§ 23 HmbPersVG - Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Findet eine Personalversammlung nach § 21 Absatz 2 oder § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.