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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1987, Az.: BVerwG 3 B 21.87

Kostentragung bei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 21.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 24.02.1986 - AZ: 1 K 83/84
VGH Baden-Württemberg - 23.02.1987 - AZ: 1 S 1459/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.084,65 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Eine Zulassung aus diesem Grunde wurde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzen, daß mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt wird, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterführung des Rechts beantwortet werden kann. Klärungsfähig im vorbezeichneten Sinne ist eine Rechtsfrage u.a. nur dann, wenn sie gemäß § 137 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO revisibel ist. Diese Voraussetzungen sind hier aus folgenden Gründen nicht erfüllt:

3

Die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob nach einer Entwesungsmaßnahme der Behörde wegen Wanzenbefalls von Wohnräumen "ein Vorrang des Eigentümers und Vermieters als Kostenschuldner gegenüber der Heranziehung der Mieter zur Kostenerstattung besteht", wirft keine nach Bundesrecht zu beurteilende Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr handelt es sich um eine nach Landesrecht zu entscheidende Ermessensfrage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beantworten läßt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

4

Als Ausgangsvorschriften und Ermächtigungsgrundlage für das Eingreifen der Behörde nennt der angefochtene Beschluß unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil zwar die §§ 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz. Danach "hat" die zuständige Behörde, wenn tierische Schädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, daß durch sie Krankheitserreger verbreitet werden können, zu ihrer Bekämpfung die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Gegenüber welchen Personen als Polizeipflichtige die Schädlingsbekämpfung anzuordnen ist und wer die Kosten der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu tragen hat, regeln die genannten Vorschriften indessen nicht. Zur Anwendung der §§ 10 Abs. 1 und 13 Abs.1 Bundes-Seuchengesetz macht die Beschwerdeschrift daher auch keine klärungsbedürftigen Fragen geltend. Dies geschieht nur zur Ausübung des "sicherheitsbehördlichen Ermessens" nach landesrechtlichem Polizeirecht.

5

Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus, daß Rechtsgrundlage für den gegen den Kläger gerichteten Kostenerstattungsanspruch § 81 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Baden-württembergischen Polizeigesetzes (PolG) sei. Danach seien die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen verpflichtet, die der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten zu tragen; träfen dabei mehrere Störer im polizeilichen Sinne zusammen, deren Haftung sich aus unterschiedlichen Tatbeständen herleiteten, habe die Polizei eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, wen sie zur Kostenerstattung heranziehe. Daß der Kläger als Eigentümer nicht unmittelbar vor der Ausführung der Maßnahme unterrichtet worden sei (§ 8 Abs. 2 Satz 2 PolG), lasse seine Störereigenschaft nicht entfallen und hindere unter den gegebenen Umständen seine Heranziehung zum Kostenersatz nicht.

6

An diese Anwendung und Auslegung der landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Kostenheranziehung des Klägers wäre der beschließende Senat in einem künftigen Revisionsverfahren gebunden. Ihre Anwendung ist daher nicht klärungsfähig.

7

Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit der Heranziehung des Klägers als Eigentümer des Hauses und Zustandsstörer keinen Ermessensfehler begangen habe, wirft keine grundsätzlichen Fragen des Bundesrechts auf. Der angefochtene Beschluß legt - zum großen Teil unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - die Umstände des Einzelfalles dar, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß die Ermessensausübung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch der Kläger bezieht sich in seiner Beschwerdeschrift für seine gegenteilige Auffassung auf die konkrete Sachverhaltsgestaltung. Für eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Klärung zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts bieten weder die Erwägungen im angefochtenen Urteil noch die in der Beschwerdeschrift einen Anlaß.

8

2.

Die Beschwerde kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Beschwerdeschrift legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

9

Der Kläger rügt in seiner Beschwerdeschrift, daß das Berufungsgericht den Kammerjäger Lamers nicht als Zeugen vernommen hat. Er macht geltend, er habe in seiner Berufungsschrift in das Wissen dieses Zeugen die Tatsache gestellt, daß das von ihm als Eigentümer im Hause benutzte Zimmer seinerzeit von der Entwesung ausgenommen worden sei und daß somit nicht alle Räumlichkeiten entwest worden seien.

10

Auf diesem angeblichen Aufklärungsmangel kann der angefochtene Beschluß indes nicht beruhen, da bei Zugrundelegung der im angefochtenen Beschluß vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 4 B 57.71 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 92>) die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache entscheidungsunerheblich ist. Im angefochtenen Beschluß wird dazu ausgeführt: Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides komme es nicht darauf an, ob - wie der Zeuge Lamers beim Verwaltungsgericht Sigmaringen bekundet habe - auch der vom Kläger genutzte Raum in die Entwesung einbezogen oder aber, wie der Kläger behaupte, ausgenommen worden sei, weil er verschlossen war; denn der angefochtene Bescheid enthalte keine Kosten, die sich auf den vom Kläger genutzten Raum bezögen; zu den auf diesen Raum entfallenden Kosten sei der Kläger vielmehr bereits durch Bescheid der Beklagten vom 10. November 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1981 herangezogen worden; dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; einer Vernehmung des Kammerjägers zu dieser Frage bedürfe es deshalb entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

11

Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem zusätzlichen Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 24. April 1987, wonach von dem Zeugen Lamers auch die Aussage hätte erwartet werden können, daß nicht nur der vom Kläger bewohnte Raum, sondern noch weitere Räume nicht entwest worden seien. Für eine Vernehmung des Zeugen Lamers zu diesem Punkt hatte das Berufungsgericht keinen Grund, weil der Kläger im Schriftsatz vom 3. August 1986 noch einmal ausdrücklich erklärt hatte, nur das von ihm benutzte Zimmer sei ausgenommen worden, im übrigen habe "die Beklagte das gesamte Haus entwest."

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.084,65 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Sommer