Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 308/25
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR308.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 18.11.2024 - AZ: 2 KLs 200 Js 1324/24 (2/24)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Geiselnahme u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob der rechtliche Hinweis des Landgerichts vom 30. September 2024, die Strafkammer gehe (anders als die Anklage) unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände, wie sie in der Anklageschrift dargestellt seien, von einer natürlichen Handlungseinheit und damit von Tateinheit aus, angesichts der Bestimmtheit seiner Formulierung ausnahmsweise ein besonderes Vertrauen des Angeklagten begründete, das einen erneuten Hinweis erfordert hätte, bevor das Landgericht im Urteil von dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung abrückte und Tatmehrheit annahm (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 Rev 8/20, NJW 2020, 3794, 3795 f. [OLG Hamburg 08.06.2020 - 1 Rev 8/20] Rn. 22 mwN). Der Senat schließt aus, dass der zum äußeren Tathergang geständige Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis zum Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten anders als geschehen hätte verteidigen können.