Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.12.1968, Az.: V S 15/68
Anwendbarkeit der umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift über die Nichterfüllung der Eingliederungsvoraussetzung bei Fehlen einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung auf Personengesellschaften
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.12.1968
- Aktenzeichen
- V S 15/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1951
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951
Fundstelle
- BFHE 94, 562 - 563
Amtlicher Leitsatz
Die durch das Gesetz zur Änderung des UStG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) in § 2 Abs. 2-Nr. 2 UStG 1951 eingefügte Bestimmung, wonach die Voraussetzung der Eingliederung dann nicht als erfüllt gilt, wenn dem Unternehmer nicht mehr als 75 v. H. der Anteile an der juristischen Person gehören oder wenn ihm nicht mehr als 75 v. H. der Stimmrechte zustehen, ist nicht anzuwenden, wenn die untergeordnete Gesellschaft keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft ist.
Die durch das Gesetz zur Änderung des UStG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1330, BStBl I 1961, 609) in §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 eingefügte Bestimmung, wonach die Voraussetzung der Eingliederung dann nichts als erfüllt gilt, wenn dem Unternehmer nicht mehr als 75 v.H. der Anteile an der juristischen Person gehören oder wenn ihm nicht mehr als 75 v. H. der Stimmrechte zustehen, ist nicht anzuwenden, wenn die untergeordnete Gesellschaft keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft ist.
Aus den Gründen
Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt in dem Beschluß zu der aus dem Leitsatz ersichtlichen Rechtsfrage auf sein (amtlich nicht veröffentlichtes) Urteil V 59/65 vom 21. März 1968 Bezug, in dem folgendes ausgeführt wird:
"Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (11. UStÄndG) ist nicht das Wesen der Organschaft geändert, sondern nur bestimmt worden, daß die tatsächliche Eingliederung als nicht erfüllt 'gilt', wenn bestimmte weitere Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im Bereich des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG gibt es eine solche Fiktion nicht (siehe auch Breidenbach, Umsatzsteuer bei der GmbH & CO, Der Betriebs-Berater 1965 S. 196). Die Einschränkung der Organschaft juristischer Personen läßt sich auch nicht analog auf die organschaftsähnlichen Verhältnisse nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen übertragen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einschränkung der Organeigenschaft juristischer Personen den Bestrebungen nach Verminderung gewisser durch die Organschaft bedingter konzentrationsfördernder Tendenzen Rechnung tragen (vgl. Materialien zum 11. UStÄndG, Drucksache 2402, Begründung II zu Art. 1 Nr. 1). Dem Gesetzgeber war die jahrzehntelange Rechtsprechung in den organschaftsähnlichen Fällen bekannt. Da Anzeichen für ein Versehen bei der Neufassung der Vorschrift nicht feststellbar sind, ist für eine analoge Übertragung der die Organschaft einschränkenden Fiktion des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, die regelmäßig (wenn auch nicht im vorliegenden Fall) zu einer Verschärfung der steuerlichen Belastung führt, kein Raum."
Der Beschluß fährt dann wie folgt fort:
"Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG wird nicht verletzt, wenn Ungleiches ungleich geregelt ist. Auch die Tatsache, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung die in Nr. 2 des § 2 Abs. 2 UStG 1951 enthaltenen Grundsätze der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung auf unabhängige Personengesellschaften, die an sich unter Nr. 1 a.a.O. fallen, anwendet, zwingt nicht dazu, die erst im Jahre 1961 aus dem oben genannten Gründen eingeführte Voraussetzung der 75 v. H.-Grenze ebenfalls auf diese Fälle zu beziehen."