Fristenkontrolle im Büro der Rechtsanwälte Dr. L., Dr. N. und S. nicht so organisiert ist, wie dies zur Vermeidung von Fristversäumnissen geboten ist.

5

Nach gefestigter Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt dafür sorgen, daß Promptfristen im Fristenkalender erst dann gelöscht werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz hinausgegangen oder postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 VII ZB 60/72, vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, vom 4. November 1977 V ZB 12/77, vom 16. März 1982 IVa ZB 5/83 und vom 25. März 1982 VII ZB 2/82 - VersR 1971, 446; 1976, 962; 1978, 92; 1983, 541; 1982, 653). Dementsprechend darf eine Fristverlängerung erst dann im Fristenkalender eingetragen werden, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist, nicht aber bereits dann, wenn sie beantragt wurde. Der Fristenkalender muß Tag für Tag durchgesehen werden. Wären solche Anordnungen getroffen und beachtet worden, so wäre bei der Durchsicht des Fristenkalenders am Morgen des 25. Mai 1983 festgestellt worden, daß die Berufungsbegründungsfrist noch offenstand. In diesem Falle wäre Rechtsanwalt Dr. N. nach seinem eigenen Vortrag in der Lage gewesen, noch am selben Tage eine Berufungsbegründung diktieren und zum Gericht bringen zu lassen, die den prozessualen Anforderungen genügte. Die Fristversäumung ist daher entweder darauf zurückzuführen, daß die Berufungsbegründungsfrist zu früh im Kalender gelöscht wurde, oder darauf, daß am Mittwoch, dem 25. Mai 1983 der Fristenkalender nicht so, wie dies geboten gewesen wäre, durchgesehen wurde. Die Beklagte macht nicht geltend, daß das Büropersonal insoweit Anweisungen des Rechtsanwalts mißachtet hätte.

Rottmüller
Dehner