Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2025, Az.: B 2 U 77/25 B
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 77/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:161025BB2U7725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg - 05.10.2020 - AZ: S 13 U 175/20
- LSG Bayern - 24.04.2025 - AZ: L 17 U 302/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin und der Berufungsklägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 24.4.2025, Klägerin und Berufungsklägerin zu 2 zugestellt am 13.6.2025, hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 5.10.2020 zurückgewiesen und diejenige der Berufungsklägerin zu 2 verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben Klägerin und Berufungsklägerin zu 2 durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.7.2025 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.9.2025 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist, wie dies die Berufungsklägerin zu 2 in ihrem privatschriftlichen Schreiben vom 1.10.2025 beantragt hat, lässt das Gesetz unabhängig davon nicht zu, dass vor dem BSG Vertretungszwang durch zugelassene Prozessbevollmächtigte besteht (§ 73 Abs 4 SGG).
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hätte auch dieser Antrag wirksam nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden können. Für die Form des Antrags gelten die Vorschriften über die versäumte Prozesshandlung (§ 202 SGG i.V.m. § 236 Abs 1 ZPO); hier ist also der für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehene Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 SGG einschlägig (BSG Beschlüsse vom 17.8.2020 - B 9 V 20/20 B - juris RdNr 2 und vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - juris RdNr 5).