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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.10.1993, Az.: II B 130/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.10.1993
Aktenzeichen
II B 130/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 254

Tatbestand:

1

I. Die in einer Grunderwerbsteuersache erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

2

Die Vorentscheidung wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 14.Juli 1993 zugestellt. Mit beim FG am 13.August 1993 eingegangenem Schriftsatz legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Schreiben war von Stadtdirektor X unterzeichnet. Es enthielt keine Begründung für die Beschwerde. Mit Schreiben der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 9.September 1993 wurde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß die Frist des § 115 Abs.3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelaufen sei. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde liege jedoch bisher nicht vor. Auf § 56 FGO wurde hingewiesen. Mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 27.September 1993 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Zur Begründung eines Antrags nach § 56 FGO wurde mitgeteilt, "daß die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit des Unterzeichners erst zum jetzigen Zeitpunkt nachgereicht werden konnte". Dieses Schreiben war wiederum von Stadtdirektor X unterzeichnet.

Gründe

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgemäß begründet wurde. Nach § 115 Abs.3 FGO kann die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muß dabei die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist es daher erforderlich, daß die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten oder aber innerhalb der Beschwerdefrist in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht wird. Im Streitfall hat die Klägerin innerhalb der am 16.August 1993 abgelaufenen Beschwerdefrist ihre Beschwerde nicht begründet.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Nach § 56 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs.2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist substantiiert vorzutragen (BFH-Urteil vom 27.März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586 [BFH 27.03.1985 - II R 118/83] m.w.N.). Das Wiedereinsetzungsgesuch muß grundsätzlich eine genaue Darstellung und Glaubhaftmachung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände enthalten, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist. Dazu gehören auch die Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nach Behebung des Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.Oktober 1984 9 B 10668.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Nr.143 zu § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung).

5

Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz der Klägerin nicht.

6

Die Klägerin trägt nur vor, daß infolge Urlaubs der für sie als Vertreter auftretenden natürlichen Person (Art.1 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) die Begründung erst "zum jetzigen Zeitpunkt" nachgereicht werden könne. Diese Angaben reichen nicht aus zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten und ob sie nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt hat. Dazu wäre zumindest die Angabe erforderlich gewesen, von wann bis wann der Vertreter der Klägerin genau in Urlaub gewesen war. Darzutun wäre darüber hinaus gewesen, warum die Klägerin keine anderweitige Vorsorge zur Fristwahrung hatte treffen können. Schon aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.