Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1990, Az.: 4 StR 249/90
Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere Brandstiftung; Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung; Verhältnis der versuchten Anstiftung zur Anstiftung zu Brandstiftungsdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 249/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 07.12.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1990, 548
Verfahrensgegenstand
Versicherungsbetrug u.a.
Prozessführer
Franz T. aus E., dort geboren am ... 1927.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Dr. Blauth als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R. aus O. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit verurteilt worden sind
- aa)
der Angeklagte T. wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen und wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen und
- bb)
der Mitangeklagte H. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen,
- b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - für allgemeine Strafsachen zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen versuchter Anstiftung "zu einem Verbrechen" (vgl. dazu BGHR StPO § 260 IV, 1 Tatbezeichnung 1, 4), wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es wegen Betruges, Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte T., soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Der Angeklagte T. und der Mitangeklagte H., der keine Revision eingelegt hat, richteten 1987 in dem mit erheblichem Kostenaufwand umgebauten Gebäude in B., D.straße 15, einen "bordellartigen Betrieb" ein. Dieser erbrachte jedoch nicht den erwarteten Gewinn und wurde im November 1987 endgültig geschlossen.
Nachdem verschiedene Versuche, das Objekt zu veräußern, nicht zum Erfolg geführt hatten, entstand bei T. und H. "die Idee, das Objekt D.straße in Brand zu setzen, um sich durch die Feuerversicherung zu sanieren". In Vorbereitung auf die Brandstiftung bauten die Angeklagten etwa Ende April 1988 einen Tresor in den Keller ein, "flexten" ihn anschließend auf, um später angeben zu können, daß Geld und Kameras entwendet worden seien. Ferner beschädigten sie die Kellertür, um das Ganze glaubhaft als Einbruch erscheinen zu lassen. "Der Angeklagte H. veranlaßte ferner den Zeugen L., der normalerweise in dem Objekt wohnte, das Gebäude zu verlassen. Auch räumte der Angeklagte H. seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude aus" (UA 15).
Da die Angeklagten die Tat nicht selber ausführen wollten, sollte H. einen Brandstifter "besorgen"; T. stellte dafür 25.000,00 DM zur Verfügung. Die Angeklagten trafen sich dann in einer Gaststätte in Herne mit einer unbekannt gebliebenen Person, die die Tat ausführen sollte. Als jedoch in der Folgezeit nichts passierte, suchten die Angeklagten nach dem "fehlgeschlagenen Brand" nach einem neuen Brandleger. H. fuhr nach Hamburg und übergab dem unbekannt gebliebenen Brandstifter zunächst einen Teilbetrag von etwa 20.000,00 DM, die wiederum T. zur Verfügung gestellt hatte. In der Nacht zum 31. Mai 1988 wurde dann, während H. sich in Frankfurt aufhielt, in dem Haus D.straße 15 ein Brand gelegt, durch den "der Privatkeller an Frontseite und Seiteneingang sowie der Personalraum als auch der Flur zum Personalraum vollständig zerstört" wurden. In diesen Räumen "waren die Einrichtungsgegenstände und die holzvertäfelte Deckenverkleidung vollständig verbrannt". Im Personalraum war "die Betondecke in Raummitte großflächig bis auf die untere Bewehrungslage abgeplatzt" (UA 16/17).
Da nach Auffassung der Angeklagten der Brand nicht den gewünschten Erfolg gehabt hatte, nahm H. noch einmal Kontakt mit dem Brandstifter auf und beauftragte ihn zu einer zweiten Brandlegung. Dieser Brand wurde am 26. Juni 1988 gelegt. "Bei dem Brand wurden die in dem Heizöllagerraum befindlichen sechs glasfaserverstärkten Kunststofftanks zerstört". Der Brand in dem Heizöllagerraum wurde jedoch frühzeitig erkannt, so daß er sich nicht entsprechend ausweiten konnte. Der Angeklagte H. meldete entsprechend einer Absprache mit T. nach beiden Bränden die Schäden bei den entsprechenden Versicherungen an; diese zahlten jedoch nicht.
Hinsichtlich beider Brände stellt die Strafkammer fest, daß das Gebäude auch nach dem Verlöschen der Zündquelle ohne Eingreifen der Feuerwehr jeweils weitergebrannt hätte (UA S. 17/18).
2.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen läßt die Verurteilung des Angeklagten T. wegen Versicherungsbetruges und wegen versuchten Betruges jeweils in zwei Fällen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch der versuchten Anstiftung "zu einem Verbrechen" (der schweren Brandstiftung) und - jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - der Anstiftung zur schweren Brandstiftung schuldig gemacht, begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
a)
Die Inbrandsetzung eines Gebäudes ist nach § 306 Nr. 2 StGB dann als schwere Brandstiftung zu bestrafen, wenn es zur Wohnung von Menschen dient; diese Zweckbestimmung muß auch noch zur Tatzeit vorgelegen haben (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4). Das hat das Landgericht nicht geprüft, obwohl es nach dem Sachverhalt zumindest fraglich ist, ob das Gebäude noch als Wohnung diente, als es in Brand gesetzt wurde.
Nach den Umständen ist es zwar möglich, daß in der Zeit, als in dem Gebäude D.straße 15 ein bordellartiger Betrieb in Form eines Privatclubs betrieben wurde, einzelne Angestellte dort Räume als Wohnung genutzt haben. Feststellungen dazu enthält das Urteil aber nicht; vor allem ist ihm nicht zu entnehmen, ob dies auch noch Ende Mai 1988 der Fall war. Das ist eher unwahrscheinlich, weil der Betrieb nach mehreren kurzfristigen Schließungen "ab November 1987 endgültig geschlossen" war.
Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6). Das gleiche gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Zeugen L.. Nach den Feststellungen veranlaßte der Mitangeklagte H. diesen, "der normalerweise in dem Objekt D.straße 15 wohnte, das Gebäude zu verlassen". Ob es sich hierbei lediglich um ein vorübergehendes Verlassen der Wohnung oder aber um ein endgültiges Ausziehen aus dem Haus gehandelt hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Mitangeklagte H. hat wegen der bevorstehenden Inbrandsetzung seine persönlichen Sachen ausgeräumt und gleichzeitig L. "weggeschickt". Was darunter zu verstehen ist, bleibt offen.
Jedenfalls ist nicht festgestellt worden, daß das durch den ersten Brand teilzerstörte Gebäude im Zeitpunkt des zweiten Brandes etwa einen Monat später noch irgendwelchen Wohnzwecken diente.
b)
Fraglich ist auch, ob es sich bei den beiden Bränden im Mai und Juni 1988 um vollendete Brandstiftungen gehandelt hat, wovon das Landgericht ohne nähere Erörterung ausgegangen ist.
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt - ebenso wie § 308 StGB, soweit er sich auf Gebäude bezieht -, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirkung des Zündstoffs weiterbrennt; der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1984, 74 mit weiteren Nachweisen). Zwar hat die Strafkammer jeweils festgestellt, daß "das Gebäude ohne Eingreifen der Feuerwehr selbständig weitergebrannt hätte". Wie das zu verstehen ist, bleibt zweifelhaft. Das im Urteil erwähnte vollständige Verbrennen der Deckenverkleidung kann nämlich nicht ohne weiteres mit dem Brand des Gebäudes gleichgesetzt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Verkleidung so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet war, daß sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden konnte, ohne daß hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde. Falls die Deckenverkleidung jedoch ähnlich wie eine Tapete angebracht war und auch eine ähnliche - lediglich auf "Verkleidung" beschränkte - Funktion hatte, läge eine Vollendung der Inbrandsetzung wie in dem in BGH NStZ 1981, 220 entschiedenen Fall nicht vor. Entsprechendes gilt für den Brand der Öltanks am 26. Juni 1988. Gegebenenfalls wird auch § 305 StGB zu prüfen sein.
c)
Das Urteil ist schließlich auch insoweit rechtlich fehlerhaft, als der Angeklagte T. neben der zweimaligen (vollendeten) Anstiftung zu Brandstiftungsdelikten wegen versuchter Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Die Vorschrift des § 30 StGB, durch die einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt worden sind, tritt nämlich zurück, wenn es aufgrund der Anstiftung zumindest zum Versuch der Tat kommt. Das gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Tat mit einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Person durchgeführt worden ist, da sämtliche Betätigungen entsprechend der Planung dasselbe Rechtsgut gefährdeten (BGHSt 8, 38; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 30 Rdn. 16).
3.
Die Verurteilung des Angeklagten T. kann somit bis auf den Schuldspruch wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und die insoweit erkannten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs auch die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges in zwei Fällen, obwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist.
Nach § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils wegen der Brandstiftungsdelikte auch auf den Mitangeklagten H. zu erstrecken.
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth